Rechts-Journal – Seite 10 von 12 – Onlinerechtsberatung

Führerschein auf Probe

Die Autofahrer-Karriere beginnt für die meisten Menschen mit dem 18. Lebensjahr, wenn nicht vorher schon das begleitete Fahren in Anspruch genommen wurde. Mit 18 Jahren machen nach wie vor die meisten jungen Menschen die Fahrerlaubnis. Der Fahrerlaubnisinhaber bekommt den begehrten Führerschein, eine kleine Karte im Scheckkartenformat, mit dem sich bei Kontrollen ausgewiesen wird. Bei dieser ersten Erteilung der Fahrerlaubnis spielt anwaltliche Hilfe nicht so oft eine Rolle. Vielleicht mag es einmal Streit mit dem Fahrprüfer darüber geben, ob er Prüfling zu Recht oder zu Unrecht hat durchfallen lassen. Bei dieser Gelegenheit ein Tipp: Ein solcher Streit um das Bestehen der Fahrprüfung geht meistens ergebnislos aus, weil Prüfungsentscheidungen grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar oder angreifbar sind. Es eröffnet sich nämlich hier ein sogenannter „Beurteilungsspielraum“. Das heißt, dass die Entscheidung nicht objektiv überprüfbar ist. Das ist ähnlich wie bei Schulnoten in einem Fach, wo nur mündliche Leistungen zählen. Wie soll dies objektiv überprüft werden? Aber zurück zum Thema. Bereits in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wird anwaltliche Hilfe notwendig, sobald der junge Autofahrer Ordnungswidrigkeiten begeht. Sofern diese in der Probezeit begangen werden und Delikte der Kategorie A beziehungsweise zwei der Kategorie B vorliegen, geht es darum, dass ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Delikte nach der Kategorie A umfassen alle Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordnungswidrigkeiten: Hier geht es um Bußgelder von mehr als € 40,-, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Fehler beim Überholen. Selbstverständlich gehören hierzu auch Trunkenheitsdelikte mit mehr als 0,5 Promille (§ 24a StVG). Wenn der Probeführerschein bedroht ist, kann der Verkehrsanwalt bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren helfen, indem er versucht, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Dies ist beispielsweise bei Strafverfahren gegen eine Geldauflage der Fall, auch bei Bußgeldverfahren durch Reduzierung der Geldbuße unter € 40,-. Ziel der Verteidigung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht ist ja schließlich, dass Sie keine Punkte in Flensburg eingetragen bekommen. Wenn aber in Flensburg nichts eingetragen wird, müssen Sie in der Regel auch nicht zum Aufbauseminar. Wenden Sie sich daher frühzeitig gegen einen Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Die Kosten werden von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

Autor des Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in OranienburgDie Autofahrer-Karriere beginnt für die meisten Menschen mit dem 18. Lebensjahr, wenn nicht vorher schon das begleitete Fahren in Anspruch genommen wurde. Mit 18 Jahren machen nach wie vor die meisten jungen Menschen die Fahrerlaubnis. Der Fahrerlaubnisinhaber bekommt den begehrten Führerschein, eine kleine Karte im Scheckkartenformat, mit dem sich bei Kontrollen ausgewiesen wird. Bei dieser ersten Erteilung der Fahrerlaubnis spielt anwaltliche Hilfe nicht so oft eine Rolle. Vielleicht mag es einmal Streit mit dem Fahrprüfer darüber geben, ob er Prüfling zu Recht oder zu Unrecht hat durchfallen lassen. Bei dieser Gelegenheit ein Tipp: Ein solcher Streit um das Bestehen der Fahrprüfung geht meistens ergebnislos aus, weil Prüfungsentscheidungen grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar oder angreifbar sind. Es eröffnet sich nämlich hier ein sogenannter „Beurteilungsspielraum“. Das heißt, dass die Entscheidung nicht objektiv überprüfbar ist. Das ist ähnlich wie bei Schulnoten in einem Fach, wo nur mündliche Leistungen zählen. Wie soll dies objektiv überprüft werden? Aber zurück zum Thema. Bereits in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wird anwaltliche Hilfe notwendig, sobald der junge Autofahrer Ordnungswidrigkeiten begeht. Sofern diese in der Probezeit begangen werden und Delikte der Kategorie A beziehungsweise zwei der Kategorie B vorliegen, geht es darum, dass ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Delikte nach der Kategorie A umfassen alle Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordnungswidrigkeiten: Hier geht es um Bußgelder von mehr als € 40,-, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Fehler beim Überholen. Selbstverständlich gehören hierzu auch Trunkenheitsdelikte mit mehr als 0,5 Promille (§ 24a StVG). Wenn der Probeführerschein bedroht ist, kann der Verkehrsanwalt bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren helfen, indem er versucht, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Dies ist beispielsweise bei Strafverfahren gegen eine Geldauflage der Fall, auch bei Bußgeldverfahren durch Reduzierung der Geldbuße unter € 40,-. Ziel der Verteidigung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht ist ja schließlich, dass Sie keine Punkte in Flensburg eingetragen bekommen. Wenn aber in Flensburg nichts eingetragen wird, müssen Sie in der Regel auch nicht zum Aufbauseminar. Wenden Sie sich daher frühzeitig gegen einen Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Die Kosten werden von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

 

Autor des Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg

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Einspruch gegen Bußgeldbescheid per eMail möglich?

(Oranienburg) Das Landgericht Fulda hat sich zum Aktenzeichen 2 Qs 65/12 am 2.7.12 in einem Beschluss mit der Frage auseinander gesetzt, ob gegen einen Bußgeldbescheid wirksam Einspruch mit einer eMail eingelegt werden kann. Man fragt sich zunächst doch: warum nicht? Schließlich leben wir im dritten Jahrtausend, und den eMail Verkehr gibt es seit mittlerweile etwa zwanzig Jahren. Zudem war im vorliegenden Fall in dem Bußgeldbescheid (es ging immerhin um ein Fahrverbot!) von dem Absender, also der Bußgeldstelle, die eMail-Adresse (hier: des Regierungspräsidiums) angegeben und die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keine Einschränkung hinsichtlich einer Einspruchseinlegung per eMail. Dennoch, so das Fuldaer Gericht, begründe dies keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Einspruch auch per eMail eingelegt werden könne. Die Einlegung des Einspruches sei daher unwirksam, das Fahrverbot – ohne Prüfung – als rechtmäßig zu erachten. Und jetzt wird es spannend. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in § 67 I OWiG vorgeschriebene Form (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde) sei nicht gewahrt. Zwar sehe § 110a OWiG mittlerweile auch die Ersetzung schriftlicher Erklärungen durch elektronische Dokumente vor, dies jedoch erst ab Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gem. § 110a II OWiG. Und diese sei in Hessen, wo der Fall spielte, nun einmal noch nicht ergangen. Damit sei die Entscheidung über die Zulassung elektronischer Dokumente (sprich: per eMail) dem Verordnungsgeber vorbehalten, Gerichte könnten sich bereits unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht darüber hinwegsetzen. Soweit die BGH-Rechtsprechung zur Rechtsmitteleinlegung die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät (vgl. schon BGH NJW 2000, S. 2340) genügen lässt, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Betroffene habe das Einspruchsschreiben weder unterschrieben, noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur „in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt“. Da fragt man sich als zeitgenössischer Rechtsanwender schon, ob das wirklich der Ernst des Gerichtes ist. Hierzu nur zwei Anmerkungen. 1.): Wie dem Fuldaer Gericht eigentlich bekannt sein müsste, werden alle unsere Einspruchsschreiben mittlerweile mittels „einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge“ erstellt. Ja, wir sind sklavischer Nutzer unserer Tastatur! Ja, diese „Buchstabenfolgen“ benutzen wir von Morgens bis Abends, nämlich zur Erstellung unserer zahlreichen Anschreiben. 2.) Wie bitte schön kann diese Rechtsauffassung mit der Maßgabe und Forderung des Gesetzgebers an die Rechtsanwaltschaft in Einklang gebracht werden, künftig nur noch per eMail mit den Gerichten und Behörden zu korrespondieren? Gewiss, bei den Anwälten gibt es eine Möglichkeit der elektronischen Signatur, (hier heißt das System: EGVP). Aber wenn dies dem betroffenen Bürger in keiner Weise erläutert – und: zur Verfügung gestellt! – wird, dann wird dieser doch wohl davon ausgehen dürfen, dass seine eMail ankommt und bearbeitet wird? (so denn auch u.a.: GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000); NJW 2000, S. 2340). Die Fuldaer Entscheidung ist schon ziemlich haarsträubend. Was wieder einmal – leider – zurückbleibt ist der Verdacht, dass Behörden und Gerichte Anträge um jeden Preis abweisen möchten. Und bei der Suche nach den Gründen hierfür ungeahnte Kreativität entwickeln.

Der Autor ist  Dr. iur. Henning Karl Hartmann Rechtsanwalt in Oranienburg bei BerlinDas Landgericht Fulda hat sich zum Aktenzeichen 2 Qs 65/12 am 2.7.12 in einem Beschluss mit der Frage auseinander gesetzt, ob gegen einen Bußgeldbescheid wirksam Einspruch mit einer eMail eingelegt werden kann. Man fragt sich zunächst doch: warum nicht? Schließlich leben wir im dritten Jahrtausend, und den eMail Verkehr gibt es seit mittlerweile etwa zwanzig Jahren. Zudem war im vorliegenden Fall in dem Bußgeldbescheid (es ging immerhin um ein Fahrverbot!) von dem Absender, also der Bußgeldstelle, die eMail-Adresse (hier: des Regierungspräsidiums) angegeben und die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keine Einschränkung hinsichtlich einer Einspruchseinlegung per eMail. Dennoch, so das Fuldaer Gericht, begründe dies keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Einspruch auch per eMail eingelegt werden könne. Die Einlegung des Einspruches sei daher unwirksam, das Fahrverbot – ohne Prüfung – als rechtmäßig zu erachten. Und jetzt wird es spannend. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in § 67 I OWiG vorgeschriebene Form (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde) sei nicht gewahrt. Zwar sehe § 110a OWiG mittlerweile auch die Ersetzung schriftlicher Erklärungen durch elektronische Dokumente vor, dies jedoch erst ab Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gem. § 110a II OWiG. Und diese sei in Hessen, wo der Fall spielte, nun einmal noch nicht ergangen. Damit sei die Entscheidung über die Zulassung elektronischer Dokumente (sprich: per eMail) dem Verordnungsgeber vorbehalten, Gerichte könnten sich bereits unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht darüber hinwegsetzen. Soweit die BGH-Rechtsprechung zur Rechtsmitteleinlegung die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät (vgl. schon BGH NJW 2000, S. 2340) genügen lässt, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Betroffene habe das Einspruchsschreiben weder unterschrieben, noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur „in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt“. Da fragt man sich als zeitgenössischer Rechtsanwender schon, ob das wirklich der Ernst des Gerichtes ist. Hierzu nur zwei Anmerkungen. 1.): Wie dem Fuldaer Gericht eigentlich bekannt sein müsste, werden alle unsere Einspruchsschreiben mittlerweile mittels „einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge“ erstellt. Ja, wir sind sklavischer Nutzer unserer Tastatur! Ja, diese „Buchstabenfolgen“ benutzen wir von Morgens bis Abends, nämlich zur Erstellung unserer zahlreichen Anschreiben. 2.) Wie bitte schön kann diese Rechtsauffassung mit der Maßgabe und Forderung des Gesetzgebers an die Rechtsanwaltschaft in Einklang gebracht werden, künftig nur noch per eMail mit den Gerichten und Behörden zu korrespondieren? Gewiss, bei den Anwälten gibt es eine Möglichkeit der elektronischen Signatur, (hier heißt das System: EGVP). Aber wenn dies dem betroffenen Bürger in keiner Weise erläutert – und: zur Verfügung gestellt! – wird, dann wird dieser doch wohl davon ausgehen dürfen, dass seine eMail ankommt und bearbeitet wird? (so denn auch u.a.: GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000); NJW 2000, S. 2340). Die Fuldaer Entscheidung ist schon ziemlich haarsträubend. Was wieder einmal – leider – zurückbleibt ist der Verdacht, dass Behörden und Gerichte Anträge um jeden Preis abweisen möchten. Und bei der Suche nach den Gründen hierfür ungeahnte Kreativität entwickeln.

Der Autor ist  Dr. iur. Henning Karl Hartmann Rechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin

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Alkohol am Steuer

(Oranienburg) Immer wieder sorgt das Thema Alkohol im Straßenverkehr für juristische Probleme und Fragen bei den Bürgern. Heute sollen daher einige grundsätzliche Informationen zu dem Thema erteilt werden. Vorab: Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3–1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Es droht immer ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut muss die Blutalkoholkonzentration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.Tipp: Ihr Verkehrsanwalt kennt die Berechnungsmethoden und kann etwaige für Sie nachteilige Fehler der Behörden aufdecken. Bei Alkoholdelikten ist die Verteidigung durch einen Anwalt besonders wichtig. Neben der starken psychischen Belastungen gibt der Rechtsanwalt Rückendeckung beim Durchqueren des Paragraphendschungels. Selbst wenn Sie gute Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts haben, werden diese nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.Immer wieder sorgt das Thema Alkohol im Straßenverkehr für juristische Probleme und Fragen bei den Bürgern. Heute sollen daher einige grundsätzliche Informationen zu dem Thema erteilt werden. Vorab: Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3–1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Es droht immer ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut muss die Blutalkoholkonzentration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.Tipp: Ihr Verkehrsanwalt kennt die Berechnungsmethoden und kann etwaige für Sie nachteilige Fehler der Behörden aufdecken. Bei Alkoholdelikten ist die Verteidigung durch einen Anwalt besonders wichtig. Neben der starken psychischen Belastungen gibt der Rechtsanwalt Rückendeckung beim Durchqueren des Paragraphendschungels. Selbst wenn Sie gute Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts haben, werden diese nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.

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Schuldloser Unfall – Versicherung kürzt trotzdem – heute: die Stundensätze im Gutachten –

(Oranienburg) Man kann es nicht oft genug sagen: nach einem Unfall sollte sofort ein Anwalt eingeschaltet werden. Ansonsten laufen Sie als Geschädigter Gefahr, um ihre berechtigten Ansprüche gebracht zu werden. Es ist kein Geheimnis: bei den Versicherungen bestehen – bildhaft gesprochen – zwei Papierstapel. Den einen mit anwaltlich vertretenen Geschädigten, in dem anderen finden sich die, die es selber versuchen. Raten Sie mal, wer schneller und vollständiger bedient wird?

Zunächst folgende wichtige Information: jeder Geschädigte darf sich einen Anwalt nehmen. Und zwar auf Kosten der Versicherung des Schädigers. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, tritt diese zusätzlich ein.

Nun zu einem konkreten, wichtigen Gebiet, auf dem Kürzungen vorgenommen werden- Nämlich den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Kürzlich habe ich über die Bestrebungen der Versicherungen geschrieben, bei den sog. UPE-Aufschlägen die Ansprüche des auf Gutachtenbasis abrechnenden Geschädigten zu kürzen. Gleiches geschieht sehr häufig bei den Lohnkosten (sprich: Stundensätzen), die in dem Gutachten berechnet werden. Diese müssen aber fast immer von der Versicherung bezahlt werden, ein Kürzen ist in aller Regel nicht statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bilden nämlich die Kosten von fahrzeugtypischen, markengebundenen Fachwerkstätten den Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Herstellungsaufwandes (vgl. u.a. BGH VI ZR 259/09). Auch entspricht das ständige Herauskürzen von sogenannten UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Versicherung ist voll beweisbelastet dafür, dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die Inanspruchnahme von qualitativ gleichwertigen Diensten einer billigeren freien Werkstatt möglich und zumutbar ist. Dies ist in den allermeisten Fällen schon deswegen nicht der Fall, weil wegen

 

– des geringen Alters des verunfallten Pkw (jünger als acht Jahre)

 

– auch bei älteren Fahrzeugen (über acht Jahre) und bei einer Laufleistung von z. B. nur 84.000 km (vgl. KG, Urteil vom 30.6.08, A.Z. 22 U 13/08)

– der bisher in einer Fachwerkstatt durchgeführten Inspektionen

– der stets in Fachwerkstätten durchgeführten Wartung und Reparaturen

– der weiten Entfernung zu dem benannten Referenzbetrieb (mehr als 25 km)

– des Fehlens von Angaben zu dem von dem Referenzbetrieb gewährten Garantieumfangs

– des Fehlens eines verbindlichen Reparaturangebotes in Form eines Kostenvoranschlages (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.12.08, A.Z. 58 S 169/08)

 

ein Verweis auf die genannte Werkstatt eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten darstellen würde und daher schlicht unzulässig wäre.

Und jetzt die gute Nachricht: die Versicherung hat, wenn sie auf eine billigere Werkstatt verweist, die volle Beweislast für eine Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt. Das heißt, sie muss beweisen, dass die von ihr benannte Werkstatt in jeder Hinsicht gleichwertig mit einer Markenwerkstatt ist. Und das ist häufig schon dann nicht der Fall, wenn auch nur ein Analysegerät nicht vorhanden ist, das z.B. bei Mercedes steht. Oder es ist auch schon entschieden worden, dass eine Gleichwertigkeit aus Sicht des Gerichtes nicht vorliegt, weil die benannte Alternativwerkstatt ihren Monteuren keine Arbeitskleidung (hier: einen Arbeitsoverall) zur Verfügung stellt, die ein Verkratzen der Kundenfahrzeuge verhindert.

Hierzu gibt es inzwischen zahllose Entscheidungen (vgl. u.a. BGH – VI ZR 53/09). Es sollte daher auf vollständigen Ausgleich der vollständigen in dem Gutachten aufgelisteten Reparaturkosten bestanden werden, geben Sie sich nicht mit weniger zufrieden!

Wir vertreten Sie bundesweit bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Sie können einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, der Kanzleisitz ist nicht maßgeblich. Hierbei streben wir immer eine möglichst schnelle Zahlung zu Ihren Gunsten an. Wichtig ist daher, dass die Beauftragung möglichst frühzeitig erfolgt.

 

Rufen Sie uns an: 030-69 59 84 00

 

 

 

Fachanwalt für Verkehrsrecht: Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00)

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Unfall auf Parkplatz – wer hat Schuld?

(Oranienburg) Unfälle auf Parkplätzen beschäftigen immer wieder Anwälte und Gerichte. Insbesondere ist zu beobachten, dass die Versicherungen sich regelrecht auf kleinste Verfehlungen stürzen, um eine Kürzung der berechtigten Ansprüche eines Unfallbeteiligten vorzunehmen. Besonders beliebt sind hierbei die Unfälle, die sich auf Parkplätzen ereignen. Hier bieten sich willkommene Einfallstore für die Versicherung.

Heute soll es um die Frage gehen, ob auf einem Parkplatz die Vorfahrtsregel, die wir alle ja gut aus dem öffentlichen Straßenverkehr kennen, zur Anwendung kommt. Es stimmt nämlich: Wenn es auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, gelten für die Frage der gegenseitigen Ansprüche aus Sicht der Gerichte, die ja letztendlich über die Ansprüche zu entscheiden haben, besondere Regeln. So gilt für sämtliche Beteiligte auf Parkplätzen in besonderem Maße das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 II StVO). Hieraus folgt, dass im Zweifel, also wenn eine eindeutige Klärung der beiderseitigen Verursachung möglich ist, eine Haftungsteilung vorzunehmen ist.

Und was ist nun mit der Regel „Rechts vor Links„, ist sie auf Parkplätzen abgeschafft? Antwort: im Normalfall schon, es sei denn, die Markierungen ergeben ein eindeutiges Straßenbild. In einem von dem Landgericht Detmold zum Aktenzeichen 10 S 1/12 im Mai 2012 entschiedenen Fall (Vorinstanz: Amtsgericht Lemgo) hatte sich der Unfall auf einem Kaufhausparkplatz ereignet, der lediglich mit Parkbuchten markiert war. Andere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Der von rechts kommende Fahrer konnte sich nicht mit seiner Argumentation durchsetzen, das der Unfallgegner, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Die Schadensteilung zu jeweils 50% aufgrund des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes (s.o.) sei zutreffend. Lediglich, wenn einander kreuzende Verbindungswege hinsichtlich ihrer Erscheinung (Markierung, Breite, Verkehrsführung) im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass sich ein deutlicher Straßencharakter der Fahrbahnen ergibt, kommt die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ zur Anwendung. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, lediglich Parkflächenmarkierungen vorhanden sind, kommt die Regel „Rechts vor Links“ auf dem Parkplatz nicht zum Tragen.

Wichtig: versuchen Sie die Unfallregulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ohne die Hilfe eines Verkehrsanwaltes. Die Versicherungen nehmen oft Kürzungen vor, von denen Sie im Zweifel gar nichts merken. Zurück bleibt ein ungutes Gefühl, weil man nicht weiß, ob man betrogen wurde. Und erst DANN zum Rechtsanwalt zu gehen, ist für diesen unbefriedigend. Denn wenn schon ein Großteil bezahlt wurde, ist der sogenannte Streitwert für den Anwalt „kaputt“. Wundern Sie sich also nicht, wenn der Anwalt zu diesem späten Zeitpunkt die Übernahme des Mandates ablehnt. Und warum sollten Sie auch auf einen von Anfang an eingeschalteten Anwalt verzichten? Die gegnerische Versicherung ist bei schuldlosen Unfällen doch verpflichtet, die Kosten zu übernehmen! Dies wiederum folgt aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Bei den Versicherungen sitzen in der Schadensabteilung  ja auch versierte Juristen. Nach Ansicht der Gerichte darf sich daher jeder, der schuldlos in einen Unfall verwickelt wird, auf Kosten der Versicherung anwaltlich vertreten lassen. Die Anwaltskosten werden dem Geschädigten also erstattet. Wenn eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Verkehrsrecht besteht, tritt diese Frage nach den Kosten von vornherein nicht auf.

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Freispruch nach Geschwindigkeitsmessung mit ESO 3.0?

(Oranienburg) Geschwindigkeitsmessungen sind oftmals angreifbar. Immer wieder ergeben sich Ansatzpunkte, die ein Vorgehen gegen die konkrete Geschwindigkeitsmessung durchaus Erfolg versprechend erscheinen lassen. Die Grundkonstellation ist immer, dass von einem sog. „standardisierten Messverfahren“ ausgegangen wird, solange bestimmte Voraussetzungen (Aufbau, Bedienung) hinsichtlich des konkreten Messgerätes eingehalten werden. Hierbei ist auch die Protokollierung dieser Schritte wichtig, denn ansonsten kann nicht von der Einhaltung dieser Voraussetzungen ausgegangen werden. Nun gibt es aber neuerdings noch einen weiteren Denkansatz. Denn:In letzter Zeit haben einige amtsgerichtliche Urteile (u.a. AG Kaiserslautern, AG Landstuhl) für Aufsehen gesorgt, in denen bemängelt wurde, dass das Messgerät ES 3.0 des Herstellers ESO die Beteiligten darüber im Dunkeln lasse, wie sich nun genau der Messwert errechnet, der dem Betroffenen jeweils vorgeworfen wird. Diese fehlende Nachvollziehbarkeit der Messwertermittlung führe dazu, dass auch ein gerichtlich eingesetzter Sachverständiger letztlich nicht überprüfen könne, ob die Messung nun richtig ist oder nicht.

Das OLG Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2012 (A.Z.:1 SsBs 12/12) hingegen die Auffassung vertreten, dass dies allein keine rechtliche Unverwertbarkeit der Messung begründe. Es handele sich, schon wegen der Zulassung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), um ein standardisiertes Messverfahren. Der Richter könne nur dann von einer unzutreffenden Messung ausgehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. Wenn es zum Beispiel Abweichungen von der Gebrauchsanleitung gibt, kann die jeweilige Messung nur noch als individuelles (nicht mehr: standardisiertes) Messverfahren angesehen werden. Dessen Korrektheit muss dann konkret überprüft werden. Dabei ist das Amtsgericht von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet und es kann bei Zweifeln auch einfach eine Erhöhung des Toleranzabzuges vorgenommen werden. Ein Beweisantrag des Betroffenen ist eigentlich nicht erforderlich, das Aufklärungsgebot richtet sich an das Amtsgericht (vgl. BGH, Urteil v. 30.8.1988; A.Z.: 1 StR 357/88). Dennoch ist für konkrete Nachfragen an das Bedienpersonal natürlich der Verteidiger gefragt. Und hierfür bedarf er der Bedienungsanleitung für das Messgerät, sonst können die einzelnen Bedienschritte ja gar nicht nachvollzogen werden. Deshalb gewähren die meisten Gerichte auch inzwischen die Einsichtnahme in die jeweilige Bedienungsanleitung des Messgerätes.

Bei Bestehen einer (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung kann der gesamte Vorgang ohne Kostenrisiko überprüft werden. Alle erdenklichen Ansatzpunkte können von dem Verteidiger gezielt daraufhin vorgebracht werden, dass die Messung nicht zu einer Verurteilung führen kann. Das Ziel ist hierbei ein Freispruch, oder – was für den Betroffenen auf das selbe hinaus läuft – eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 II OWiG. Im Falle eines solchen Verfahrensausgangs werden keine Punkte in Flensburg eingetragen, kein Fahrverbot wird wirksam, und das Bußgeld muss auch nicht bezahlt werden. Wie man also sieht, macht das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung durchaus den Unterschied darüber aus, ob man sich mit Aussicht auf Erfolg wehren kann, oder nicht. 

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Körperverletzung und Strafe

(Oranienburg) Die Körperverletzung ist gleich in mehreren Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Geregelt sind die einzelnen Begehungsformen in §§ 223 ff. StGB. Es handelt sich um sogenannte Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit. Geschützt werden soll also die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person.

Zunächst etwas zur Statistik. Die „einfache“ vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 StGB macht in Deutschland pro Jahr immerhin etwa sechs Prozent der Gesamtkriminalität aus. Die Aufklärungsquote liegt bei ca. 90 %. Dies ist sicherlich der Tatsache geschuldet, dass ein Großteil der Delikte aus dem häuslichen Bereich herrühren. Hier ist dann die Nachweisbarkeit meist nicht das Problem, sondern die Frage, welche Sanktionierung (sprich: Strafe) erfolgen soll und den Beteiligten gerecht wird. Denn die Frage der „Aufklärung“ ist nicht gleichzusetzen mit dem Erfolgen einer Verurteilung.

Nun zu den juristisch wichtigen Eckdaten. Zunächst ist zu beachten, dass mit Ausnahme von § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sämtliche Tatbestände auch eine Versuchsstrafbarkeit enthalten. Der Versuch der Begehung einer Körperverletzung ist also grundsätzlich unter Strafe gestellt. Die sogenannten Qualifikationstatbestände (schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung usw.) enthalten jeweils Strafmildernungsmöglichkeiten für weniger schwere Fälle. Die Strafe ist also je nach Schwere der Begehung, Tatfolgen usw. unterschiedlich hoch anzusetzen. Denklogisch ist also von einem Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung auszugehen (§§ 223, 230 StGB), sowie von den Qualifikationen der §§ 224, 225 StGB und den weiteren Erfolgsqualifikationen der §§ 226, 227 StGB.

Die Selbstverletzung ist nicht erfasst. Ebenso ist die Teilnahme daran nicht von §§ 223 ff. StGB sanktioniert. Zu beachten sind allerdings die §§ 109 StGB und 17 WStG. Eine Ausnahme hiervon besteht weiterhin, wenn sich eine solche Teilnahme mangels eigener freien Verantwortlichkeit der Selbstschädigung als Fremdverletzung in mittelbarer Täterschaft darstellt. Nicht erfasst von den Tatbeständen der Körperverletzung sind auch durch Teilnahme an Selbstgefährdungshandlungen entstehende Verletzungsfolgen.

Auch sind nicht von dem Vorwurf der Körperverletzung erfasst pränatale Einwirkungen, selbst wenn diese zu Missbildungen führen. Denn zum Zeitpunkt der Einwirkung handelt es sich nach dem Bild des Gesetzgebers eben noch nicht um einen eigenen „Körper“, der als geschütztes Rechtsgut existiert und verletzt werden könnte.

Eine weitere wichtige Ausnahme sind rein seelische Beeinträchtigungen. Diese sind nur über § 225 III Nr. 2 StGB geschützt.

Die Strafe für die Unterschiedlichen Formen der Körperverletzung kann Geldstrafe sein, oder auch Freiheitsstrafe. In vielen Fällen wird sich aber auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) anbieten. Dies ist insbesondere der Fall bei Personen, die auch künftig noch miteinander Umgang haben. Denn wenn hier eine Verurteilung ausgesprochen wird, mag dies einem künftigen einvernehmlichen Miteinander im Wege stehen. Die Einstellung des Verfahrens kann in diesen Fällen auch an eine Zahlung von einer bestimmten Geldsumme an die verletzte Person abhängig gemacht werden. Zwar soll sich durch das Zahlen von Geld nicht ein Täter seiner gerechten Bestrafung entziehen können. Allerdings ist oftmals die Kompensierung zugunsten des Opfers in Form von Zahlung einer bestimmten Geldsumme ein adäquates Mittel zur Verfahrensbeendigung. Dies kann auch im Strafverfahren erreicht werden, zum Beispiel durch Stellen eines Adhäsionsantrages. An dieser Stelle findet sich also eine Vermischung von Strafverfahren und Zahlung von Schmerzensgeld (das ja eigentlich im Zivilprozess gefordert werden muss).

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Alkoholfahrt: Berufsgenossenschaft trägt die Beweislast

(Oranienburg) Rund um den Straßenverkehr kommt es immer wieder zum Streit um das liebe Geld, und zwar vor allem, wenn es „geknallt“ hat. Dann versuchen sich die beteiligten Parteien regelmäßig, den Schwarzen Peter zuzuschieben und sich aus der Zahlungspflicht zu argumentieren.  Diese Tendenz ist bei zahlungspflichtigen Haftpflichtversicherungen zu beobachten, wenn sie den Schäden ausgleichen sollen, aber auch bei z.B. der Berufsgenossenschaft (BG). Und immer wieder  geht es hierbei um  Probleme und offene Fragen im Zusammenhang mit dem Autofahren und Alkohol. Ist es normalerweise die alte Geschichte mit Strafverfahren, Führerscheinentzug oder Bußgeldverfahren (0,5-Promille-Grenze usw.), so kann das Thema „Trinken und Fahren“ auch in Arbeits- und sogar Sozialrechtlicher Hinsicht brisant werden. Unfälle auf dem Wege zur und von der Arbeit sind grundsätzlich unfallversichert, man spricht von sogenannten Wegeunfällen. Kommt es nun zu dem Einwand, dass ein Wegeunfall ausnahmsweise nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterfällt, nämlich weil der betroffene Fahrer alkoholisiert gefahren ist, trägt die Beweislast hierfür die Berufsgenossenschaft. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einer Entscheidung vom Frühjahr des letzten Jahres (Urteil vom 17.04.2012, A.Z.: L 3 U 543/10 ZVW).

Und das Gericht geht weiter ins Detail. Ist nämlich die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, bleibt es bei der Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers. Der Kläger des entschiedenen Sachverhaltes war auf dem Heimweg von der Arbeit mit seinem Wagen von der Straße abgekommen und erlitt einen schweren Unfall. Erst mehr als fünf Stunden später begab er sich in ein Krankenhaus. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest – aber eben auch eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille. Die Berufsgenossenschaft des Betroffenen lehnte die Bejahung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, der Unfall sei durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht. Nicht anders als bei vielen anderen Versicherungen auch versucht sich also die Berufsgenossenschaft ebenfalls, über den Einwand der Alkoholfahrt aus der Zahlungspflicht zu argumentieren. Vorliegend jedoch ohne Erfolg. Das Bayrische Landessozialgericht entschied nämlich zugunsten des Klägers. Seine Angabe, er habe nach dem Unfall – sozusagen auf den Schreck – erst mal einige Schnäpse getrunken, schließe eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Welche Menge Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbar gewesen. Die Aussagen der befragten Zeugen (Arbeitskollegen, Nachbarn usw.) hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt erkläre. Allein bewiesen sei deshalb der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, sei die Berufsgenossenschaft im Ergebnis beweisfällig geblieben. Der Unfall war deshalb als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Generell sollte man bei der Abrechnung von Unfallfolgen jeweils genau prüfen lassen, ob die vorgenommenen Abzüge berechtigt sind. Denn oftmals wird einfach gekürzt und dann abgewartet, ob der Anspruchssteller „ernst macht“, sprich klagt. Und  hier kommt ein Faktor ins Spiel, der oftmals das Zünglein an der Waage ist: das Eingreifen einer Rechtsschutzversicherung. Denn nur wenn eine solche im Hintergrund ist, kann sich der Betroffene oftmals das Kostenrisiko leisten, sprich das Risiko eines Rechtsstreites auf sich nehmen. Daher ist die Rechtsschutzversicherung aus meiner Sicht auch eine wirklich wichtige Versicherung. Über die Notwendigkeit vieler anderer Versicherungen lässt sich sicherlich trefflich diskutieren, über eine Rechtsschutzversicherung meiner Meinung nach nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine solche Versicherung schon für weit unter € 100,- pro Jahr (!) zu haben ist

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Strafbarkeit von Kokainbesitz

(Oranienburg) Bei einem Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Kokain ist eine gute anwaltliche Vertretung unbedingt erforderlich. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte „harte Droge“. Hier greifen Staatsanwaltschaften und Gerichte durch. Weiter unten erhalten Sie Informationen, welche Strafe und sonstige Rechtsfolge Ihnen bei dem bloßen Besitz von Kokain droht. Zunächst aber einige Hinweise zu Ihrem Verhalten. Denn am Anfang eines Ermittlungsverfahrens können maßgeblich die Weichen gestellt werden. Vergessen Sie nicht: Auch wenn es „nur“ um den Besitz geht, es geht auch um Ihre Zukunft. Und hier ist die Strafbarkeit des Handelns im konkreten Fall von maßgeblicher Bedeutung.

Spätestens, wenn eine Vorladung als Beschuldigter erfolgt, sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden. Das selbe gilt selbstverständlich, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Hier sollte man nicht zögern, und, fast noch wichtiger: versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen. Durch Einlassungen und Angaben, die Sie nun gegenüber der Polizei und Gericht machen, können Sie sich in der Regel nur schaden.

Nach Beauftragung wird der Rechtsanwalt als Ihr Strafverteidiger die Vertretung anzeigen. Stellungnahmen werden dann nur noch durch den Anwalt erfolgen, Sie können sich in Ruhe mit ihm besprechen.

Die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren erfordert spezielle Sachkenntnis. Es drohen hohe Strafen. In Frage kommen Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Gegebenenfalls kann aber auch eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch erreicht werden. Für die Frage der Höhe der Strafe, aber auch der Verfahrenseinstellung hat insbesondere der Begriff der geringen Menge Bedeutung. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 33, 133 den Grenzwert zu einer nicht geringen Menge bei fünf Gramm reinem Kokain gezogen. Für die Behandlung als „geringe Menge“ muss der Wert also darunter liegen. Es ist aber zu beachten, dass bei dem o.g. Wert von fünf Gramm nur der reine Wirkstoff gemeint ist. Bekanntlich gehen die Verkauften Rauschmittel meist durch viele Hände und werden mit Milchpulver o.Ä. gestreckt. Im Strafverfahren kann das Strecken des bei dem Beschuldigten gefundenen Kokain bedeutsam dafür sein, ob Untersuchungshaft angeordnet wird, eine Freiheitsstrafe verhängt wird, oder eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt. Daher wird im Strafverfahren stets ein Wirkstoffgutachten eingeholt, um den Wirkstoffgehalt zu ermitteln. Die Frage, wie rein das gekaufte Koks war, ist also von maßgeblicher Bedeutung für die Strafhöhe.

Nun zu der Frage, welche Strafe konkret droht. Bei einer nicht geringen Menge an Kokain ist schon für den Besitz in § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen. Die Strafe kann bis 15 Jahre (pro Fall) gehen.

Nun zu der Frage, was eine geringe Menge bedeutet. Bei einer geringen Menge hingegen sieht § 29 BtMG für Besitz und Erwerb als untere Grenze eine Geldstrafe vor, als Obergrenze fünf Jahre Freiheitsstrafe. § 31a BtMG sieht die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Geringfügigkeit vor. Dies ist ein Verfahrensziel, denn in diesem Fall erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis. Für das Handeltreiben in den unterschiedlichen Erscheinungsformen sind weitaus höhere Strafen vorgesehen (§§ 30, 30a BtmG).

Dies sind natürlich nur grobe Rahmenangaben. Sie müssen Ihren speziellen Fall genau untersuchen lassen und die optimale Verteidigungsstrategie entwerfen. Eine geringe Menge wird bei Kokain bis zur Grenze von ca. fünf Gramm wie gesagt noch zu vertreten sein.

Nun zu der Frage, wie sich das Autofahren unter Kokain juristisch auswirken kann, sprich welche Konsequenzen für den Führerschein drohen. Zunächst kommt eine Strafbarkeit gem. § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG in Betracht. Bei Verdachtsfällen wird zunächst ein sog. Drug-Wipe-Test durchgeführt, bei Bestätigung erfolgt eine Blutprobe.

Völlig unabhängig von dem Strafverfahren drohen aber von anderer Seite negative Konsequenzen für den Führerschein. Denn über das Verfahren wird eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle gemacht. Und von dort wird in den meisten Fällen die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar ohne vorherige MPU. Zum Teil wird schon der einmalige Konsum von Kokain für ausreichend gehalten für die Entziehung des Führerscheins (vgl. VG Braunschweig 6 B 66/05; VG Gelsenkirchen, Beschul. v. 30.9.09 – 7 L 1006/09). In diesen Gerichtsentscheidungen wurde sogar der einmalige Konsum von Kokain außerhalb des Straßenverkehrs für ausreichend erachtet, auf die Teilnahme am Straßenverkehr kommt es hiernach nicht an.

Haben Sie Fragen hierzu? Dann schreiben Sie uns unter info@onlinerechtsberatung.de

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Zur Strafbarkeit des Voyeurismus – Opfer sollten sich zivilrechtlich wehren –

(Oranienburg) In letzter Zeit kam häufiger die Frage auf, inwiefern Opfer von Voyeurismus auch Opfer einer Straftat sind. Oder anders formuliert, inwieweit sich ein Voyeur (auch „Spanner“ genannt) strafbar macht. Ist das Beobachten von Frauen, die sich ausziehe, eine strafbare sexuelle Belästigung?

Voyeure sind Menschen (meist Männer), die andere beobachten, um sich daran sexuell zu erregen. Oft geschieht dies durch „Spannen“ in Schlafzimmer von Frauen, um diese beim Entkleiden oder ähnlichen Tätigkeiten zu betrachten. Hierbei wird das Handeln des Voyeurs für das Opfer in hohem Maße als Belästigung empfunden. Zwar kann ein solches Empfinden natürlich nur entstehen, wenn die Tat entdeckt wird. Bei der Frage der strafrechtlichen Relevanz des Voyeurismus kann es aber keinen Unterschied machen, ob das Handeln des Täters von dem Opfer bemerkt wird oder nicht. Die Tathandlung bleibt schließlich die selbe.

Es stellt sich also die Frage, unter welchen Straftatbestand das – alleinige – „Spannen“ fällt, wenn keine weiteren Tathandlungen hinzu kommen, wie z.B. Berührungen oder verbale Äußerungen.

Der Blick in das Strafgesetzbuch überrascht. Denn auf den ersten Blick scheint kein einziger Straftatbestand einschlägig zu sein. Hier bietet sich als speziellste Norm noch § 201a StGB an. Dieser lautet wie folgt:

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie man sieht sind hier zwingend die Fertigung von Bildaufnahmen, also Fotos oder Videos, Voraussetzung. Schutzzweck war bei der Schaffung des § 201a StGB die Fertigung von Aufnahmen in öffentlichen Toiletten, Umkleidekabinen von Sportvereinen, Umkleiden in Kaufhäusern, im Solarium usw. Auch waren hier Übergriffe von Paparazzi der Anlass, ein Verhalten unter Strafe zu stellen. § 201a StGB ist also bei Voyeurismus in Form des bloßen „Spannens“ nicht einschlägig.

Man fragt sich also, was mit der weitläufig diskutierten „sexuellen Belästigung“ ist. Erschreckend, aber nun einmal Realität in Deutschland: dieser Straftatbestand ist dem Strafgesetzbuch unbekannt. Für die Frage der Strafbarkeit des Voyeurismus muss die Suche nach einer einschlägigen Norm also weiter gehen. Und hier bleibt eigentlich nur der Tatbestand der Beleidigung, §185 StGB. In einem vom Amtsgericht und auch Landgericht Nürnberg entschiedenen Fall ist das heimliche Fertigen eines Fotos unter den Rock einer Tischnachbarin als Beleidigung gewertet worden. Unabhängig von der Tatsache, dass es in den Fällen des Voyeurismus ja gerade nicht um das Anfertigen von Fotos geht, sondern das bloße Beobachten, erscheint diese rechtliche Wertung als Beleidigung (§ 185 StGB) nicht haltbar. Eine Beleidigung verlangt eine – wie auch immer – geartete Kundgabe einer Missachtung. Das liegt in den Fällen von Spannern aber gerade nicht vor, vielmehr geht es ja im Ergebnis um die Verdeckung aller eigenen Aktivitäten, die eben nicht von aussen bemerkt werden sollen. Daher wird in der juristischen Fachliteratur und Rechtsprechung auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Voyeurismus in Form des bloßen Spannens auch nicht unter den Straftatbestand der Beleidigung fällt (vgl. z.B. Fischer, § 185 Rn. 11c). In dieser Konsequenz ist letztlich das heimliche Beobachten stets keine Beleidigung (Fischer, § 185 Rn. 11c; OLG Düsseldorf in NJW 2001, 3562, 3563; LG Darmstadt in NStZ-RR 2005, 140). Das erkannte denn auch dann das OLG Nürnberg (1 St OLG Ss 219/10), das wohl zutreffend die Richter der Ausgangsinstanzen in die Schranken wies mit den Worten:

Die Funktion der Beleidigungsdelikte ist es nicht, Lücken zu schließen, die moralisches Empfinden nicht hinnehmen möchte. § 185 StGB ist insbesondere kein „Auffangtatbestand“, der es erlauben würde, Handlungen allein deshalb zu bestrafen, weil sie der Tatbestandsverwirklichung eines Sittlichkeitsdelikts nahekommen (vgl. BGHSt 36, 145 [149]; OLG Zweibrücken NJW 1986, 2960 [2961]; Hilgendorf aaO., § 185 Rn. 31). Zu einer Änderung dieser Rechtslage ist allein der Gesetzgeber befugt. Mit anderen Worten: man kann halt nicht alles bestrafen, was einem verwerflich erscheint, es braucht hierzu auch einer gesetzlichen Grundlage. Dies ist eines der

So überraschend es erscheinen mag, der bloße Voyeurismus in Form des Spannend und ohne andere Tätigkeiten ist ohne strafrechtliche Relevanz.

Sind die Opfer also schutzlos? Ganz klare Antwort: nein. Denn das zuvor gesagte bedeutet keinen Ausschluss von Ansprüchen der Geschädigten, die zumindest in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und somit einen Unterlassungs-, Schadensersatz-, und Schmerzensgeldanspruch hat. Es ist damit auch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch eine Abmahnung möglich, wobei Schmerzensgeld-/Schadensersatzansprüche ggfs. schnell beigetrieben werden können.

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