In der letzten Ausgabe ging es um die Bestrebungen der Versicherungen, bei der Haftung aus Verkehrsunfällen dem Grunde nach Kürzungen vorzunehmen, Stichwort Mitverschulden. Heute geht es mir um die Anspruchshöhe. Nach unseren Beobachtungen versuchen viele Versicherungen selbst in Fällen, in denen die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten werden kann, die Höhe der Ansprüche mit verschiedenen, immer gleichen Argumentationen zu kürzen. Meist ist dies unzulässig! Nehmen wir folgendes simple Beispiel. Nach einem Unfall betragen die Reparaturkosten laut Gutachten (alles ohne MwSt) € 4.000,-, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges beträgt noch € 2.000,- und der Wiederbeschaffungswert (also das, was für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt bezahlt werden müsste) liegt bei € 5.000,-. In vielen Abrechnungsschreiben von Versicherungen taucht nun der WiederbeschaffungsAUFWAND auf, das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Ergebnis: € 3.000,- ist die Versicherung bereit zu zahlen. Dies meist schnell und ohne großen Aufwand. Man bekommt auffallend prompt Post von der Versicherung, verkauft wird dies als „schneller Service“ und „wir helfen Ihnen“. Grund: Sie sollen davon abgehalten werden, einen Anwalt einzuschalten.
Denn die angebotene Zahlung der Versicherung ist viel zu niedrig!
Da es sich um einen sogenannten Reparaturfall handelt (also keinen wirtschaftlichen Totalschaden), haben Sie in unserem Beispiel Anspruch auf Zahlung von € 4.000,-, also glatte € 1.000,- mehr. Und zwar unabhängig davon, ob Sie den Schaden reparieren lassen, selber reparieren oder GAR NICHT reparieren. Dies ist Ihr gutes Recht. Der Restwert hat in der Abrechnung nichts zu suchen, er ist NICHT abzuziehen. Ich kann nur immer wieder dazu raten, in diesen Fällen die Kürzungen nicht hinzunehmen und den Anspruch zur Not einzuklagen. Besser noch, übertragen Sie die Abwicklung von Anfang an einem Verkehrsanwalt. Die Rechtsschutzversicherung sowie – bei unverschuldeten Unfällen – die Gegenseite übernehmen die Kosten für die Einschaltung des Anwaltes, Sie tragen keine Kosten.
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