Entziehung der Fahrerlaubnis und Entschuldigung

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, wird eine Sperrfrist für die Wiedererteilung vom Gericht festgesetzt (§ 69a StGB). Die Bemessung der Sperrfrist hängt hierbei von der Schwere der Tat ab. Die Sperrfrist ist eine Nebenfolge im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches. In einem vom Landgericht Landshut entschiedenen Fall hatte das Gericht die erhöhte Länge der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter anderem damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Geschädigten „keinerlei Mitgefühl“ gezeigt hatte. Er hatte sich auch nicht bei ihm entschuldigt und sonst keinerlei Bedauern erkennen lassen. Hierauf gestützt war eine erhebliche, verlängerte Sperrfrist angeordnet worden.

Die Mindestsperrfrist der Fahrerlaubnis

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) als rechtsfehlerhaft beanstandet. Er hat daraufhin eine kürzere Sperrfrist festgesetzt, nämlich nur noch die Mindestsperrfrist von drei Monaten (BGH, Entscheidung vom 5.7.2016, Aktenzeichen 4 SDR 188/6).

Nach Auffassung des BGH lasse die unterbliebene Entschuldigung keinen Schluss auf eine rechtsverbindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu. Daher dürfen, so der BGH, diese Gesichtspunkte ebenso wenig, wie bei der Strafzumessung bei der Prognoseentscheidung über die Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Rahmen des § 69a StGB, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.

Auf der sicheren Seite mit der Rechtsberatung

Auch an dieser Entscheidung wird wieder deutlich, dass häufig unzulässige Erwägungen der Ausgangsgerichte (Amtsgerichte und Landgerichte) zur Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, die die Rechte des Angeklagten schützen sollen. Jeder Betroffene sollte sich daher beraten lassen und einen Verteidiger beauftragen, der auf die Einhaltung dieser Recht pocht. Dies kann sich im Ergebnis maßgeblich auf die Rechtsfolge auswirken, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

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