Rechts-Journal – Seite 11 von 12 – Onlinerechtsberatung

Verkehrsschilder müssen eindeutig sein – sonst keine Haftung

(Oranienburg) Verkehrsschilder können Verbots- oder Gebotsregelungen treffen und sind grundsätzlich verbindlich. Sie haben auch Bedeutung für die Haftung aus einem Verkehrsunfall. Der Verkehrsteilnehmer kann sich nicht bei einem Verstoß oder nach einem Unfall darauf berufen, dass das Zeichen z.B. keinen Sinn gemacht habe oder den Verkehrsfluss nur behindere (wie es gelegentlich bei Geschwindigkeitsbegrenzungen geltend gemacht wird). Andererseits: Verkehrsschilder müssen für jeden Verkehrsteilnehmer auf den ersten Blick erkennbar und verständlich sein. Wenn die Schilder aber irreführend sind, dann kann das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn der Schilder missversteht, gemindert sein oder es kann ihm gegebenenfalls überhaupt kein Schuldvorwurf gemacht werden. Hierzu gibt es einen aktuellen Fall: Das Thüringische Oberlandesgericht (AZ: 1 Ss 20/10) hat einem Radfahrer Recht gegeben, der wegen falscher Beschilderung falsch gefahren war und einen Unfall verursacht hat. Zunächst: was viele nicht wissen ist, dass man als Radfahrer auch Punkte in Flensburg sammeln kann. Nämlich z.B. beim Überfahren einer roten Ampel, oder eben bei Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung.

Nun aber zu dem konkreten Unfall und seinen rechtlichen Folgen. Der Radfahrer fuhr auf einer Kreisstraße und wechselte dann kurz vor einer Ortschaft auf den Gehweg. Dies ist eigentlich nur Kindern unter zehn Jahren erlaubt. Wichtig ist die Beschilderung in diesem Fall: Der Weg war als „Radwanderweg“ ausgeschildert. Nach der Ortseinfahrt lief plötzlich eine ältere Dame aus einer Hofeinfahrt heraus und die beiden stießen zusammen. Die Frau stürzte und wurde schwer verletzt. Das Amtsgericht und auch das Landgericht haben den Radfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) verurteilt. Dass aber ein weiteres Schild am Ortseingang fehlte, das den Weg eindeutig als reinen Fußgängerweg ausgezeichnet hätte, erkannte erst das Thüringische Oberlandesgericht. Die Richter erklärten, dass der Radfahrer zwar nicht berechtigt war, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren. Diesen Irrtum könne man ihm aber nicht vorwerfen, da Sinn und Tragweite der Verkehrsschilder sofort klar und eindeutig erkennbar sein müssen, ohne dass weitere Überlegungen für das Erkennen des Regelungszwecks notwendig sind. Der Betroffene wurde daher freigesprochen. Punkte in Flensburg – ansonsten wären fünf Punkte eingetragen worden! – wurden ebenfalls nicht fällig.

Dies ist eine wichtige Erkenntnis: Wird eine falsche Fahrweise durch völlig missverständliche Verkehrsschilder hervorgerufen, kann eine ansonsten zu verhängende Strafe sogar ganz entfallen. Auch in anderer Konstellation ist diese Überlegung von Bedeutung, und zwar wenn der Betroffene als Autofahrer darlegen kann, dass er in der konkreten Fahrsituation nicht das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild wahrnehmen konnte. Es kann dann ein Augenblicksversagen vorliegen. Sollten Sie einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen erhalten, zögern Sie nicht mit der Beauftragung eines Verkehrsanwaltes. Dieser klärt die Verteidigungsmöglichkeiten – bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung kostenlos.

Fachanwalt für Verkehrsrecht: Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

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Wann ist ein Verkehrsschild gültig?

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Neues Punktesystem in FlensburgНовая система пунктов во Фленсбурге

(Oranienburg) Zwar hat sich Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar einige Kritik zu seinen Reformplänen zur Flensburger Punktekartei und der Neuregelung der Bußgeldtabelle anhören müssen. Klar ist aber schon jetzt: künftig wird es noch wichtiger werden, sich gegen Bußgeldbescheide rechtzeitig zu wehren, damit nicht unversehens der Führerschein weg ist. Die Bundesregierung hatte bereits am 12.12.2012 einen Gesetz- und Verordnungsentwurf zur Neuregelung des Punktesystems (Verkehrszentralregister oder Bußgeldtabelle), das bekanntlich in Flensburg geführt wird, beschlossen. Nunmehr soll das RegisterFahreignungsregister heißen. Es wird künftig nur noch in drei Kategorien unterschieden und je nach Tat einer bis drei Punkte vergeben. Der Führerschein ist sozusagen in drei Dringlichkeitsstufen in Gefahr.

Die Tilgungsfristen beginnen zukünftig einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung. Folgende Punkteschwellen und daraus folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Bei 4 oder 5 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkten wird eine Verwarnung ausgesprochen, bei 8 Punkten erfolgt schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Führerschein ist dann erstmal weg und muss neu beantragt werden.

Weiterhin wird die Eintragungsgrenze für Verkehrsordnungswidrigkeiten auf 60 Euro angehoben. Weil sonst bestimmte Verstöße nicht in der Bußgeldtabelle erfasst werden könnten, also damit bestimmte Verstöße weiterhin in das neue Fahreignungsregister eingetragen werden können (z.B. Handytelefonat am Steuer), werden einige Bußgeldsätze erhöht. Im Beispiel: Handytelefonat am Steuer kostet statt 40 Euro nun 60 Euro.

Als Datum für das Inkrafttreten ist derzeit Februar 2014 im Gespräch, sicher ist dies allerdings noch nicht.

Man sieht, dass der einzelne Punkt in Flensburg, den man bisher noch leicht „weggesteckt“ hat, künftig eine ungleich größere Gefahr für den Führerschein bedeuten kann. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig über Verteidigungsmöglichkeiten zu informieren. WICHTIG: wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese sämtliche Kosten. Dies bedeutet, dass der Bußgeldbescheid ohne Risiko auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Hiervon sollten Sie als Kraftfahrer auch Gebrauch machen. Durch eine Akteneinsicht wird zunächst überprüft, ob ein Vorgehen Sinn macht. Das weitere Vorgehen bespricht sodann Ihr Verteidiger mit Ihnen.

Fachanwalt für Verkehrsrecht:  Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg

Хотя и пришлось Федеральному министру путей сообщения Петеру Рамзауеру выслушать критику в адрес его реформаторских планов по Картотеке пунктов во Фленсбурге на Дне заседаний суда в Гослар, но уже сейчас ясно, что в будущем будет ещё важнее суметь вовремя защититься от извещений о денежных штрафах. 12.12.2012 Федеральное Правительство приняло новый Закон и проект Предписания по изменениям системы пунктов (в Центральном транспортном реестре). Теперь он будет называться Реестром по определению пригодности к вождению. В будущем будут определены три категории и в соответствии с нарушениями будут засчитываться от одного до трёх пунктов.

Сроки погашения штрафных пунктов будут начинаться в будущем централизованно со дня вступления в силу решения. Предусмотрены следующие виды пунктов и соответствующие им принятия мер: при получении 4 или 5 пунктов последует замечание, при получении 6 или 7 пунктов последует предупреждение, при получении 8 пунктов будет изъято водительское удостоверение.

Далее, штрафы за нарушения порядка движения транспорта повысятся до 60 евро. Для того, чтобы некоторые нарушения и в дальнейшем были занесены в Реестр по определению пригодности к вождению (например: разговор по мобильному телефону за рулём), будут повышены некоторые штрафы.  Введение нового Закона предусмотрено в феврале 2014 года, но это ещё не точно.

Из этого видно, что один единственный пункт во Фленсбурге, от которого до сих пор можно было очень легко «избавиться», в будущем будет иметь большую опасность для водительского удостоверения. Поэтому очень важно своевременно проинформироваться о возможностях защиты. ВАЖНО: если заключена страховка на правовую защиту при транспортном движении, то она перенимает все связанные с этим расходы. Это означает, что сообщение о нарушении и денежном штрафе можно без риска проверить на его законность. Вы, как водитель, должны этим воспользоваться. При ознакомлении с делом будет сначала проверено, имеет ли смысл возбуждать это дело. Дальнейшие шаги с Вами обговорит ваш защитник.  

Адвокат др. Хеннинг Карл Хартман, член комиссии по вопросам транспортного права Немецкого Союза адвокатов (DAV).

Канцелярия др. Харнман и партнёры имеет свои офисы в Берлине, Билефельде и  Ораниенбурге

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Vorwurf Körperverletzung gegen Ex-Freundin

Wenn frisch getrennte Partner sich begegnen, kommt es sehr häufig zu Handgreiflichkeiten. Schnell werden dann die Fragen nach strafrechtlich relevanten Handlungen aufgeworfen. Der typische Handlungsverlauf ist folgender. Man trifft sich – zufällig, oder auch verabredet – zu einer Aussprache. Vielleicht möchten die Beteiligten Ex-Partner die Vergangenheit befrieden, vielleicht macht sich aber auch einer der beiden noch Hoffnungen auf eine Rettung der Beziehung. Dann läuft das Ganze aus dem Ruder. Am Ende der ganzen Szenerie sind dann ganz schnell die Straftatbestände der Körperverletzung (§ 223 StGB), oft auch die Qualifizierungstatbestände der gefährlichen oder schweren Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB) Thema. Aber der Reihe nach.

Gehen wir einmal einem typischen Handlungsverlauf nach.

Ein Paar hat sich kürzlich getrennt. Da frische Emotionen, frische Verletzungen im Spiel sind, ist die Hemmschwelle zu Handgreiflichkeiten erheblich herab gesetzt. Wenn zum Beispiel die Ex-Freundin dem Verflossenen eine Halskette geschenkt hatte und sie diese nun meint, zurück fordern zu können, sollte diese Forderung nicht mit dem Griff an den Hals des beschenkten Ex-Partners durchgesetzt werden, und schon gar nicht durch ein Reißen an der Kette. Wenn es dann nämlich z.B. von Seiten des Mannes, an dessen Halskette gegriffen wurde, zu einem Faustschlag kommt, sind gleich mehrere juristische Problemfelder eröffnet. So wird bei Kenntnis der Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) ein Verfahren gegen den Täter wegen Verdacht auf Körperverletzung (§ 223 StGB), bei schwerer Tatbegehung oder Tatfolgen wegen gefährlicher (§ 224 StGB) oder sogar schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB) eingeleitet.

Die Folgen der Strafverfolgung

Liegt nun eine Tat nach den §§ 224, 226 StGB vor, wird die Körperverletzung auch ohne Strafantrag verfolgt, d.h. das Opfer hat es auch gar nicht mehr in der Hand, ob das Verfahren gegen den Täter geführt wird. Nun zu den Folgen der Strafverfolgung, dem sogenannten Strafmaß. Schon die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Oder mit Geldstrafe, je nach Schwere der Tat. Je gravierender die Tatfolgen (siehe § 226 StGB) und je gewalttätiger die Handlung (siehe § 224 StGB), desto schwerer wird die Strafe ausfallen. Und was ist mit einer Rechtfertigung der Tat wegen Notwehr? Schließlich ist doch dem Mann zunächst an der Halskette gerissen worden. Nun, dies ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Wenn einem kräftigen Mann durch eine Frau an der Halskette gerissen wird, ist ein Verletzen der Frau durch einen Faustschlag in der Regel keine Handlung, die von dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB) gedeckt ist. Es hätten dann nämlich durch den Mann zunächst Handlungen ergriffen werden müssen, die weniger gravierend sind und zu keinen oder geringeren Verletzungen bei der Frau geführt hätten.

Wichtig ist hier eine frühzeitige Beratung in strafrechtlicher Hinsicht.

Erfahrungsgemäß werden in den ersten Minuten der Ermittlungen die Weichen für den Verlauf des Strafverfahrens maßgeblich gestellt. Und zwar sowohl auf Seiten des Opfers, als auch des Täters. Nicht fehlen darf an dieser Stelle der Hinweis auf Ihr Recht, zu Schweigen. Niemand, gegen den ermittelt wird, muss sich überhaupt zur Tat erklären. Dies kann später auch nicht nachteilig berücksichtigt werden.

Aber auch auf Seiten des Opfers greifen häufig Zeugnisverweigerungrechte, z.B. § 52 StPO.

Neben den strafrechtlichen Folgen der Körperverletzung stehen die Ansprüche des Opfers auf Schadensersatz (§ 249 BGB) und vor allem Schmerzensgeld. Hier kommt es auf den Umfang der erlittenen Verletzungen an. Je schwerer diese sind, desto höher ist das Schmerzensgeld, das gefordert werden kann. Übrigens kann ein solches Schmerzensgeld auch im Zuge des gegen den Täter geführten Strafverfahrens geltend gemacht werden. Dies heißt dann Adhäsionsverfahren. In vielen Fallkonstellationen bietet sich die Einleitung eines solchen Verfahrens an. Häufig wird dann auch strafrechtlich zugunsten des Täters berücksichtigt, wenn er freiwillig ein Schmerzensgeld zahlt.

Wie man sieht, eröffnen sich bei der Körperverletzung diverse juristische Aspekte, die nicht immer im Zusammenhang mit der zu befürchtenden Strafe stehen.

Упрёк в адрес бывшей партнёрши за телесное повреждение

Когда встречаются недавно разошедшиеся партнёры, очень частодело доходит до драки. Сразу же возникает вопрос об актуальных уголовно-правовых действиях. Типичный ход действий выглядит следующим образом. Встречаются случайно, или же подоговорённости, чтобы поговорить. Может быть  бывшие партнёры хотят поговорить о прошлом, может быть один из них ещё надеется на спасение отношений. И вдруг всё выходит из строя. В концевсего сценария очень быстро определяется состав преступления за телесное повреждение (§ 223 StGB), часто также становится темой и квалифицированный состав преступления опасного и тяжёлого телесного повреждения (§§ 224, 226 StGB) . И так, всё по порядку.

Проследим один типичный состав преступления.

Одна паранедавно разошлась. Так как недавние эмоции, недавние травмы ещё свежи, доход до драки не заставит себя ждать. Если, например, бывшая подруга подарила своему бывшему другу цепочку и думает, что она может её потребовать обратно, её требование не должно выражаться в виде хватания бывшего партнёра за шею, не говоря уж о срыве этой цепочки. Если например, после этого, от мужчины, которого схватили за цепочку, последует удар кулаком, одновременно появляется несколько юридических проблемныхвопросов. Так  по сведениям  учреждений расследования (полиции или прокуратуры) возбуждается процесс против виновника с подозрением на телесное повреждение (§ 223 StGB) или при совершении тяжёлого преступления с последствиями (§ 224 St.GB),или же тяжёлого телесного повреждения (§ 226 StGB).

Если совершено преступление в соответствии с  §§ 224, 226 StGB,телесные повреждения преследуются и без жалобы потерпевшего, т. е. от пострадавшего лица больше не зависит будет ли противпреступника возбуждено дело. Теперь о последствиях уголовного преследования, так называемого размера наказания. Даже простое телесное повреждение в соответствии с § 223 StGB наказывается лишением свободы до пяти лет, или же денежным штрафом в зависимости от тяжести преступления. Чем отягчающеепроявляются последствия преступления (смотри § 226 StGB) и чем насильственней действия (смотри § 224 StGB), тем тяжелее будетнаказание. А что же с исключением ответственности за преступление из-за необходимой обороны? В конце концов у мужчины у первого сорвали цепочку. Это вопрос соразмерности.Если женщина сорвёт цепочку у крепкого мужчины, нанесение повреждений женщине кулаком не является причиной исключения ответственности (§ 32 StGB). Мужчина должен был бы сначала совершить действия, менее тяжкие и не приводящие ни к каким последствиям или небольшим поражениям женщины.

В данном случае важна своевременная консультация по уголовным вопросам.

Опыт работы показывает, что в первые минуты расследований определяются вехи дальнейшего прохождения уголовного процесса. А именно как со стороны пострадавшего, так и со стороны преступника. Здесь необходимо упомянуть о Вашемправе молчать. Никто из тех, против кого возбуждено дело, не обязан высказываться. Это не будет позже принято во внимание, как недостаток.

Также и со стороны пострадавших часто имеет силу право отказа от дачи свидетельских показаний например § 52 StPO.

Наряду с уголовными последствиями телесных повреждений пострадавшие имеют право на возмещение ущерба (§ 249 BGB) и прежде всего на денежное возмещение за причинённыйматериальный ущерб. Здесь берётся во внимание объёмнанесённых повреждений.  Чем они сложнее, тем больше денежное возмещение за причинённый материальный ущерб, которое может быть затребовано. Такое денежное возмещение может быть затребовано и в процессе ведения уголовного дела против преступника. Это называется рассмотрением имущественных претензий потерпевшего при разборе уголовного дела.  Во многихслучаях имеется возможность возбуждения такого дела. Зачастую втаких случаях в уголовно-правовом процессе в пользу преступниказасчитывается, если он по собственному желанию  заплатитденежное возмещение за причинённый материальный ущерб.

Как видно, при нанесении телесных повреждений появляютсяразличные юридические аспекты, которые не всегда находятся в зависимости с  ожидаемым наказанием.

Канцелярия др. Хартман и партнёры имеет свои офисы в Берлине,Билефельде и Ораниенбурге (Телефон центральный: 030 69 59 84 00 )

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Messung mit Poliscan Speed auch bei Version 1.5.5 unverwertbar!

In letzter Zeit gab es wieder einige Entscheidungen, die bei Geschwindigkeitsverstößen zu einer Unverwertbarkeit der Messung gekommen sind. Die Geschwindigkeitsmessung wurde verworfen. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang eine ganz frische Entscheidung des AG Aachen (A.Z.: 444 OWi-606 Js 31/12 – 93/12), die dem Messgerät Vitronic Poliscan Speed die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren abspricht. Da keine gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsmessung vorliege, wurde der Betroffene freigesprochen.

Die Begründung des Gerichts ist überzeugend und nachvollziehbar

Eine Unverwertbarkeit der Messungen mit dem Gerät Poliscan Speed des Herstellers Vitronic ergebe sich daraus, dass der Hersteller keinen Zugang zu der genauen Funktionsweise und den relevanten Daten der Messwertermittlung gewährt. Unter Verweis auf patentrechtliche Bestimmungen erlangt selbst die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) keinen Zugang zu diesen Daten (vgl. Löhne, DAR 2009 422, 424). Die Richtigkeit der Messung unter Berücksichtigung von Poliscan Speed als „standardisiertes Messverfahren“ sei dem Gericht nicht möglich. Denn ein solches standardisiertes Messverfahren führe regelmäßig dazu, dass auch im Bereich technischer Messungen Fehlerquellen nur zu erörtern seien, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gebe (Verweis auf BGH, Beschluss vom 19.8.1993, BGHSt 29, 291). Aus Sicht des rechtssuchenden Bürgers sei die Bestätigung der Messung mit der Begründung „standardisiertes Messverfahren“ regelmäßig aber nur dann hinnehmbar, wenn zumindest die Möglichkeit für den beauftragten Sachverständigen bestünde, die Grundlagen für die Zulassung des Gerätes, insbesondere die exakte Funktionsweise des Messsystems, bei der PTB zu überprüfen.

Messung nicht nachvollziehbar

Mit anderen Worten, der Hersteller des Gerätes Poliscan Speed, die Vitronic GmbH aus Wiesbaden, beruft sich hinsichtlich der Messwertgewinnung auf ein Betriebsgeheimnis und macht es damit Gerichten und Sachverständigen unmöglich, die Messung im Einzelfall rechnerisch nachzuvollziehen. Wie soll ohne ein solches Nachvollziehen aber gewährleistet sein, dass ein standardisiertes Messverfahren, also ein Verfahren, bei dem im Zweifel alles seine Richtigkeit hat, vorliegt?

 

Aber das Amtsgericht Aachen legt noch einen drauf. All das Vorgenannte könne nach Auffassung des Gerichts vernachlässigt werden, wenn im Falle von Poliscan Speed keine Angriffspunkte gegeben wären, wenn das Gerät also über jeden Zweifel erhaben wäre. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. So sei bereits nachgewiesen worden, dass bei Poliscan der Auswerterahmen in bestimmten Konstellationen, insbesondere im unteren Geschwindigkeitsbereich, sogar auf stehenden Fahrzeugen zu sehen sein kann, wenn das gemessene Fahrzeug plötzlich nach rechts lenkt. Für solche Fälle hätte die PTB eine besondere Beschaffenheit der Messstelle vorschreiben müssen, was nicht geschehen sei (Winninghoff / Hahn, DAR 2010, 106, 108f.). Auch für die Version 1.5.5 sei die Auffassung vertretbar, dass der auf Poliscan-Fotos eingeblendete „Auswerterahmen“ nicht den Vorgaben der PTB hinsichtlich der Ablichtung des Bereichs der Messwertbildung entspricht, weil nämlich der Bereich der Messwertbildung bei Poliscan deutlich früher stattfindet, als der Moment der Auslösung des Fotos (vgl. Schmedding/Neidel/Reuß, SVR 2012, 121, 126).

Der Auswerterahmen

Die Zuordnung des Auswerterahmens bei Poliscan sei auch bei mehreren durchs Bild fahrenden Fahrzeugen ein Problem. Dies habe dazu geführt, dass bereits das OLG Karlsruhe signalisierte, jedenfalls bei Erfassung nur eines Fahrzeuges funktioniere das Gerät einwandfrei (Beschluss vom 17.2.2010). Wie aber – so kontert das AG Aachen – kann (angesichts des Auseinanderfallens von Messung und Auslösung, s.o.) ein Gericht prüfen, ob nicht ein Fahrzeug die Messung verursacht hat, welches im Bild nicht mehr zu sehen ist?

Auch im Hinblick auf die Softwareversion 1.5.5 sind nach Auffassung des AG Aachen Bedenken angebracht. Diese Version wurde vom Hersteller von „Poliscan Speed“ als Nachfolgerin der Versionen 1.5.3 und 1.5.4 in Umlauf gebracht, bei denen Probleme mit einer verzögerten Kameraauslösung aufgetreten waren (vgl. Bladt, DAR 2011, 431). Die Einführung der neuen Version geschah nun, obwohl der Hersteller nicht feststellen konnte, unter welchen Bedingungen der genannte Fehler auftrat (vgl. Bladt, aaO). 

Insgesamt sei es nicht hinnehmbar, dass Gerichte ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung Bescheide von Behörden als unumstößlich akzeptieren. Es mute geradezu „skurril“ an, dass mit der Begründung, eine Behörde habe die Unfehlbarkeit des Messgerätes festgestellt, die Bußgeldbescheide von anderen Behörden, die mit diesem Messgerät arbeiten, ebenfalls faktisch unangreifbar werden.

Das AG Aachen folgte damit in äußerst lesenswerter Weise den Entscheidungen des AG Kaiserslautern (A.Z.:6270 Js 9747/11.1 Owi ) und AG Landstuhl (A.Z.: 4286 Js 12300/10), die mit ähnlichen Überlegungen, wenn auch nicht mit ganz so überzeugender Darlegung, zu dem selben Ergebnis kommen, nämlich der Unverwertbarkeit von Messungen mit einem Gerät, bei dem das Nachvollziehen der Messwertermittlung auch einem Sachverständigen nicht möglich ist (hier: ESO 3.0). 

Sehen Sie auch: Verteidigungsansatz bei Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed FM1 und
Vitronic PoliscanSpeed Messgerät

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Täteridentifizierung und Foto

In Straf- oder Bußgeldverfahren kommt es häufig auf die Täteridentifizierung an. In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass niemand, gegen den ermittelt wird, eine Aussage machen muss. Keiner ist verpflichtet, zu seiner eigenen Verurteilung beizutragen. In der Regel ist es so, dass jede Einlassung zur Tat einen Fehler darstellen kann. Insbesondere wenn man Angaben dazu macht, überhaupt am Tatort gewesen zu sein. Ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger sollten Sie also niemals Angaben machen. Dies gehört zu Ihren grundlegenden Rechten im Strafverfahren und kann Ihnen auch nicht nachteilig ausgelegt werden.

Was viele nicht wissen

Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie z.B. Geschwindigkeitsverstößen, ist die Identifizierung des Fahrers als Täter erforderlich, damit es zu einer Verurteilung kommen kann. Viele denken, wenn sie als Fahrzeughalter eines Pkw Post von der Bußgeldstelle bekommen, müssen sie automatisch zahlen. Dies ist falsch. Denn in Deutschland gilt, dass der Täter (nicht: der Halter eines Fahrzeuges) überführt werden muss. Eine Ausnahme hiervon gilt bei Parkverstößen, hier gibt es die sog. Halterhaftung.

Kann die Täteridentifizierung nicht erfolgen?

Wenn also nicht der Täter einer bestimmten Ordnungswidrigkeit ermittelt werden kann, muss der betroffene Halter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden. Jede Rechtsfolge (Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot) unterbleibt dann, auch der Halter kommt unbestraft aus der Sache heraus.

Maßgeblich ist also, wie die Identifizierung des Fahrers erfolgen muss.

Wenn bei einem Geschwindigkeitsverstoß der Betroffene angehalten wird und seine Personalien aufgenommen werden, ist dies unproblematisch (die Frage der Verwertbarkeit der Messung steht auf einem anderen Blatt). Häufig werden aber lediglich Fotos gefertigt und sind dann als Beweismittel in der Verfahrensakte. Für diesen Fall hat das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 21.9.2012 (A.Z.: 2 SsBs 54712) klargestellt: Für eine rechtsfeste Identifizierung müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto für die Täterindentifizierung überhaupt geeignet ist. Hierbei ist die bloße Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, nicht ausreichend. Vielmehr muss eine prozessordnungsgemäße Verweisung i.S.v. § 267 I S.3 StPO erfolgen. Dies bedeutet zum einen, dass die Urteilsfeststellungen Ausführungen zur Bildqualität enthalten müssen. Zum anderen müssen die abgebildete Person oder mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschrieben werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wurde, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist. Diese Formulierung ist gar nicht so einfach. Wenn dies nicht beachtet wird, muss das Urteil aufgehoben werden.

Sehen Sie auch: Verteidigungsansatz bei Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed FM1 und
Akteneinsicht bei Geschwindigkeitsverstoß

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Grenzwert und Fahrverbot bei einer Drogenfahrt

Wenn im Blut eines betroffenen Kraftfahrers – egal, ob Auto oder Motorrad gefahren wurde – berauschende Substanzen festgestellt werden, eröffnen sich verschiedene juristische Probleme. Dabei soll es heute nicht um Alkohol gehen, sondern um Drogen wie z.B. Cannabis (THC) und Amphetamine, deren Nachweis im Mittelpunkt einer neuen Entscheidung des OLG Jena (Beschl.v. 23.2.2012 – A.Z. 1 Ss Bs 92/11) steht. Wann also folgt ein Fahrverbot?

Juristisch problematisch

Im Raum steht bei Fahrten mit Nachweis dieser Substanzen immer ein Verstoß gegen § 24a II StVG, der Geldbuße und Fahrverbot nach sich ziehen kann. Da es keine starren Grenzen gibt wie beispielsweise die Promillegrenze bei Alkoholfahrten (1,1 Promille bzw. 0,5 Promille), stellt sich die Tatbestandsvoraussetzung des Fahrens „unter der Wirkung“ der Substanz als juristisch problematisch dar. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung NJW 2005, 349 klargestellt hat, dass die Nachweisdauer nicht gleichzusetzen ist mit der Wirkungsdauer (denn: noch Tage oder Wochen nach der Einnahme ist der Nachweis möglich – die Wirkung ist aber lange weg) kommt den von der sog. Grenzwertkommission ermittelten analytischen Werten zumindest in folgender Hinsicht eine Bedeutung zu. Selbst wenn den Polizeibeamten rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen (hier: erweiterte Pupillen) aufgefallen waren, kann eine Verurteilung bei Werten unterhalb den von der Grenzwertkommission ermittelten Mindestwerten nicht erfolgen. Es handele sich nämlich hier um Qualitätsstandards, die die Untergrenze sicherer Nachweisbarkeit beschreiben. Die Werte des Betroffenen (0,6 ng THC; 6,9 ng Amphetamin) führten vorliegend daher auf die Rechtsbeschwerde hin zum Freispruch. Der Betroffene konnte seinen Führerschein behalten.

MPU durch die Führerscheinstelle

Ein ganz anderes Thema ist sodann die mögliche Anordnung einer MPU durch die Führerscheinstelle. Dies ist ein nachgeordnetes verwaltungsrechtliches Verfahren, durch das nicht bestraft, sondern die Frage der Fahreignung zum Thema werden soll. Dennoch hängen beide Verfahren eng zusammen, so dass es von entscheidender Bedeutung ist, von Anfang an die Weichen richtig zu stellen, um den Führerscheinverlust möglichst zu vermeiden. Sofern dies im konkreten Fall nicht möglich ist, sind die Voraussetzungen für eine schnellstmögliche Wiedererteilung zu stellen. Hierfür ist gründliche anwaltliche Beratung unverzichtbar.

Sehen Sie auch: Verteidigungsmöglichkeiten bei Fahrverbot und Können zwei Fahrverbote gleichzeitig „abgebrummt“ werden?

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Nach Unfall: Versicherung kürzt bei der Anspruchshöhe – Teil 2

In der letzten Ausgabe war ein Beispiel ausgeführt, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung unzulässig den Restwert von der Forderung des Geschädigten abgezogen hat. Heute stelle ich weitere „Kürzungsfallen“ dar, auf die Sie auf gar keinen Fall hereinfallen sollten.

Zunächst Stichwort Kürzung der Reparaturkosten.

Der Anspruch des Geschädigten wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, wobei der Geschädigte den Gutachter seines Vertrauens beauftragen kann. (Anmerkung: die Sachverständigengebühren hat selbstverständlich die Versicherung zu tragen). Häufig gehen die Versicherungen nun her und erstellen ein Gegen“gutachten“ durch einen versicherungsinternen „Sachverständigen“. Dieser nimmt an verschiedenen Posten Kürzungen vor, so dass am Ende mehrere hundert Euro weniger stehen. Dies ist in den meisten Fällen unzulässig. So können die Stundensätze einer Markenwerkstatt im Regelfall immer verlangt werden. Insbesondere wenn das Fahrzeug noch nicht steinalt war, oder (nicht: und) regelmäßigen Inspektionen zugeführt wurde, oder von der Versicherung kein konkretes Alternativangebot einer nahe gelegenen Fachwerkstatt unterbreitet wird, ist eine Kürzung der Stundensätze nicht möglich.

Nächstes Beispiel Nutzungsausfall.

Sie haben für die Zeit der Gutachtenerstellung und der Reparatur einen Anspruch auf Erstattung von – je nach Fahrzeugmodell – € 29,- bis € 119,- PRO TAG, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Selbst im Falle eines Totalschadens können Sie für die Zeit der (fiktiven) Reparaturdauer laut Gutachten den Anspruch geltend machen. Die Versicherungen verlangen nun häufig den Nachweis der Ersatzbeschaffung mit der Begründung, sonst habe ja keine Nutzungszeit überbrückt werden müssen. Dies ist ebenfalls falsch (vgl. u.a. KG, Urteil v. 1.3.04, A.Z.: 12 U 96/03), da durch die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls der Nutzungswille nach der überwiegenden Rechtsprechung dokumentiert ist.

Mein Tipp

Gehen Sie nach dem Unfall sofort zu einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, damit Ihnen von Anfang an zu Ihrem Recht verholfen wird. Ein „Laufenlassen“ der Unfallregulierung kann am Ende teuer werden.

Sehen Sie auch: Rechtsschutzversicherung verkürzt das Recht auf Anwalt

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Nach Unfall: Versicherung kürzt bei der Anspruchshöhe – Teil 1

In der letzten Ausgabe ging es um die Bestrebungen der Versicherungen, bei der Haftung aus Verkehrsunfällen dem Grunde nach Kürzungen vorzunehmen, Stichwort Mitverschulden. Heute geht es mir um die Anspruchshöhe. Nach unseren Beobachtungen versuchen viele Versicherungen selbst in Fällen, in denen die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten werden kann, die Höhe der Ansprüche mit verschiedenen, immer gleichen Argumentationen zu kürzen. Meist ist dies unzulässig! Nehmen wir folgendes simple Beispiel. Nach einem Unfall betragen die Reparaturkosten laut Gutachten (alles ohne MwSt) € 4.000,-, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges beträgt noch € 2.000,- und der Wiederbeschaffungswert (also das, was für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt bezahlt werden müsste) liegt bei € 5.000,-. In vielen Abrechnungsschreiben von Versicherungen taucht nun der WiederbeschaffungsAUFWAND auf, das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Ergebnis: € 3.000,- ist die Versicherung bereit zu zahlen. Dies meist schnell und ohne großen Aufwand. Man bekommt auffallend prompt Post von der Versicherung, verkauft wird dies als „schneller Service“ und „wir helfen Ihnen“. Grund: Sie sollen davon abgehalten werden, einen Anwalt einzuschalten.

Denn die angebotene Zahlung der Versicherung ist viel zu niedrig!

Da es sich um einen sogenannten Reparaturfall handelt (also keinen wirtschaftlichen Totalschaden), haben Sie in unserem Beispiel Anspruch auf Zahlung von € 4.000,-, also glatte € 1.000,- mehr. Und zwar unabhängig davon, ob Sie den Schaden reparieren lassen, selber reparieren oder GAR NICHT reparieren. Dies ist Ihr gutes Recht. Der Restwert hat in der Abrechnung nichts zu suchen, er ist NICHT abzuziehen. Ich kann nur immer wieder dazu raten, in diesen Fällen die Kürzungen nicht hinzunehmen und den Anspruch zur Not einzuklagen. Besser noch, übertragen Sie die Abwicklung von Anfang an einem Verkehrsanwalt. Die Rechtsschutzversicherung sowie – bei unverschuldeten Unfällen – die Gegenseite übernehmen die Kosten für die Einschaltung des Anwaltes, Sie tragen keine Kosten.

Sehen Sie auch: Schmerzensgeld und Versicherungszahlungen

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Versicherung kürzt bei Unfall auf Parkplatz

Gerade bei Unfällen, bei denen die Haftungsfrage „ganz klar“ zu sein scheint, werden die Ansprüche von Geschädigten neuerdings durch die gegnerische Haftpflichtversicherung hemmungslos gekürzt. Typischer Fall: der Geschädigte wird von dem ausparkenden Unfallgegner auf einem öffentlichen Parkplatz angefahren, dieser räumt auch gleich die Schuld ein. Weder Polizei, noch ein Rechtsanwalt wird eingeschaltet.

Unsere Arbeit beginnt am besten direkt nach dem Unfallereignis

Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf uns verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn wir beurteilen kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Wir schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.

Denn häufig kommt das böse Erwachen in Form des Abrechnungsschreibens der gegnerischen Versicherung: diese kürzt unter Hinweis auf ein Unfallereignis im „ruhenden Verkehr“ und gleicht lediglich 75 oder gar 50% der Schäden aus. Meist erfolgt noch ein lapidarer Hinweis auf ein Urteil des KG Berlin vom 25.10.2010 und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das die Kürzung rechtfertige.

Dies müssen Sie als Geschädigter nicht hinnehmen!

Richtig ist, dass das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 II StVO) auf Parkplätzen in besonders hohem Maße zu beachten ist. Man darf nicht schneller als 10 km/h fahren (laut OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2010 sogar Schritttempo, 4-7 km/h!), da auf Parkplätzen jederzeit mit ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Wenn dies aber eingehalten wird oder man sogar im Stehen angefahren wird, darf der Anspruch von der Versicherung nicht gekürzt werden. Sie sollten nicht den Aufwand scheuen und sich mit der von der Versicherung angebotenen Teilzahlung zufrieden geben. Genau darauf hofft die Versicherung und arbeitet weiter mit Ihrem Geld. Der Geschädigte sollte hier keine Kürzungen akzeptieren und seinen Anspruch zur Not auch einklagen. Denken Sie daran: sofern eine Rechtsschutzversicherung eingreift, sind sämtliche Kosten des Verfahrens abgedeckt, egal wie die Sache ausgeht. Ein Kostenrisiko besteht für Sie somit nicht.

Haben Sie Fragen hierzu? Dann wenden Sie sich gerne an uns unter info@onlinerechtsberatung.de.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann , Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

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Testergebnisse und Werbung

Stiftung Warentest, ÖKO Test und Finanztest sind nur einige Zeitschriften die für den Verbraucher Waren und Dienstleistungen auf ihre Qualität überprüfen. Ihre Werturteile sind häufig vertrauensbildend und daher ausschlaggebend für eine Kaufentscheidung. Im stationären aber auch im Onlinehandel werden Testergebnisse deshalb häufig und gerne dazu verwendet, die angebotenen Waren und Dienstleistungen zu bewerben. Dies geschieht häufig in der Form, dass Testsiegel neben den jeweiligen Produkten abgebildet werden. Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig und regelmäßig unproblematisch, wenn der Verwendung der jeweiligen Testsiegel eine sorgfältige Prüfung vorausgegangen ist. Denn auch nur vermeintlich kleine Fehler können Anlass für Abmahnungen nicht nur der Mitbewerber geben.

Wer beispielsweise mit einem Testergebnis wirbt, ohne die genaue Fundstelle des Testes anzugeben, handelt irreführend und somit unlauter. Die Rechtsprechung sieht hierin regelmäßig eine Verletzung der §§ 5, 6 UWG.

Weitaus schwerer wiegt der Vorwurf, wenn ein Produkt mit einem Testergebnis beworben wird, obwohl dieses Produkt überhaupt nie getestet wurde. Zum einen kann hier der Mitbewerber eine Abmahnung aussprechen, aber auch das Unternehmen mit dessen Test geworben wird – beispielsweise ÖKO Test oder die Stiftung Warentest – können gegen eine solche Werbung vorgehen. Ihnen stehen Ansprüche aus dem Markengesetz (§ 14 Abs.5 resp. §15 Abs. 4 MarkenG) aber auch aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 824 Abs. 2 BGB, auf Unterlassung, gegebenenfalls aber auch auf Schadensersatz zu.

So verpflichtete beispielsweise das Kammergericht (Beschluss v. 10. November 2009, Az: 5 W 120/09) eine politische Partei dazu, es zu unterlassen, Werbeplakate mit politischen Aussagen sowie einem Testurteil der Stiftung Warentest zu versehen. Hierin sah das Kammergericht eine Kreditschädigung, denn Stiftung Warentest müsse es nicht hinnehmen, dass ihr guter Name im Zusammenhang mit politischer Werbung verwendet werde.

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