Dem Verteidiger/Rechtsanwalt muss bei einer Verteidigung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes die gesamte Akteneinsicht gewährleistet werden. Dies ist erforderlich, damit bei Verwendung von sogenannten standardisierten Messgeräten der Verteidiger eine ordnungsgemäße Verteidigung durchführen kann.
Das Amtsgericht Gießen hat in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (Aktenzeichen 512 OWiG 83/15) erneut entschieden, dass dem Verteidiger auch die vollständige Messdatei samt so genanntem Token und Passwort sowie die gesamte Messreihe entsprechend § 46 OwiG in Verbindung mit § 147 StPO zur Verfügung zu stellen ist. Mit „gesamter Messreihe“ ist gemeint, dass sämtliche Messvorgänge aus dem Meßeinsatz an besagtem Tag der Verteidigung in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Anderenfalls würde das Recht auf rechtliches Gehör verletzt werden, weil nämlich das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) verletzt würde.
Denn bei der vorliegenden Messung handelt es sich stets um ein standardisiertes Messverfahren, sodass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen hat. Hierzu ist er nur in der Lage, soweit eine Auswertung der Messung (gegebenenfalls durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen) erfolgen kann, die das Vorliegen der gesamten Messreihe voraussetzt. Häufig wird von den Bußgeldstellen eingewendet, dass der Übersendung der gesamten Messsequenz datenschutzrechtliche Erwägungen entgegenstehen. Dies ist jedoch nicht haltbar. Denn datenschutzrechtliche Gründe sprechen nicht gegen die Aushändigung der gesamten Messreihe sowie der Messdatei an den Verteidiger. Denn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse des Betroffenen, das Recht auf rechtliches Gehör ausüben zu können. Dies ist nur gewährleistet, soweit das Akteneinsichtsrecht auch auf diese genannten Beweismittel, die nicht unmittelbare Aktenbestandteil sind, erstreckt wird. Darüber hinaus dürften der Verwaltungsbehörde technische Mittel zur Anonymisierung der Daten auf der Messdatei zur Verfügung stehen. Weiter ist hier zu berücksichtigen, dass nicht dem Betroffenen, sondern dem Verteidiger im Rahmen des Akteneinsichtsrecht die Daten zur Verfügung gestellt werden, der als Person der Rechtspflege den Datenschutz verpflichtet ist.
Weiter sind als Aktenbestandteile dem Verteidiger der Beschilderungsplan zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Verteidiger ein Recht auf Mitteilung, wer an dem Datentransport sowie der Auswertung beteiligt war, insbesondere ob hierbei an der Messung private Unternehmen von dritter Seite mitgewirkt haben, da sich etwa aus der Beteiligung privater Dritter ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte. Weiterhin erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf den Beschilderungsplan sowie das verwendete Auswerteprogramm.
Bekanntlich ist auch die Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät zu übersenden. Allerdings ist an dieser Stelle dem Gesuch durch die Möglichkeit der Einsichtnahme im Wege eines Downloads hinreichend Rechnung getragen. Immer wieder gibt es Urteile von (kleineren) Amtsgerichten, in denen dieses Recht auf vollständige Akteneinsicht nicht berücksichtigt wird. So hat das Amtsgericht Stadtroda in seinem Beschluss vom 10.7.2015 (Aktenzeichen 1 OWi 697/15) die zuvor genannten, weitgehend unstreitigen Grundsätze unberücksichtigt gelassen. Es hat an dem sogenannten „formalen Aktenbegriff“ festgehalten und dem Betroffenen sein Recht auf erweiterte Akteneinsicht verweigert. Dies mit der lapidaren Aussage, dass Unterlagen, die bislang nicht Aktenbestandteil geworden sind, nicht im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden können. Weiterhin führt das Amtsgericht Stadtroda aus, dass die weiteren gewünschten Unterlagen, soweit erforderlich, erst im gerichtlichen Verfahren durch den zuständigen Richter angefordert werden.
Genau durch diese Vorgehensweise wird jedoch das Recht der Verteidigung untergraben, die Messung im Vorfeld (gegebenenfalls durch einen eigenen Sachverständigen) einer Prüfung zuzuführen. Es fehlen dann selbstverständlich Ansätze, um einen Beweisantrag in der Hauptverhandlung überhaupt formulieren zu können. In der Literatur hat diese Entscheidung des Amtsgerichts Stadtroda daher weitgehend zu Kopfschütteln geführt. Denn liegt ein standardisiertes Messverfahren vor, kann der Betroffene ja gerade im gerichtlichen Verfahren keine gutachterliche Prüfung erfolgreich herbeiführen, wenn er nicht zuvor konkrete Fehler oder zumindest Ansatzpunkte aufzeigt.
Wie auch an diesen Entscheidungen sehr deutlich wird, kann eine erfolgreiche Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren oftmals nur dann geführt werden, wenn der Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Denn zum einen entstehen erhebliche Rechtsanwaltskosten. Zum anderen kann ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erhebliche Kosten auslösen. Wenn der Betroffene nun das Risiko eingeht, auf diesen Kosten am Ende des Verfahrens selber sitzen zu bleiben, ist der Verteidiger in der Wahl seiner für die Verteidigung durchzuführenden Schritte eingeschränkt.
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