Rechts-Journal – Seite 4 von 12 – Onlinerechtsberatung

MPU-Anordnung ab 1,1 Promille möglich!

Derzeit geht ein leises Raunen durch die Verkehrsanwaltspraxen. Nach dem Willen einiger Bundesländer soll nämlich schon bei einer strafrechtlichen Verurteilung von weniger als 1,6 Promille, nämlich ab 1,1 Promille, die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens (genannt: MPU) bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein. Und zwar auch beim Ersttäter, also bei einem Autofahrer, der zuvor noch nie wegen Alkohol am Steuer auffällig geworden war. 

Die Gerichte sind sich quer durch Deutschland an diesem Punkt noch nicht einig, daher soll mit diesem Beitrag eine Darstellung der regional unterschiedlichen Auffassungen erfolgen.

Eine Erkenntnis vorab. Egal, wie der Streit von den einzelnen Gerichten beurteilt, wird: die sogenannte EU-Fahrerlaubnis („Führerschein aus Polen“) wird für viele immer attraktiver. Es ist für viele Betroffene inzwischen nicht mehr nachvollziehbar, warum nach einem Strafverfahren, in dem sie erstmals wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im unteren Promillebereich (1,1 bis 1,6 Promille) verurteilt worden sind, zur Beibringung einer MPU aufgefordert werden. 

Eine solche Anordnung widerspricht auch in der Tat dem Gesetzeswortlaut. Einschlägig ist § 13 S.1 Nr.2 Buchst. a-c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hier ist beim Ersttäter der Wert von 1,6 Promille ausdrücklich genannt. Unter Berufen auf § 13 S.1 Nr.2 Buchst. d FeV wollen nun aber einige Führerscheinstellen und Gerichte die Auffassung durchsetzen, dass bei einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne Weiteres auf die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU geschlossen werden kann, und zwar weil in diesen Fällen jeweils von Alkoholmissbrauch und daher von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Angefangen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.1.14, A.Z.: 10 S 1748/13, zfs 2014, S. 235.) Inzwischen hat auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern und das VG Berlin (Urt. v. 1.7.15, DAR 2014, S.601) diese Sichtweise übernommen. Anders sieht es das VG Würzburg, das in seinem Beschluss vom 21.7.14 (A.Z.: W 6 E 14.606, DAR 2014, S.541) ausführt, dass die Anordnung der MPU nicht bei jeder strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Hinzutreten weiterer Umstände erfolgen könne.

Hierbei weist das VG Würzburg – aus meiner Sicht völlig zu Recht – darauf hin, dass die Anordnung einer MPU unter 1,6 Promille beim Ersttäter dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang des § 13 S.1 Nr.2 FeV widerspricht.

Der Bayerische VGH hat sich in seinem Beschluss vom 8.10.14 (A.Z.: 11 CE 14.1776) noch bedeckt gehalten. Hier ging es um eine Einstweilige Anordnung (=vorläufiger Rechtsschutz, § 123 VwGO) und die Richter aus Bayern haben sich darauf zurück gezogen, dass im vorliegenden Fall die Hauptsache nicht vorweggenommen werden dürfe, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits hieran scheitere. Es drängt sich der Eindruck auf, dass man in Bayern noch nicht recht zur Sache Stellung nehmen will.

Spannend bleibt es bei der Frage der MPU-Anordnung in den nächsten Jahren allemal. Denn nach jüngsten dem Verfasser vorliegenden Informationen sind auch die Führerscheinstellen in Brandenburg im Mai 2015 angewiesen worden, bei Ersttätern ab 1,1 Promille vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine positive MPU anzuordnen.

Und nochmals: dass durch diese Praxis die Betroffenen in Scharen den Weg ins EU-Ausland suchen, um die deutsche MPU zu umgehen, ist nun wirklich nicht verwunderlich.

Denn das Fahren in Deutschland mit einem EU-Führerschein ist unter bestimmten Voraussetzungen (hierzu erfolgen gesonderte Beiträge) legal.

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Trunkenheit im Straßenverkehr-Vorsatz

Bei einer vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr ist Strafbarkeit nach Paragraf 316 StGB gegeben. Das Gesetz sieht hier Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (in schweren Fällen) sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist (§ 69 StGB) vor.

Hierbei kommt es in mehrfacher Hinsicht maßgeblich darauf an, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich handelte. Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass der Täter gewusst hat oder es als nicht ganz fernliegend erkannt hat, dass er sich jenseits der Grenze von 1,1 Promille befindet und sich dennoch ans Steuer eines Fahrzeuges setzt. Absatz der BGH hatte unter den 9. April 2015 (Aktenzeichen vier StR 401/14) einen Fall zu entscheiden, indem der Täter 1,24 Promille im Blut hatte. Außerdem hatte der Täter keinen Führerschein und fuhr in Berlin zunächst auf einem privaten Hofgelände, auf dem sich mehrere Bars und Kneipen befanden, wobei er das Fahrzeug wiederholt mit Handbremsen kehren und quietschenden Reifen wendete. Dabei fuhr er auch auf den im Inneren eines Tores bestehenden Zeugen zu. Obwohl die unbekannt gebliebene Personengruppe ihn wegen seiner Alkoholisierung mehrfach aufzuhalten versuchte, verließ der Angeklagte mit dem PKW das Gelände und bevor öffentliche Straßen bis er durch Polizeibeamte gestoppt werden konnte. Der Angeklagte wusste, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er infolge seiner alkoholischen Beeinflussung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine ihm um 13:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1.24 Promille.

BGH hat die Beweiswürdigung des Landgerichtes als Vorinstanz zur Frage des Vorsatzes als lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft befunden. Er hat daraufhin das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Strafkammer des LG die Feststellung, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat, allein aus dem Umstand habe schließen wollen, dass die Personengruppe den Angeklagten wegen seiner deutlichen Alkoholisierung zum anhalten und aussteigen zu bewegen versucht habe. Das Urteil enthält aber keinerlei Feststellungen dazu, dass der Angeklagte diese Anhalteversuche überhaupt gemerkt und den Grund hierfür erkannt hat. Zum Trinkverlauf und insbesondere zum Trinkende (also dem Zeitpunkt, zu dem aufgehört wurde, Alkohol zu trinken) hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, obwohl diese angesichts der festgestellten Tatzeit von Bedeutung sein konnten. Auch das sonst auffällige Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zur Begründung des Vorsatzes nicht herangezogen. Der Schluss der Richter des Landgerichtes auf eine vorsätzliche Tatbegehung ist daher im vorliegenden Fall für nicht zulässig erachtet worden. Zwar ist der Tatrichter durch Paragraf 261 StPO nicht gehindert anzunehmen, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist (vgl. vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.1983 – 4 StR 452(83, VRS 65, 359 ff.)

Der Richter beim Landgericht (da es sich um eine Tatsacheninstanz handelt, spricht man von „Tatrichter“) muss sich jedoch dann bewusst sein, dass er sich lediglich auf ein widerlegbares Indiz stützt, dass zwar wichtig ist, im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer anderer Beweis Umstände jedoch bedürfen kann. Will er die Annahme bedingten Vorsatz ist damit begründen, dass ein Täter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er große Mengen Alkohol getrunken hat, so dass ich ihm die Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfahrungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeit Aussage zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz. Dies hat der BGH bereits im Jahre 1988 entschieden. Es ist deshalb einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns trotz Aufnahme einer erheblichen Alkoholmenge im konkreten Fall, etwa wegen eines länger zurückliegenden Zeitraums der Alkoholaufnahme oder bei Konsum von Mischgetränken mit unbekanntem Alkohol Anteil als entkräftet angesehen werden kann. Andererseits kann, wenn keine Besonderheiten vorliegen, auch im Einzelfall schon allein die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nur knapp überschreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung verschaffen. Schematische Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa dahin, die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen zur Begründung des bedingten Vorsatzes bestehe vornehmlich im Bereich von Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,1 und zwei Promille und nehme daher mit der Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration ab (so z.B. das OLG Düsseldorf NZV 1994, 367), vermögen, zumal sie in dieser Allgemeinheit nicht zu treffen, die Würdigung der Beweisanzeichen des konkreten Einzelfall ist nicht zu ersetzen.

Nicht vereinbar mit den vorgenannten Grundsätzen ist ferner die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie annimmt, beide weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten verringere sich die Erkenntnis und Kritikfähigkeit in einer den vorsatzausschließenden Weise und es trete damit (erneut) vorsatzausschließendender Glaube an die Fahrtüchtigkeit ein.

Es bleibt daher dabei, dass das Gericht die Umstände des Einzelfalles vollständig zu würdigen hat. Vorliegend hat somit das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig genüge getan. Daher konnte die vorsätzliche Tatbegehung, an die erhebliche Folgen geknüpft sind (beispielsweise tritt die Rechtschutzversicherung dann nicht mehr ein beziehungsweise sie kann den Verkehrsteilnehmer in Regress nehmen) vorliegend nicht zum Gegenstand des Urteils gemacht werden.

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Fahrtenbuch und Fahrtenbuchauflage – keine Punkte drohen!

Früher war es gefürchtet: Das Fahrtenbuch. Wenn der Täter einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann, kommt es gelegentlich auch heute noch zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Nach § 31 a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) kann die Verwaltungsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Ermittlung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Die Straßenverkehrsbehörde muss grundsätzlich ebenso wie das Verwaltungsgericht, welches in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage befindet, alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld beziehungsweise Strafvorschrift selbstständig prüfen.

In diesem Zusammenhang hatte das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschl. v. 23.4.13 – A.Z.: AN 10 K 13.000309)  folgenden Fall zu entscheiden. Die Straßenverkehrsbehörde verpflichtete den Kläger, mit dessen Kfz verkehrswidrig überholt worden war, zum Führen eines Fahrtenbuchs. Der Kläger wandte ein, der Verkehrsverstoß stehe nicht fest,  weil dessen Annahme nur auf der Anzeigenerstattung durch eine Privatperson erfolgt sein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Begehung eines Verkehrsverstoßes auch im Rahmen der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen von Privatpersonen festgestellt werden könne.

Keine Eintragung im Fahrtenbuch? Strafen fallen mild aus

Allerdings ist die Fahrtenbuchauflage in letzter Zeit nicht mehr sonderlich gefürchtet, wie es einmal der Fall war. Der Grund ist, dass zum einen der Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage, wenn also das Fahrtenbuch trotz Anordnung nicht geführt wird, nicht mehr mit einem Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg bedroht ist. Die Sanktion ist daher nicht besonders gravierend. Zum anderen haben die Fahrtenbücher ihren Schrecken deswegen verloren, da mithilfe neuer technischer Hilfsmittel (nämlich Smartphone-Apps) das Führen eines Fahrtenbuches ohne viel Aufwand und problemlos möglich ist. Das Thema Fahrtenbuchauflage spielt daher in der verkehrsrechtlichen Praxis keine besonders große Rolle mehr.

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Die MPU und der „EU-Führerschein“

Immer mehr Autofahrer sind neuerdings von der Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) betroffen. Der Grund: Die Führerscheinstellen in vielen Bundesländern, so z.B. in Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg ordnen neuerdings immer schon dann die Beibringung einer positiven MPU an, wenn bei einer Verkehrssache 1,1 Promille oder mehr im Spiel war. Und zwar auch beim Ersttäter. Aber auch zwei Verstöße gegen die 0,5-Promille Grenze (§ 24a StVG) reichen schon aus! Wird die MPU nicht beigebracht, erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein wahrhaft tiefer Eingriff in die Rechte des Betroffenen, durch den unter Umständen der Arbeitsplatz gefährdet werden kann, die Versorgung von Familienangehörigen, u.s.w. Und zwar erfolgt dieser Schritt, die Anordnung der MPU, wohlgemerkt nach Abschluss eines Strafverfahrens, in dem er ja schon gebüßt hat. Aber es gibt Hoffnung. Wenn nämlich außerhalb einer Sperrfrist ein Führerschein im Ausland erworben wird, ist grundsätzlich von dessen Gültigkeit auch in Deutschland auszugehen. Und zwar auch ohne Absolvieren einer MPU. Dies hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden (u.a. EuGH vom 29.4.04, A.Z. C-476.01; DAR 2004, 333 ff.). Die Polizei und auch die Gerichte sind hieran gebunden. In zahlreichen Verfahren habe ich in den letzten Jahren entsprechende Urteile erwirkt, die die Gültigkeit des Führerscheins bestätigen. Auffallend ist dabei, dass sich Gerichte und Ermittlungsbehörden oftmals sträuben, auf einen Freispruch hinzuwirken – wie sie es eigentlich müssten. Meist erfolgt eine Verfahrenseinstellung. Das Ergebnis ist das selbe: der Betroffene darf weiter fahren. Zu dem vieldiskutierten Wohnsitzerfordernis: Der 180-Tage-Regelung kommt nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Gleiches wie beim Wohnsitz gilt für die Voraussetzungen geistige und körperliche Fahreignung. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Gerichte und Polizei haben die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen. weitere Infos zum Thema: www.ra-hartmann.de Verfasser: Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer

In Bußgeldverfahren wird häufig um das Fahrverbot gekämpft, denn es geht um die Befugnis des Kraftfahrers, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedoch bei dem Fahrverbot lediglich für eine bestimmte Zeitspanne ein Verbot ausgesprochen worden, von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, die Fahrerlaubnis selber besteht jedoch weiterhin fort. Wenn zwischen der Tat und dem Urteil eine bestimmte Zeitspanne abgelaufen ist, kann das Gericht gehalten sein, von der Verhängung des Fahrverbotes abzusehen. Das Thema Zeitablauf spielt nämlich vor allem bei der Frage der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme eine Rolle. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt das Fahrverbot nämlich eine Denkzettel und Besinnungsmaßnahme dar und diese steht möglicherweise infrage, wenn unter anderem die zu ahnende Tat lange zurückliegt. Dies hatte auch das OLG Hamm im Jahre 2011 und das Kammergericht in Berlin im Jahre 2012 entschieden.

Und wie lange muss die Tat her sein, damit das Fahrverbot entfällt? Der erzieherische Sinn und Zweck der Maßregel wird jedenfalls dann als zweifelhaft angesehen, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei der Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung von Bedeutung ist. Soll ein Einfluss des Zeitablaufs von weniger als zwei Jahren für den Betroffenen zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen, hat der Betroffene dazu entsprechende Ausführungen zu machen. Das Gericht muss zwar generell die Möglichkeiten des Absehens von der Anordnung des Fahrverbots inklusive der Erhöhung der Geldbuße von Amts wegen prüfen, aber zu mehr als reinem Nachfragen ist das Gericht dabei nicht verpflichtet. In den Urteilsgründen muss deshalb auch nur stehen, dass das Gericht die Prüfungspflicht gesehen und berücksichtigt hat, und dass nahe liegende Umstände geprüft wurden. Der Verteidiger muss ich also von vornherein darüber im Klaren sein, mit welchem Ziel er den Betroffenen vor Gericht verteilen verteidigen möchte. Wenn es um eine Rechtsfolgen Verteidigung geht, ist es unbedingt erforderlich, den Betroffenen wenigstens hilfsweise Angaben machen zu lassen, warum das Verfahren bereits Lehre genug war. Dies, um dem Gericht die Prüfung von Umständen zu seinen Gunsten überhaupt erst zu ermöglichen. Auch das OLG Schleswig hat in einem aktuellen Beschluss vom 30.9.14 (A.Z.: 1 Ss OWi 171/14 (177/14))  denn auch entschieden, dass der Zeitablauf allein (i. S.v.: wenn keine weiteren Umstände hinzukommen) von weniger als zwei Jahren noch nicht das absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigt.

 

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Freispruch durch Amtsgericht trotz 75 km/h zu viel!

Am 2.4.2015 hat das Amtsgericht Zehdenick zum Aktenzeichen 41OWi3106J Js 26730/14 (268/14) ein bemerkenswertes Urteil gefällt.Der Betroffene war am 10.4.2014 mit einer Geschwindigkeit von angeblich 175 km/h statt erlaubter 100 km/h gemessen worden. Dies auf der Bundesstraße 167 zwischen Grieben und Linde. Die Rechtsfolge wäre bei Eintritt von Rechtskraft ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 660 € gewesen. Der Betroffene konnte sich jedoch erfolgreich mit folgender Argumentation verteidigen. Es handelte sich um einen selbstständigen Arzt, der darlegen konnte, vorliegend durch einen Notruf zu einem Patienten gerufen worden zu sein. Dieser Patient sei aus vorangegangenen Behandlungsjahren als schwer Diabeteskrank bekannt gewesen. Der Arzt konnte somit einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 34 StGB, der für den Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes in § 16 OWiG normiert wurde, plausibel darlegen.

Sowohl im Strafrecht, als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (und damit auch bei Geschwindigkeitsverstößen) gilt: Wer gerechtfertigt handelt, kann nicht bestraft werden. Dies hat z.B. auch der ehemalige Fußballprofi Gerhard Gerald Asamoah bereits – zumindest in der Tatsacheninstanz – erfolgreich geltend machen können, als er mit seiner hochschwangeren, in den Geburtswehen liegenden Ehefrau um einiges zu schnell unterwegs war. Auch in diesem Fall war der Amtsrichter davon ausgegangen, dass es sich bei der Sachlage um einen rechtfertigenden Notstand und damit um einen Rechtfertigungsgrund handele, der Betroffene somit nicht verurteilt werden könne (näheres zu diesem Fall: http://www.ra-hartmann.de/der-fall-asamoah-dr.-hartmann-partner.html).

Die notwendige Folge ist bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes ein Freispruch. Bei diesem werden der Landeskasse auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde steht sodann beiden Seiten zur Verfügung. Die eingangszitierte Entscheidung ist somit noch nicht rechtskräftig.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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„Blitzermarathon“ in Berlin und Brandenburg

Am Donnerstag den 16.4.2015 ist es wieder soweit. Die Polizei in Berlin und anderen Bundesländern wird zu einem groß angelegten Blitzer Marathon ausrücken. Wer sich gut informiert, kann Schaden von sich abwenden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 entschieden hatte, dass das Anfertigen von Blitzer-Fotos zumindest in den Fällen der verdachtsabhängigen Messung grundsätzlich nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt (A.Z.: 2 BvR 759/10), sind die Bußgeldstelle erneut motiviert worden, noch häufiger zu “ blitzen“. Als Rechtsgrundlage war für das Anfertigen der Blitzerfotos von Deutschlands höchstem Gericht die Vorschrift des § 100h I S.1 Nr.1 StPO zum Beweis von Verkehrsverstößen bestätigt worden. Berlin war bereits Spitzenreiter bei der Anzahl der Messgeräte, gefolgt von Hamburg. Sage und schreibe 134 Messgeräte befanden sich bisher in Berlin im Einsatz, das ist Deutscher Spitzenwert. Zum Teil sind die Geräte fest installiert, zum Teil werden sie mobil aufgebaut. Im April 2015 hat die Berliner Polizei weitere sechs mobile Blitzgeräte für den Einsatz an wechselnden Orten eingekauft und vorgestellt. Was tun, wenn man betroffen ist? Sofern man geblitzt wird, ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu erwarten. Punkte in Flensburg und Fahrverbot drohen. Es ist dann wichtig, innerhalb der Einspruchsfrist von 14 Tagen die nötigen Schritte einzuleiten, um den Bußgeldbescheid aus der Welt zu schaffen. Dies gelingt in vielen Fällen durch eine Verfahrenseinstellung (§ 47 OWiG). Wenn eine Verfahrenseinstellung erfolgt, wird kein Punkt in Flensburg eingetragen und die Geldbuße muss ebenfalls nicht bezahlt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang: eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Wenn diese eingreift, sind sämtliche Kosten der Verteidigung, somit der Rechtsanwalt und auch die Gerichtskosten sowie eine eventueller Gutachter, abgedeckt. Dies ist von hoher Bedeutung, da ansonsten ein Bußgeldbescheid, der zum Beispiel 80 € Geldbuße – aber eben einen Punkt in Flensburg als bedeutsame Nebenfolge – vorsieht, nicht ohne Kostenrisiko angegriffen werden könnte. Besonders wichtig: Bitte schreiben Sie nicht selber an die Bußgeldstelle. Hier werden häufig Fehler gemacht. Übergeben Sie die Sache unmittelbar nach Posteingang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser wird sie vertreten und sie müssen sich sodann um nichts kümmern. Im besten Falle bekommen Sie als nächstes eine Nachricht von ihrem Rechtsanwalt, dass das Verfahren eingestellt wurde. Haben Sie Fragen hierzu? Dann wenden Sie sich gerne an uns über die Internetseite www.ra-hartmann.de Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Keine Helmpflicht für Radfahrer im Zivilprozess!

Immer häufiger wird der Ruf nach einer Mithaftung laut, wenn ein Radfahrer ohne Helm in einen Unfall verwickelt ist. (Wobei streng genommen von „Rad Fahrenden“ gesprochen werden muss, seit die StVO geschlechtsneutral formuliert wurde, vgl. http://www.ra-hartmann.de/es-gibt-in-deutschland-keine-radfahrer-mehr-dr-hartmann-partner-dr.-hartmann-partner.html ).

So hatte ein Urteil des OLG Schleswig (DAR 2013, S.470) für Aufsehen gesorgt. Dieses Gericht hatte erstmals einer Radfahrerin, die sich bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen zugezogen hatte, ein Mitverschulden unterstellt, weil sie bei dem Unfall keinen Fahrradhelm trug. Dieses Mitverschulden wurde mit 20% bemessen.

Der BGH hat dann mit Urteil vom 17.6.14 (A.Z.: VI ZR 281/13) der Revision stattgegeben und an die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Mitverschulden nicht in Betracht kommt.

Selbst wenn der Aufprall auf den Kopf bei einem Fahrradunfall durch einen entsprechenden Helm abgemildert wird, was als erwiesen gelten kann, führt diese objektive Mitverursachung des Schadens nicht zu einer Anspruchskürzung. Eine solche könne sich nur aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ergeben (§ 254 BGB). Mitverantwortlichkeit liegt gleichwohl gemäß den Ausführungen des BGH nur vor, wenn der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens „in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat“. Dies wiederum sei nur dann zu bejahen, wenn der Geschädigte gegen das Gebot verstößt, sich so sorgfältig zu verhalten, wie es „ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens tun würde“. Hierauf allein komme es an, da die Rechtsordung eine Selbstgefährung und Selbstbeschädigung grundsätzlich nicht verbiete.

Der Betroffene muss sich also „verkehrsrichtig“ verhalten. Dies bestimmt sich nicht nur nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung (die eine Helmpflicht bekanntlich nicht kennt), sondern auch durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um die Gefahren möglichst gering zu halten. Hier knüpft der BGH nun an das „allgemeine Verkehrsbewusstsein“ zum Unfallzeitpunkt an und stellt klar, dass dies im Jahre 2011 (dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignete) nicht beinhaltet habe, dass man sich durch Tragen eines Helms habe schützen müssen. Amtliche Statistiken über die tatsächliche Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen wurden herangezogen, um dieses – streitentscheidende – Verkehrsbewusstsein einschätzen zu können. Interessant ist hieran, dass die Beurteilung, was noch verkehrsgerecht ist und was nicht, im Hinblick auf das sich verändernde Verkehrsaufkommen Änderungen unterliegt. Es ist möglich bis wahrscheinlich, dass angesichts steigender Verkehrsdichte in einigen Jahren das Verkehrsbewusstsein der Bevölkerung – und auch die Gerichte – die Lage anders beurteilen werden und den Radfahrern in zivilrechtlicher Hinsicht das Tragen von Helmen zumuten werden.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Haftstrafe für Gefährdung des Straßenverkehrs

Der vierte Strafsenat des BGH hat in einer Entscheidung vom 9.9.14 zum A.Z. 4 StR 365/14 für die Anwendung des Strafrahmens des § 315c I StGB die Voraussetzung postuliert, dass Vorsatz nicht nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich ist. Zuvor war der Angeklagte erstinstanzlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der Täter hatte betrunken und ohne Führerschein einen Unfall mit einem zivilen Polizeifahrzeug verursacht. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH im Hinblick auf die Verurteilung nach § 315c I StGB klargestellt, dass diese Vorschrift hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz verlangt. Dies bedeutet aber, dass der Täter diejenigen Umstände kennen muss, die den Gefahrerfolg im Sinne eines „Beinaheunfalls“ als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen. Weiterhin muss der Täter diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen. Da das Landgericht jedoch hinsichtlich des Gefahreneintritts lediglich Fahrlässigkeit als erwiesen annahm, war lediglich § 315c III Nr. 1 StGB erfüllt (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination), der einen erheblich geringeren Strafrahmen vorsieht. Der BGH hat das Urteil daher teilweise aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Autor: Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht  

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Schadensersatzansprüche Hinterbliebener bei einem Flugzeugabsturz – Dr. Hartmann & Partner

Aufgrund des aktuellen, tragischen Anlasses erreichen uns von interessierten Mandanten aber auch von der Presse immer wieder Anfragen, wie sich die Haftung bei einem Flugzeugabsturz beurteilt. Die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche zählt zu den durchaus komplexeren Haftungsfragen. Es gilt in einem Dickicht von internationalen Abkommen, europäischen Verordnungen sowie nationalen Gesetzen den Überblick zu bewahren. In Europa beurteilt sich die Schadensersatzpflicht nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen (1) (kurz: „MÜ“) sowie der EU- Verordnung (2) zur Haftung von Luftfahrtunternehmen. Die Vorschriften gelten nicht nur für Flüge innerhalb Europas, sondern auch für die Personenbeförderung durch europäische Fluggesellschaften außerhalb der Gemeinschaft. Art. 17 des Montrealer Übereinkommens sieht im Falle eines Personenschadens eine verschuldensunabhängige Haftung des „Luftfrachtführers“ – also in der Regel der Fluggesellschaft – vor. Verschuldensunabhängig bedeutet, dass die Fluggesellschaft für einen Schadenseintritt bei Betrieb eines Flugzeuges haftet, grundsätzlich unabhängig, ob sie für den Schaden etwas kann oder nicht. Die Schadensersatzpflicht des Art. 17 des Montrealer Übereinkommens ist beispielsweise auch dann ausgelöst, wenn der Tod eines Passagiers durch einen terroristischen Angriff auf ein Luftfahrzeug verursacht wurde. Die Höhe des Schadensersatzes beurteilt sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Zumindest nach Deutschem Recht gilt der Grundsatz, dass nur solche Schäden ersetzt werden, die tatsächlich entstanden und auch nachweisbar sind. Daher ist das Herzensleid – so hart es klingt – nach deutschem Recht fast nie ein ersatzfähiger Schaden. Die Juristen sprechen dann auch von “normaler Trauerarbeit”. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die psychische Belastung eines Hinterbliebenen Krankheitswert erreicht. Solche so genannten Schockschäden, die zu Ansprüchen in Geld führen können, sind jedoch nach deutschem Recht eine seltene Ausnahme. In anderen Rechtsordnungen – wie etwa in Italien, der Schweiz oder in Frankreich – kann es anders liegen. Gerade in Frankreich können nahe Angehörige als Hinterbliebene für den Verlust eines nahen Familienangehörigen ein Schmerzensgeld erhalten. Nach deutschem Recht können Hinterbliebene gegenüber der Fluggesellschaft allerdings den entgangenen Unterhalt geltend machen, § 35 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Dies gilt bereits für das ungeborene Kind. So ist das, was der Familienvater für seine Kinder bis zur Beendigung der Ausbildung gezahlt hätte, vom Luftfrachtführer in Form einer Rente zu übernehmen. Gleiches gilt für den hinterbliebenen Ehepartner. In diesem Zusammenhang kann auch eine Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Flugzeugunglück um eine Gewalttat gehandelt hat. Zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen eines Getöteten hat die Fluggesellschaft kurzfristig einen Vorschuss zu leisten, Art. 5 EU-Verordnung zur Haftung von Luftfahrtunternehmen. Dieser Vorschuss liegt gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bei ca. 20.000,- € für jeden Todesfall und ist innerhalb von 15 Tagen nach Identifizierung des Getöteten zu zahlen. Schließlich ist auf die Besonderheit des Art. 29 Montrealer Übereinkommen hinzuweisen: Bis zu einem Betrag von ca. 140.000,- € ist es der Fluggesellschaft grundsätzlich verwehrt, sich gegen den Schadensersatzanspruch mit dem Einwand zu verteidigen, sie seien für den Schadensfall nicht verantwortlich. 1 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 2 Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (VO (EG) 2027/97, Abl. L 285 vom 17. 10. 1997) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 5. 2002 geänderten Fassung (Abl L 140/2 vom 30. 5. 2002), die seit 28. 6. 2004 in Kraft ist. Stefanie Petersdorff Rechtsanwältin Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hartmann & Partner

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