Rechts-Journal – Seite 12 von 12 – Onlinerechtsberatung

Internet – Pornografie

Das Besuchen pornografischer Seiten im Internet kann für den Bürger in zweierlei Hinsicht juristisch problematisch werden. Zum einen kann das Herunterladen und Versenden von Dateien eine Straftat i.S.v. § 184 StGB darstellen (Verbreitung pornografischer Schriften). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Bilddatei einem Jugendlichen zugänglich gemacht worden ist oder, wenn auf heruntergeladene Dateien Bildmaterial  sexuelle Handlungen an Kindern zu sehen sind (§ 184 III StGB). Für die zuletzt genannten Fälle hat die Staatsanwaltschaft in Cottbus sogar eine eigene Ermittlungsabteilung eingerichtet. Diese schreitet bei Verstößen auf diesem Feld in letzter Zeit verstärkt ein. Hierbei kann der Anfangsverdacht sich aus dem Hinweis einer anderen Person ergeben. Auch die Nachverfolgung eines Dateidownloads von einer einschlägigen Seite kann ausschlaggebend sein. Meist ist der erste Schritt in diesen Fällen eine Hausdurchsuchung bei dem Verdächtigen, um Beweismaterial in Form von Daten auf dem PC und anderen Datenträgern zu sichern. Einige Monate später entscheidet die Staatsanwaltschaft dann, ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt glaubhaft machen kann, dass keine Kenntnis von dem strafbaren Inhalt der Dateien gegeben war.

Pornografie am Arbeitsplatz

Ebenfalls sehr bedeutsam ist der Problemkreis Internetnutzung in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 11.7.2005 klargestellt, dass eine fristlose Kündigung wegen intensiver privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit grundsätzlich möglich istDenn auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Besonders interessant ist hier natürlich die Beweisfrage. Daten und Informationen können je nach System meist wieder hergestellt werden, auch wenn die Verlaufsordner zuvor gelöscht worden sind.

Kündigung gerechtfertigt?

Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hierfür ist das Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen im Wege der Kündigungsschutzklage (§§ 4, 10 KSchG) anzurufen. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens kann auch die Zahlung einer Abfindung sein.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Read More

Der Ablauf Ihrer Verteidigung – Dr. Hartmann & Partner

Die Eröffnung eines Strafverfahrens ist für den Beschuldigten in aller Regel eine Extremsituation. Wichtig ist eine gute und zeitnahe Beratung. In vielen Fällen sind soziale und wirtschaftliche Existenz sowie persönliche Freiheit gefährdet. Auch unterhalb dieser Schwelle treten häufig erhebliche Belastungen und Unannehmlichkeiten auf.

Eine wichtige Erkenntnis vorab: Entscheidende Weichen werden zu Beginn des Verfahrens gestellt. Wir erleben immer wieder, dass z.B. unüberlegte Äußerungen gegenüber der Polizei oder anderen Zeugen den späteren Verlauf des Strafverfahrens stark beeinflussen. Denken Sie daran: Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht äußern. Dies gilt sowohl in Verkehrsstrafsachen, als auch in allen anderen Strafverfahren.

Notfälle

Wir haben aus den genannten Gründen eine Notfallnummer eingerichtet, die 24 Stunden geschaltet ist. Wir sind insbesondere bei Anhaltevorgängen im Straßenverkehr, Durchsuchungen, Festnahmen und Verhaftungen oder anderem akuten strafrechtlichem Handlungsbedarf stets zu erreichen unter der

Notfallnummer: 0800 – 2692584 (0800-ANWALTH).

Die Nummer ist kostenlos. Am besten gleich notieren. Oder bewahren Sie die Nummer im Handschuhfach Ihres Fahrzeuges auf.

Persönliches Erstgespräch  

In anderen Fällen regen wir zunächst ein erstes persönliches Gespräch an, in dem wir Ihre Situation erörtern und grundlegende Erwägungen zu vorhandenen Lösungsmöglichkeiten anstellen. Rasch lässt sich zuweilen der erhobene Vorwurf reduzieren oder ganz aus der Welt schaffen. Häufig ist es jedoch auch erforderlich, so früh wie möglich die Ziele der Verteidigung und die Mittel zu ihrer Erreichung zu analysieren und erste strategische Maßnahmen zu Ihrer Verteidigung zu erwägen.

Fortgang der Verteidigung  

Sofern Sie sich nach einer solchen Beratung für eine Verteidigung durch einen unserer Anwälte entscheiden, entwickeln wir in enger Abstimmung mit Ihnen die für Sie optimale Verteidigungsstrategie. Am Anfang steht in der Regel die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Wir klären dabei umgehend den Sach- und Verfahrensstand, stellen gegebenenfalls zusätzliche eigene Ermittlungen an und machen im Rahmen der Verteidigung von allen erforderlichen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch, um das Verfahren in Ihrem Sinne zu lenken. Soweit dies in der jeweiligen Situation Erfolg verspricht, klären wir in enger Abstimmung mit Ihnen auch, ob und inwieweit wir aus unserem Netzwerk Experten anderer Fachgebiete für Ihre Verteidigung hinzuziehen.

Haben Sie Fragen hierzu?

Dann nehmen Sie gern mit uns unter: +49 30 69 59 84 00 oder info@onlinerechtsberatung.de Kontakt auf!

Dr. iur. Henning Karl Hartmann

Read More

Opferschutz und Nebenklage – Dr. Hartmann & Partner

Nicht nur als Täter, sondern auch als Opfer einer Straftat benötigt man als Betroffener in bestimmten Fällen dringend anwaltlichen Beistand. So haben Sie als Verletzter einer Straftat, z.B. unter den Voraussetzungen des § 395 StPO (Strafprozessordnung) das Recht, im Verfahren als Nebenkläger aufzutreten. Weiterhin können Sie sich als Zeuge durch einen Zeugenbeistand unterstützen lassen oder Ihre zivilrechtlichen Ansprüche (wie z.B. Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend machen. Durch die Nebenklage haben Sie die Möglichkeit aus Ihrer (meist passiven) Zeugenrolle herauszukommen und stattdessen die Rolle eines aktiven Verfahrensbeteiligten zu übernehmen, welcher mit vielen eigenen prozessualen Rechten ausgestattet ist. Zu den Rechten des Nebenklägers gehören insbesondere die nachfolgend kurz angerissenen fünf Bereiche.

 

Akteneinsichtsrecht:

Sie können sich über den Stand des Strafverfahrens informieren. Ist der Täter geständig? Welche Beweismittel gibt es? Auf diese Informationen sollten Sie nicht verzichten. Jedoch wird Akteneinsicht nur einem Rechtsanwalt auf Antrag gewährt.

 

Anwesenheitsrecht:

Der Nebenkläger sowie sein Rechtsanwalt haben das Recht während der Hauptverhandlung an allen Verhandlungstagen anwesend zu sein.

 

Beweisantragsrecht:

Der Nebenkläger und die Nebenklagevertretung können in das Strafverfahren eingreifen durch z.B. die Benennung von zu vernehmenden Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Verlesung von Urkunden.

 

Fragerecht:

Der Nebenkläger und die Nebenklagevertretung können Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen Fragen stellen, außerdem ist die Nebenklagevertretung berechtigt, unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beanstanden.

 

Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit:

Das Gericht lässt unter Umständen die Öffentlichkeit ausschließen, z.B. wenn ein geschädigtes Kind unter 16 Jahren als Zeuge vernommen wird.

 

Die Möglichkeiten der kostenlosen Inanspruchnahme der Tätigkeit von Rechtsanwälten sind in vielen Fallkonstellationen gegeben. So kann z.B. in den Fällen des versuchten Totschlags oder Mordes sowie bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch) auf Antrag die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes erfolgen. In den übrigen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einkommensschwachen Verletzten für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ebenfalls wichtig: Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten ist dieser grundsätzlich verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

Dr. iur. Henning Karl Hartmann

Read More