In der letzten Ausgabe war ein Beispiel ausgeführt, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung unzulässig den Restwert von der Forderung des Geschädigten abgezogen hat. Heute stelle ich weitere „Kürzungsfallen“ dar, auf die Sie auf gar keinen Fall hereinfallen sollten.
Zunächst Stichwort Kürzung der Reparaturkosten.
Der Anspruch des Geschädigten wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, wobei der Geschädigte den Gutachter seines Vertrauens beauftragen kann. (Anmerkung: die Sachverständigengebühren hat selbstverständlich die Versicherung zu tragen). Häufig gehen die Versicherungen nun her und erstellen ein Gegen“gutachten“ durch einen versicherungsinternen „Sachverständigen“. Dieser nimmt an verschiedenen Posten Kürzungen vor, so dass am Ende mehrere hundert Euro weniger stehen. Dies ist in den meisten Fällen unzulässig. So können die Stundensätze einer Markenwerkstatt im Regelfall immer verlangt werden. Insbesondere wenn das Fahrzeug noch nicht steinalt war, oder (nicht: und) regelmäßigen Inspektionen zugeführt wurde, oder von der Versicherung kein konkretes Alternativangebot einer nahe gelegenen Fachwerkstatt unterbreitet wird, ist eine Kürzung der Stundensätze nicht möglich.
Nächstes Beispiel Nutzungsausfall.
Sie haben für die Zeit der Gutachtenerstellung und der Reparatur einen Anspruch auf Erstattung von – je nach Fahrzeugmodell – € 29,- bis € 119,- PRO TAG, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Selbst im Falle eines Totalschadens können Sie für die Zeit der (fiktiven) Reparaturdauer laut Gutachten den Anspruch geltend machen. Die Versicherungen verlangen nun häufig den Nachweis der Ersatzbeschaffung mit der Begründung, sonst habe ja keine Nutzungszeit überbrückt werden müssen. Dies ist ebenfalls falsch (vgl. u.a. KG, Urteil v. 1.3.04, A.Z.: 12 U 96/03), da durch die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls der Nutzungswille nach der überwiegenden Rechtsprechung dokumentiert ist.
Mein Tipp
Gehen Sie nach dem Unfall sofort zu einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, damit Ihnen von Anfang an zu Ihrem Recht verholfen wird. Ein „Laufenlassen“ der Unfallregulierung kann am Ende teuer werden.
Sehen Sie auch: Rechtsschutzversicherung verkürzt das Recht auf Anwalt