Zwischen Fahrzeugen und unachtsamen Fußgängern kommt es immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr. Auch, wenn der Fußgänger abgelenkt auf die Straße tritt, kann der Fahrer, bei zu hoher Geschwindigkeit und damit einem zu kurzen Bremsweg, mithaften. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 6.4.2017 (Aktenzeichen: 6 U 2/16). Zudem hat der Verkehr ebenso die Pflicht bei einer Gefährdung eines Fußgängers auszuweichen und zu bremsen. Autofahrer müssen die Geschwindigkeit verringern und bremsbereit sein sobald ein Fußgänger auf die Fahrbahn läuft. Kommt es dennoch zu einem Unfall bei erhöhter Geschwindigkeit, haftet der Fahrer zu einem Drittel mit.
Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wirkt sich auf das Urteil aus.
So fuhr eine Motorradfahrerin schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und erreichte den Ort der Kollision 0,17 Sekunden früher als bei Einhaltung möglich gewesen wäre. Die Fußgängerin hätte sich bei korrektem Fahrverhalten der Motorradfahrerin bereits auf dem Bürgersteig (0,15 Sekunden bis zum Erreichen des Bürgersteigs) befunden. In diesem Fall hat die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit den Unfall verursacht und es wirkt die Mithaftung, denn hätte die Motorradfahrerin das Tempo verringert, wäre es nicht zum Unfall gekommen.
Ähnlich sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. Möchte ein Fußgänger eine Straße überqueren und achtet nicht auf den Verkehr auf der linken Seite, muss dieser eine Mitschuld tragen, auch wenn der Fahrer die volle Sicht auf die betroffene Person hatte. Der Verkehr hat auf Straßenabschnitten ohne Fußgängerüberwege prinzipiell Vorrang, da diese primär dem Fahrzeugverkehr dienen und nur mit großer Vorsicht überquert werden dürfen. Eine schmale Straße darf nur überquert werden, wenn der Fußgänger den Bürgersteig erreicht, bevor der Fahrzeugverkehr eingetroffen ist.
Fußgänger dürfen Fahrzeuge nicht behindern und müssen darauf achten nicht in die Fahrspur des Verkehrs zu gelangen.
In Düsseldorf entschied das Oberlandesgericht am 27. Juni 2017 (Aktenzeichen: 1 U 115/16), dass Fußgänger zu nur einem Drittel mithaften, wohingegen das Oberlandesgericht in Hamm die Mitschuld auf zwei Drittel festlegte (s.o.).
Folgen für den Schutz der Haftpflichtversicherung
Hier zahlt natürlich nicht der Verkehrsteilnehmer, sondern es tritt seine Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Interessanterweise entscheidet allein der Versicherer über den außergerichtlichen Einsatz. Zudem kann der Versicherte nicht abwenden, dass die Eintrittsentscheidung fällt, da in der Regel beim Versicherungsabschluss eine Regulierungsvollmacht unterzeichnet wird. Daher ist der Versicherer in seiner Entscheidung der Regulierung, eingeschlossen der Prämienerhöhung für den Versicherten, frei.
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