Fachanwalt Verkehrsrecht Dr. Hartmann, Rechtsanwalt : Was ist bei der Beantragung von Akteneinsicht und Einlegung des Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid zu beachten?
Akteneinsicht und dann?
Fachanwalt Verkehrsrecht Dr. Hartmann, Rechtsanwalt in Oranienburg:
Was tun nach Erhalt eines Anhörungsbogens? Wie reagiere ich, wodurch kann ich Fehler machen?
(Oranienburg) Jeder Bürger, der im Besitz einer Rechtsschutzversicherung ist, kann bei einem Streitfall die Versicherung in Anspruch nehmen und einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Frage nach der Erfolgsaussicht hat hier nichts zu suchen. Das ist nichts anderes als bei der Krankenversicherung. Da gehen Sie auch zum Arzt und freuen sich, wenn der Ihnen sagt, dass alles gar nicht so schlimm ist. Und dennoch: Die Rechtsschutzversicherer in Deutschland versuchen in letzter Zeit verstärkt, ihre Kunden (Versicherungsnehmer) von der Inanspruchnahme des Versicherungsvertrages – also der Beauftragung eines Anwaltes – abzubringen. Warum dies? Ganz einfach, weil Rechtsschutzversicherer auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmen sind.
Folgender Ablauf ist typisch. Der Bürger (=Versicherungsnehmer) hat ein rechtliches Problem. Vielleicht hatte er einen Unfall, ist geblitzt worden oder hat Streit mit seinem Nachbarn. Jedenfalls ruft er bei seiner Rechtsschutzversicherung an und fragt nach der Deckung der Kosten. Schließlich hat die Versicherung ihm eine schicke Plastikkarte geschickt, auf der eine kostenlose Hotline-Nummer angegeben ist. Nun geht es los. Die Versicherung bietet dem Kunden eine sogenannte „Unterstützungsleistung“ an, gelegentlich wird dies auch als Mediation bezeichnet. Ziel dieser Leistung ist aber einzig und allein, den Kunden davon abzuhalten, eine kostenpflichtige Rechtsdienstleistung – in Form der Beauftragung eines Anwaltes – in Anspruch zu nehmen. Meist erfolgt eine rechtliche Würdigung des Falles und die Auskunft „da haben Sie keine Chance“, oder „das hat keinen Sinn“. Dabei wird zum einen schon übersehen, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) von dem Versicherer gar keine Rechtsberatung durchgeführt werden darf. Dies hat auch seinen Sinn. Schließlich haben Rechtsanwälte und insbesondere Fachanwälte eine langjährige Ausbildung absolviert. Bei Fachanwälten kommt eine lange Berufserfahrung und Spezialisierung dazu. Zum anderen wird dem Kunden einfach verschwiegen, dass er ein Recht auf einen frei gewählten Anwalt hat, und zwar aus dem Versicherungsvertrag. Lassen Sie sich also nicht von der Versicherung „schadensmanagen“ und bestehen Sie auf Ihr Recht, einen Fachanwalt zu beauftragen. Und denken Sie daran: Die Versicherung will ihren Gewinn vergrößern, indem sie den Aufwand reduziert. Machen Sie hier nicht mit! In der Praxis fahren Sie am besten, wenn Sie zuerst den Anwalt aufsuchen und diesen die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung stellen lassen. Kommt dann ausnahmsweise eine begründete Ablehnung, stellen seriöse Anwälte dem Mandanten für diese Anfrage keine Kosten in Rechnung. Sehr häufig läuft es aber so ab, dass die Rechtsschutzversicherer bei Beantragung durch den Rechtsanwalt anstandslos die Deckungszusage erteilen. Weil sie nämlich wissen, dass der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Anwalt über seine Rechte aufgeklärt ist.
Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin
Read More(Oranienburg) Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung rechtfertigt bereits der einmalige Konsum von Amphetaminen den Rückschluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, da es sich um sogenannte harte Drogen handelt. Die Folge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, genauer gesagt die Führerscheinstelle (auch genannt Fahrerlaubnisbehörde). Schauen wir einmal genau hin, was bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss im Hinblick auf den Führerschein alles passieren kann und welche Handlungsmöglichkeiten es für den Betroffenen gibt.
Rechtsgrundlage für die Entziehung des Führerscheins ist § 3 I S.1 StVG i.V.m. § 46 I S.1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist streng zu trennen von den Rechtsfolgen des Strafverfahrens, worauf später noch einzugehen sein wird. Das Strafgericht entzieht zwar ggf. auch die Fahrerlaubnis und ordnet eine Sperrfrist an. Anknüpfungspunkt für die Fahrerlaubnisbehörde ist hingegen die grundsätzliche „Ungeeignetheit“ für das Führen von Kfz, losgelöst von der Strafe für den auslösenden Vorfall. Meist schließt sich daher das behördliche Entziehungsverfahren an das Straf- oder Bußgeldverfahren an.
Zurück also zum behördlichen Entziehungsverfahren. Grundlage für die Annahme von „Ungeeignetheit“ ist hier die Regelung in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Selbst wenn der Betroffene geltend machen kann, dass es sich bei dem Drogenkonsum um einen nur einmaligen Vorfall gehandelt hat, ist die Annahme von Ungeeignetheit im Sinne der genannten Vorschrift gerechtfertigt. Dies gelte umso mehr bei einem Mischkonsum von Cannabis und Amphetaminen, entschied das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einer Entscheidung vom 21.8.13 (A.Z.: 10 L 929/13). Zuvor war die Berechtigung des Entzugs der Fahrerlaubnis bei Konsum von Amphetaminen bereits durch mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (u.a. Beschluss vom 29.5.09, A.Z. 1 A 31/09 und Beschluss vom 26.6.09, A.Z. 1 B 373/09) postuliert worden.
Der Verordnungsgeber stelle in der genannten Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung im Hinblick auf harte Drogen gerade nicht auf die Häufigkeit des Konsums ab, sondern allein auf die Einnahme als solche. Hier besteht ein grundlegender Unterschied zum Konsum von Cannabis. Dadurch, dass allein von der „Einnahme“ der Droge Amphetamin die Rede ist, kommt nach Auffassung des Gerichtes eine Strenge zum Ausdruck, die in der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme der Droge für den Straßenverkehr begründet ist. Eine Drogenabhängigkeit, ein regelmäßiger Konsum oder auch nur ein gelegentlicher Konsum muss nicht nachgewiesen werden, um die Fahrerlaubnis entziehen zu können. Es kommt auch nicht auf die Höhe der festgestellten Konzentration oder darauf an, ob die Fahrfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt war.
Allerdings ist die Annahme von Ungeeignetheit nach §§ 3 I S.1 StVG, 46 I FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV lediglich der Regelfall. Wenn im Einzelfall Umstände dargelegt werden können, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Ungeeignetheit mehr vorliegt, kann die Entziehung rechtswidrig sein. Hier wird es nun interessant. NICHT die Ungeeignetheit hindernd ist nach Auffassung der Gerichte z.B. die Tatsache, dass das Strafverfahren eingestellt wurde, etwa weil bei dem auslösenden Verstoß keine Fahruntüchtigkeit festgestellt wurde (und daher nicht wegen § 316 StGB, sondern lediglich wegen § 24a StVG – einer Ordnungswidrigkeit! – verurteilt wurde). Auch wenn der Betroffene einen Laborbefund vorlegt, aus dem sich ergibt, dass bei ihm derzeit keine Drogenbefunde zu verzeichnen sind, reicht dies nach Auffassung der Gerichte nicht aus. Aus Sicht der Gerichte und Fahrerlaubnisbehörden gewinnt man nicht schon deswegen die Fahreignung zurück, wenn man einfach nur Abstand vom Konsum nimmt. ERFORDERLICH ist vielmehr die Darlegung eines „Einstellungswandels“. Hier sei die in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Ausdruck kommende Wertung von Belang, wonach bei Entwöhnung von einer Droge in der Regel erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann.
Wie bereits oben angesprochen, schließt sich das behördliche Entziehungsverfahren regelmäßig an das Straf- oder Bußgeldverfahren an. Daher nun einige wichtige Hinweise aus der Praxis. Das Hintereinander von Strafverfahren und behördlicher Entziehung bedeutet, dass der zuvor angesprochene Abstinenznachweis (nochmal: für das behördliche Entziehungsverfahren) schon lange vor Abschluss des Strafverfahrens begonnen werden kann, meist schon direkt nach der Tat. Erfolgt dies nicht, droht der Verlust wertvoller Zeit. Denn das behördliche Entziehungsverfahren folgt als „Dickes Ende“, nachdem der Betroffene irrtümlich davon ausgegangen war, mit dem Straf- oder Bußgeldverfahren alles glimpflich überstanden zu haben. (Der Klassiker ist hierbei die Bestrafung nach § 316 StGB bei einer Fahrt mit dem Fahrrad oder die bereits erwähnte Verhängung eines Bußgeldes nach § 24a StVG.)
Weiter wird von vielen Betroffenen diese Hintereinanderschaltung von Strafverfahren und behördlichem Entziehungsverfahren als „Doppelbestrafung“ empfunden. Es ist dem Bürger nur schwer zu vermitteln, dass sich das Strafverfahren auf die Sanktionierung der Tat richtet, während die behördliche Entscheidung die Verkehrssicherheit, also die Belange der anderen Verkehrsteilnehmer zum maßgeblichen Kriterium erhebt. Es fragt sich daher auch, ob der Gesetzgeber hier nicht über das Ziel hinaus geschossen hat. Derzeit kommt die strenge deutsche Regelung jedenfalls auf die Gerichte zurück wie ein Bumerang: nämlich in Form des EU-Führerscheins, landläufig auch genannt Führerschein aus Polen. Um einen solchen Führerschein zu erwerben, braucht man keine MPU zu bestehen. Man muss keine Fahreignung im Sinne der Deutschen Fahrerlaubnisverordnung nachweisen. Und da der Europäische Gerichtshof nunmehr mehrfach entschieden hat, dass dem Inhaber eines solchen Führerscheins das Fahren in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen nicht verboten werden kann, weichen immer mehr Autofahrer, denen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, auf den Führerschein in Polen aus. Ob dies im Sinne des Erfinders (Gesetzgebers) war?
Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg, bei Berlin
Read More
Viel wurde im Vorfeld getuschelt, nun wird es tatsächlich ernst: Ab 1. Mai 2014 wird das Flensburger Punkte-System völlig umgekrempelt, es gibt einige wichtige Neuerungen für Kraftfahrer. Denn es hat sich nicht nur der Name geändert (von „Verkehrszentralregister“ in „Fahreignungsregister„), sondern auch die grundsätzliche Struktur. Daher an dieser Stelle zu einigen wichtigen Änderungen. Bekannt ist inzwischen weitläufig, dass man den Führerschein künftig schon bei acht Punkten verliert, nicht erst bei 18 (wie bisher). Nun werden aber natürlich nicht dieselben Punkte wie bisher für Verstöße vergeben, sonst wäre wohl mittelfristig ein Großteil der Bevölkerung führerscheinlos. Es werden bestimmte Verstöße gar nicht mehr mit Punkten bestraft, nämlich die sogenannten „nicht verkehrssicherheitsgefährdenden“ Verstöße: Fahren ohne Umweltplakette, Fahrtenbuchauflage nicht erfüllt (bisher jeweils ein Punkt), Beleidigung im Straßenverkehr (bisher immerhin fünf Punkte!) bleiben unter dem Fahreignungsregister ohne Punkteeintrag. Soweit die gute Nachricht. Aber Achtung, jetzt wird es wichtig. Handy am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-25 km/h innerorts bleibt bei einem Punkt, der aus den genannten Gründen aber ungleich „teurer“ zu stehen kommt. Fahren Sie aber kurz über die rote Ampel oder innerorts 26-30 km/h zu schnell, werden nicht mehr die bisherigen drei Punkte, sondern nur noch ein Punkt eingetragen, hier also ein beachtlicher „Rabatt“. Themal Alkohol: bei einer Straftat nach § 316 StGB (mehr als 1,1 Promille) werden künftig drei Punkte vergeben (bisher: sieben). Das Thema MPU vor Wiedererteilung steht auf einem anderen Blatt. Hier kommt es auf den Einzelfall an, z.B. ob es sich um einen Ersttäter handelt. Punktetilgung: Hier gibt es nun feste Tilgungsfristen (bei einfachen Ordnungswidrigkeiten: zweieinhalb Jahre), deren Ablauf auch nicht durch neue Taten gehemmt wird. Die Tilgung von Punkten ist damit übersichtlicher geworden, man kann sich als Betroffener leichter ausrechnen, wann Punkte gelöscht werden. Punkteabbau ist unter dem neuen Fahreignungsregister nur noch einmal in fünf Jahren möglich. Es kann auch nur noch ein Punkt abgebaut werden, sozusagen die letzte „Notbremse“. Zu spät sollte diese aber auch nicht gezogen werden: wenn Sie nämlich mehr als fünf Punkte haben, bleibt Ihnen auch dieser Weg versperrt. In der Gesamtschau kann daher gesagt werden, dass der Führerschein unter dem neuen Fahreignungsregister schon früher in Gefahr ist, wenn man nicht aufpasst. Es wird somit in Zukunft noch wichtiger werden, dass ein Fachanwalt für Verkehrsrecht durch eine gezielte Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Punkteeintrag von vornherein zu verhindern versucht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt. Auch wenn eine Absenkung des Bußgeldes auf unter 40 Euro gelingt (etwa weil der Verstoß nur aufgrund einer leichten Unaufmerksamkeit beruhte), erfolgt nach wie vor überhaupt kein Eintrag in Flensburg.
Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).
Viel wurde im Vorfeld getuschelt, nun wird es tatsächlich ernst: Ab 1. Mai 2014 wird das Flensburger Punkte-System völlig umgekrempelt, es gibt einige wichtige Neuerungen für Kraftfahrer. Denn es hat sich nicht nur der Name geändert (von „Verkehrszentralregister“ in „Fahreignungsregister„), sondern auch die grundsätzliche Struktur. Daher an dieser Stelle zu einigen wichtigen Änderungen. Bekannt ist inzwischen weitläufig, dass man den Führerschein künftig schon bei acht Punkten verliert, nicht erst bei 18 (wie bisher). Nun werden aber natürlich nicht dieselben Punkte wie bisher für Verstöße vergeben, sonst wäre wohl mittelfristig ein Großteil der Bevölkerung führerscheinlos. Es werden bestimmte Verstöße gar nicht mehr mit Punkten bestraft, nämlich die sogenannten „nicht verkehrssicherheitsgefährdenden“ Verstöße: Fahren ohne Umweltplakette, Fahrtenbuchauflage nicht erfüllt (bisher jeweils ein Punkt), Beleidigung im Straßenverkehr (bisher immerhin fünf Punkte!) bleiben unter dem Fahreignungsregister ohne Punkteeintrag. Soweit die gute Nachricht. Aber Achtung, jetzt wird es wichtig. Handy am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-25 km/h innerorts bleibt bei einem Punkt, der aus den genannten Gründen aber ungleich „teurer“ zu stehen kommt. Fahren Sie aber kurz über die rote Ampel oder innerorts 26-30 km/h zu schnell, werden nicht mehr die bisherigen drei Punkte, sondern nur noch ein Punkt eingetragen, hier also ein beachtlicher „Rabatt“. Themal Alkohol: bei einer Straftat nach § 316 StGB (mehr als 1,1 Promille) werden künftig drei Punkte vergeben (bisher: sieben). Das Thema MPU vor Wiedererteilung steht auf einem anderen Blatt. Hier kommt es auf den Einzelfall an, z.B. ob es sich um einen Ersttäter handelt. Punktetilgung: Hier gibt es nun feste Tilgungsfristen (bei einfachen Ordnungswidrigkeiten: zweieinhalb Jahre), deren Ablauf auch nicht durch neue Taten gehemmt wird. Die Tilgung von Punkten ist damit übersichtlicher geworden, man kann sich als Betroffener leichter ausrechnen, wann Punkte gelöscht werden. Punkteabbau ist unter dem neuen Fahreignungsregister nur noch einmal in fünf Jahren möglich. Es kann auch nur noch ein Punkt abgebaut werden, sozusagen die letzte „Notbremse“. Zu spät sollte diese aber auch nicht gezogen werden: wenn Sie nämlich mehr als fünf Punkte haben, bleibt Ihnen auch dieser Weg versperrt. In der Gesamtschau kann daher gesagt werden, dass der Führerschein unter dem neuen Fahreignungsregister schon früher in Gefahr ist, wenn man nicht aufpasst. Es wird somit in Zukunft noch wichtiger werden, dass ein Fachanwalt für Verkehrsrecht durch eine gezielte Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Punkteeintrag von vornherein zu verhindern versucht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt. Auch wenn eine Absenkung des Bußgeldes auf unter 40 Euro gelingt (etwa weil der Verstoß nur aufgrund einer leichten Unaufmerksamkeit beruhte), erfolgt nach wie vor überhaupt kein Eintrag in Flensburg.
Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).
Read More(Oranienburg) Wenn eine Tat (egal, ob im Strafrecht, oder im Ordnungswidrigkeitenrecht) der Verjährung unterliegt, kann sie nicht mehr verfolgt werden. Ein hochinteressantes Urteil hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen am 3.9.12 (A.Z.: 2 OWi 593 Js 7128/12) gefällt. Die Verwaltungsbehörde hatte im Vorverfahren am 30.11.11 wegen eines Tatvorwurfes vom 4.11.11 (merken, das Datum wird später wichtig!) einen Anhörungsbogen erlassen, auf dem die Tatörtlichkeit fehlerhaft benannt war, was ja mal passieren kann. Konkret wurde in dem Anhörungsbogen als Tatort „km 59,5“ auf der BAB 9 benannt, in Wahrheit handelte es sich aber um die Stelle bei „km 95,9“ auf dieser Autobahn. Ein simpler Zahlendreher also. Allerdings mit schwerwiegenden Folgen: Das Amtsgericht stellte fest, dass sich der Betroffene im Rahmen der Anhörung schließlich so nicht zutreffend zu dem Vorwurf äußern könne. Denn zwischen der vermeintlichen und der tatsächlichen Messstelle liegen über 35 km, so dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, die Örtlichkeit zutreffend einzuordnen. Wie soll er sich unter diesen Umständen an die Tatsituation erinnern und zum Beispiel korrekte Angaben zum Fahrer zur Tatzeit machen können? Vielmehr sei es aus Sicht des Betroffenen ohne weiteres möglich, dass ihm zwei verschiedene Sachverhalte vorgeworfen werden. So sei für ihn auch nicht auszuschließen, dass zwei Messungen in diesem Abstand voneinander erfolgt sind. Unerheblich bleibe eine solche Ungenauigkeit nur dann, wenn gleichwohl für den Betroffenen ersichtlich bleibt, welche Ordnungswidrigkeit tatsächlich gemeint ist. Dies ist vorliegend jedoch bis zur erstmaligen Berichtigung des Tatortes im Bußgeldbescheid vom 14.2.12 nicht der Fall, jedenfalls nicht durch den Anhörungsbogen (§ 33 I Nr.9 OWiG). Auch handelte es sich nicht um eine Messung, bei der der Betroffene angehalten wurde, so dass er auch nicht anhand dieses Anhaltevorganges den Sachverhalt identifizieren konnte. Vorliegend erfolgte dann jedenfalls die Korrektur der Messstelle erst in dem Bußgeldbescheid am 14.2.12 – und damit mehr als drei Monate nach der vorgeworfenen Tatzeit (s.o.)! Konsequenz: die Verjährung läuft in einer solchen Konstellation weiter, wird nicht durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Dies wiederum führte in dem von dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen entschiedenen Fall dazu, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Amtsgericht die Sache schon verjährt war. Es erfolgte konsequenterweise Freispruch. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass jeder Anhörungsbogen oder auch Bußgeldbescheid von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden sollte. Denn nur wenn eine gründliche Prüfung dazu führt, dass Fehler der Verfolgungsbehörden aufgedeckt werden, kann es zu einem Freispruch kommen. Von selber passiert dies nicht. Es ist das Stellen von Anträgen im Rahmen der Hauptverhandlung erforderlich. So möchte man sich gar nicht ausmalen, in wie vielen Fällen an der o.g. Messstelle geblitzt wurde, der Tatort falsch benannt wurde und dennoch ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde – schlicht, weil es niemandem auffiel. Haben Sie Fragen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns gerne per eMail (info@ra-hartmann.de) oder Telefon (03301-536300). Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin (Oranienburg) Wenn eine Tat (egal, ob im Strafrecht, oder im Ordnungswidrigkeitenrecht) der Verjährung unterliegt, kann sie nicht mehr verfolgt werden. Ein hochinteressantes Urteil hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen am 3.9.12 (A.Z.: 2 OWi 593 Js 7128/12) gefällt. Die Verwaltungsbehörde hatte im Vorverfahren am 30.11.11 wegen eines Tatvorwurfes vom 4.11.11 (merken, das Datum wird später wichtig!) einen Anhörungsbogen erlassen, auf dem die Tatörtlichkeit fehlerhaft benannt war, was ja mal passieren kann. Konkret wurde in dem Anhörungsbogen als Tatort „km 59,5“ auf der BAB 9 benannt, in Wahrheit handelte es sich aber um die Stelle bei „km 95,9“ auf dieser Autobahn. Ein simpler Zahlendreher also. Allerdings mit schwerwiegenden Folgen: Das Amtsgericht stellte fest, dass sich der Betroffene im Rahmen der Anhörung schließlich so nicht zutreffend zu dem Vorwurf äußern könne. Denn zwischen der vermeintlichen und der tatsächlichen Messstelle liegen über 35 km, so dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, die Örtlichkeit zutreffend einzuordnen. Wie soll er sich unter diesen Umständen an die Tatsituation erinnern und zum Beispiel korrekte Angaben zum Fahrer zur Tatzeit machen können? Vielmehr sei es aus Sicht des Betroffenen ohne weiteres möglich, dass ihm zwei verschiedene Sachverhalte vorgeworfen werden. So sei für ihn auch nicht auszuschließen, dass zwei Messungen in diesem Abstand voneinander erfolgt sind. Unerheblich bleibe eine solche Ungenauigkeit nur dann, wenn gleichwohl für den Betroffenen ersichtlich bleibt, welche Ordnungswidrigkeit tatsächlich gemeint ist. Dies ist vorliegend jedoch bis zur erstmaligen Berichtigung des Tatortes im Bußgeldbescheid vom 14.2.12 nicht der Fall, jedenfalls nicht durch den Anhörungsbogen (§ 33 I Nr.9 OWiG). Auch handelte es sich nicht um eine Messung, bei der der Betroffene angehalten wurde, so dass er auch nicht anhand dieses Anhaltevorganges den Sachverhalt identifizieren konnte. Vorliegend erfolgte dann jedenfalls die Korrektur der Messstelle erst in dem Bußgeldbescheid am 14.2.12 – und damit mehr als drei Monate nach der vorgeworfenen Tatzeit (s.o.)! Konsequenz: die Verjährung läuft in einer solchen Konstellation weiter, wird nicht durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Dies wiederum führte in dem von dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen entschiedenen Fall dazu, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Amtsgericht die Sache schon verjährt war. Es erfolgte konsequenterweise Freispruch. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass jeder Anhörungsbogen oder auch Bußgeldbescheid von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden sollte. Denn nur wenn eine gründliche Prüfung dazu führt, dass Fehler der Verfolgungsbehörden aufgedeckt werden, kann es zu einem Freispruch kommen. Von selber passiert dies nicht. Es ist das Stellen von Anträgen im Rahmen der Hauptverhandlung erforderlich. So möchte man sich gar nicht ausmalen, in wie vielen Fällen an der o.g. Messstelle geblitzt wurde, der Tatort falsch benannt wurde und dennoch ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde – schlicht, weil es niemandem auffiel. Haben Sie Fragen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns gerne per eMail (info@ra-hartmann.de) oder Telefon (03301-536300). Autor: Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin
Read More(Oranienburg) Zwei Begriffe tauchen immer wieder in strafrechtlichen Erörterungen auf, wenn es um mehrere Taten geht: Strafklageverbrauch und Konkurrenzen. Hier ist zunächst eine Differenzierung vorzunehmen: der Verbrauch der Strafklage betrifft die Frage, ob eine bestimmte Tat oder Handlung schon bestraft ist. Dies lässt sich nur mithilfe des prozessualen Tatbegriffs beurteilen (§ 264 StPO). Das sogenannte Konkurrenzverhältnis hingegen betrifft die Rechtsfolgen der Tat, nämlich die Frage nach Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB). Nun aber zum Strafklageverbrauch und damit zum Tatbegriff des § 264 StPO. Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden, das ist einer der wichtigen Grundsätze im Deutschen Strafrecht. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt hingegen keinen eigenen Tatbegriff. Es gibt lediglich den § 46 I OWiG, der eine Bezugnahme auf § 264 StPO darstellt. Der zentrale Begriff ist hier die „natürliche Handlungseinheit“. Schauen wir uns einmal folgenden Fall genauer an, er spielt in einer westfälischen Kleinstadt. Der Betroffene befuhr im alkoholisierten Zustand eine Straße dieser Stadt, wurde von der Polizei kontrolliert und wurde auf Alkohol kontrolliert, durch Entnahme einer Blutprobe auf der Polizeiwache. Mit dem Hinweis, er dürfe vorerst nicht mehr fahren, entließen ihn die Polizisten. Er nahm schnurstracks ein Taxi zu seinem Pkw und setzte mit diesem – nach der unwillkommenen Unterbrechung – die Fahrt fort. Ob immer noch unter ausreichend Alkohol, sei einmal dahin gestellt. Denn kurz darauf geriet er jedenfalls in eine Geschwindigkeitskontrolle: wegen des Zeitverlustes musste er schließlich schneller fahren, in diesem Fall genau 36 km/h zu schnell (innerorts). Hierdurch wurde eine weitere Geldbuße und ein Fahrverbot ausgelöst. Die Frage des Fahrens unter Alkohol stellte sich in dieser Handlungseinheit nicht, es wurde schlicht nicht auf Alkohol kontrolliert. Der Betroffene war nun im Bußgeldverfahren der Ansicht, die Fahrt sei insgesamt eine Tat, so dass die Trunkenheitsfahrt vor der Alkoholkontrolle nicht gesondert verfolgt werden dürfe. Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 8.8.08 (A.Z.: 2 Ss OWi 565/08, zfs 2008, S. 396), dass hierfür die Grundsätze zum Verhältnis zwischen § 316 StGB (Trunkenheit am Steuer) und § 142 StGB (Unfallflucht) anzuwenden sind. Der Betroffene habe nach der ersten Fahrt und der Alkoholkontrolle einen neuen Tatentschluss gefasst, ähnlich wie bei einem unter Alkohol begangenen Unfall und der anschließenden Unfallflucht. Der Betroffene – bzw. sein findiger Verteidiger – wandte ein, er habe aber doch bei beiden Fahrten das selbe Ziel verfolgt, nämlich – nun endlich – nach Hause zu kommen. Das war eine gute Idee, aber leider ohne Erfolg. Die natürliche Handlungseinheit wurde durch das Gericht daher abgelehnt. Nun ein paar grundsätzliche Überlegungen. Für die Verteidiger in Verkehrssachen bedeuten die genannten Überlegungen in erster Linie folgendes. Es ist im Einzelfall nach Gründen zu suchen, um eine rechtliche Verschmelzung zur materiell-rechtlichen Tateinheit nahezulegen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Tatörtlichkeit oder z.B. der einheitlichen Beschilderung ergeben. Im Hinblick auf die weiteren Komponenten der natürlichen Handlungseinheit ist die Bedeutung der Einlassung des Betroffenen zu beachten. Wenn zum Beispiel herausgearbeitet werden kann, dass das (mehrfache) Fehlverhalten des Betroffenen letztlich seine Ursache in „gleichartiger Nachlässigkeit“ hat, kann das Gericht ggf. überzeugt werden, nur einmal bestrafen zu dürfen. Dies betrifft insbesondere Fahrlässigkeitsvorwürfe, z.B. § 229 StGB.
Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).(Oranienburg) Zwei Begriffe tauchen immer wieder in strafrechtlichen Erörterungen auf, wenn es um mehrere Taten geht: Strafklageverbrauch und Konkurrenzen. Hier ist zunächst eine Differenzierung vorzunehmen: der Verbrauch der Strafklage betrifft die Frage, ob eine bestimmte Tat oder Handlung schon bestraft ist. Dies lässt sich nur mithilfe des prozessualen Tatbegriffs beurteilen (§ 264 StPO). Das sogenannte Konkurrenzverhältnis hingegen betrifft die Rechtsfolgen der Tat, nämlich die Frage nach Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB). Nun aber zum Strafklageverbrauch und damit zum Tatbegriff des § 264 StPO. Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden, das ist einer der wichtigen Grundsätze im Deutschen Strafrecht. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt hingegen keinen eigenen Tatbegriff. Es gibt lediglich den § 46 I OWiG, der eine Bezugnahme auf § 264 StPO darstellt. Der zentrale Begriff ist hier die „natürliche Handlungseinheit“. Schauen wir uns einmal folgenden Fall genauer an, er spielt in einer westfälischen Kleinstadt. Der Betroffene befuhr im alkoholisierten Zustand eine Straße dieser Stadt, wurde von der Polizei kontrolliert und wurde auf Alkohol kontrolliert, durch Entnahme einer Blutprobe auf der Polizeiwache. Mit dem Hinweis, er dürfe vorerst nicht mehr fahren, entließen ihn die Polizisten. Er nahm schnurstracks ein Taxi zu seinem Pkw und setzte mit diesem – nach der unwillkommenen Unterbrechung – die Fahrt fort. Ob immer noch unter ausreichend Alkohol, sei einmal dahin gestellt. Denn kurz darauf geriet er jedenfalls in eine Geschwindigkeitskontrolle: wegen des Zeitverlustes musste er schließlich schneller fahren, in diesem Fall genau 36 km/h zu schnell (innerorts). Hierdurch wurde eine weitere Geldbuße und ein Fahrverbot ausgelöst. Die Frage des Fahrens unter Alkohol stellte sich in dieser Handlungseinheit nicht, es wurde schlicht nicht auf Alkohol kontrolliert. Der Betroffene war nun im Bußgeldverfahren der Ansicht, die Fahrt sei insgesamt eine Tat, so dass die Trunkenheitsfahrt vor der Alkoholkontrolle nicht gesondert verfolgt werden dürfe. Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 8.8.08 (A.Z.: 2 Ss OWi 565/08, zfs 2008, S. 396), dass hierfür die Grundsätze zum Verhältnis zwischen § 316 StGB (Trunkenheit am Steuer) und § 142 StGB (Unfallflucht) anzuwenden sind. Der Betroffene habe nach der ersten Fahrt und der Alkoholkontrolle einen neuen Tatentschluss gefasst, ähnlich wie bei einem unter Alkohol begangenen Unfall und der anschließenden Unfallflucht. Der Betroffene – bzw. sein findiger Verteidiger – wandte ein, er habe aber doch bei beiden Fahrten das selbe Ziel verfolgt, nämlich – nun endlich – nach Hause zu kommen. Das war eine gute Idee, aber leider ohne Erfolg. Die natürliche Handlungseinheit wurde durch das Gericht daher abgelehnt. Nun ein paar grundsätzliche Überlegungen. Für die Verteidiger in Verkehrssachen bedeuten die genannten Überlegungen in erster Linie folgendes. Es ist im Einzelfall nach Gründen zu suchen, um eine rechtliche Verschmelzung zur materiell-rechtlichen Tateinheit nahezulegen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Tatörtlichkeit oder z.B. der einheitlichen Beschilderung ergeben. Im Hinblick auf die weiteren Komponenten der natürlichen Handlungseinheit ist die Bedeutung der Einlassung des Betroffenen zu beachten. Wenn zum Beispiel herausgearbeitet werden kann, dass das (mehrfache) Fehlverhalten des Betroffenen letztlich seine Ursache in „gleichartiger Nachlässigkeit“ hat, kann das Gericht ggf. überzeugt werden, nur einmal bestrafen zu dürfen. Dies betrifft insbesondere Fahrlässigkeitsvorwürfe, z.B. § 229 StGB.
Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).
Read More(Oranienburg) Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss vom 14.6.13 (A.Z.: 3 M 68/13) entschieden, dass einem Führerscheininhaber, selbst wenn er in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Drogen eine Autofahrt unternommen hatte, nicht ohne weiteres die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Vielmehr ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle (Verwaltungsbehörde) dann nicht mehr möglich, wenn von dem Betroffenen eine langfristige Drogenabstinenz schlüssig behauptet wird. Der Betroffene war im Jahre 2009 wegen einer Fahrt unter Drogen (§ 24a StVG) auffällig geworden. Und zwar stand er sogar unter einer sog. „harten“ Droge i.S.v. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, nämlich (neben Cannabis) unter Amphetaminen. In diesen Fällen ist folgender Verfahrensverlauf typisch. Zunächst geht das Bußgeldverfahren glimpflich aus. Das „Dicke Ende“ in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt erst viel später. Denn was viele nicht wissen bzw. unterschätzen: nicht nur das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, sondern auch die Führerscheinstelle. Grundlage hierfür ist § 3 I StVG i.V.m. § 46 I FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Kernpunkt ist auch hier die Frage, ob sich jemand als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erwiesen hat. Ist dies der Fall, so hat die Behörde den Führerschein zu entziehen, und zwar ohne dass sie hier einen Entscheidungsspielraum hat. Diese „Ungeeignetheit“ muss die Fahrerlaubnisbehörde feststellen. Hier hatte die Behörde es sich sehr einfach gemacht und die Entziehung schlicht auf die Drogenfahrt im Jahre 2009 (also dreieinhalb Jahre davor) gestützt. Kann dem Autofahrer dieses Vergehen nun im Rahmen des Verwaltungsverfahrens „erneut“ vorgeworfen werden? Antowort: Nein! Dies ist NICHT zulässig, so hat es das Gericht der Behörde nun ins Buch geschrieben. Denn wenn der Betroffene widerspruchsfrei behaupten kann, dass er seitdem drogenfrei gelebt hat und auch anbietet, dies durch ein Drogenscreening zu belegen, kann die Behörde nicht einfach aufgrund der „Sünde“ der Vergangenheit auf Ungeeignetheit des Betroffenen schließen. Der Grund: Die – zum Zeitpunkt der Drogenfahrt zweifellos bestehende – Vermutung der Ungeeignetheit besteht nicht zeitlich unbegrenzt. Behauptet der Betroffene vielmehr, seit einem Jahr abstinent gewesen zu sein, muss die Führerscheinstelle dies zumindest mit eigenen Mitteln überprüfen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 9.5.05, A.Z. 11 CS 04.2526). Unterlässt sie dies (wie hier), darf sie den Führerschein nicht entziehen. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist nach der gesetzlichen Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV im Grundsatz die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Nach Ablauf dieses einen Jahres entfällt für die Behörde jedenfalls die Möglichkeit, die Einlassungen des Betroffenen unberücksichtigt zu lassen. Zurück zu unserem Fall: Genau diese Einlassungen hatte der Betroffene gebracht: Er hatte im Rahmen des Anhörungsverfahrens (das jedem Verwaltungsakt und damit auch der Fahrerlaubnisentziehung vorausgeht) mitgeteilt, damals habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Seitdem lebe er drogenfrei. Er könne dies gerne durch ein Drogenscreening belegen und stelle sich dafür zur Verfügung. Die führerscheinrechtliche Folge: die Entziehung der Fahrerlaubnis war in dieser Konstellation nicht möglich. Die Behörde hätte den Behauptungen bzw. Darlegungen des Betroffenen nachgehen müssen. Ohne dies ist die Entziehung rechtswidrig und wurde demzufolge von dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt aufgehoben. Ein lesenswertes Urteil. Hier nochmals das Aktenzeichen: 3 M 68/13 (OVG Sachsen-Anhalt).
Autor: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin (Oranienburg) Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss vom 14.6.13 (A.Z.: 3 M 68/13) entschieden, dass einem Führerscheininhaber, selbst wenn er in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Drogen eine Autofahrt unternommen hatte, nicht ohne weiteres die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Vielmehr ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle (Verwaltungsbehörde) dann nicht mehr möglich, wenn von dem Betroffenen eine langfristige Drogenabstinenz schlüssig behauptet wird. Der Betroffene war im Jahre 2009 wegen einer Fahrt unter Drogen (§ 24a StVG) auffällig geworden. Und zwar stand er sogar unter einer sog. „harten“ Droge i.S.v. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, nämlich (neben Cannabis) unter Amphetaminen. In diesen Fällen ist folgender Verfahrensverlauf typisch. Zunächst geht das Bußgeldverfahren glimpflich aus. Das „Dicke Ende“ in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt erst viel später. Denn was viele nicht wissen bzw. unterschätzen: nicht nur das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, sondern auch die Führerscheinstelle. Grundlage hierfür ist § 3 I StVG i.V.m. § 46 I FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Kernpunkt ist auch hier die Frage, ob sich jemand als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erwiesen hat. Ist dies der Fall, so hat die Behörde den Führerschein zu entziehen, und zwar ohne dass sie hier einen Entscheidungsspielraum hat. Diese „Ungeeignetheit“ muss die Fahrerlaubnisbehörde feststellen. Hier hatte die Behörde es sich sehr einfach gemacht und die Entziehung schlicht auf die Drogenfahrt im Jahre 2009 (also dreieinhalb Jahre davor) gestützt. Kann dem Autofahrer dieses Vergehen nun im Rahmen des Verwaltungsverfahrens „erneut“ vorgeworfen werden? Antowort: Nein! Dies ist NICHT zulässig, so hat es das Gericht der Behörde nun ins Buch geschrieben. Denn wenn der Betroffene widerspruchsfrei behaupten kann, dass er seitdem drogenfrei gelebt hat und auch anbietet, dies durch ein Drogenscreening zu belegen, kann die Behörde nicht einfach aufgrund der „Sünde“ der Vergangenheit auf Ungeeignetheit des Betroffenen schließen. Der Grund: Die – zum Zeitpunkt der Drogenfahrt zweifellos bestehende – Vermutung der Ungeeignetheit besteht nicht zeitlich unbegrenzt. Behauptet der Betroffene vielmehr, seit einem Jahr abstinent gewesen zu sein, muss die Führerscheinstelle dies zumindest mit eigenen Mitteln überprüfen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 9.5.05, A.Z. 11 CS 04.2526). Unterlässt sie dies (wie hier), darf sie den Führerschein nicht entziehen. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist nach der gesetzlichen Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV im Grundsatz die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Nach Ablauf dieses einen Jahres entfällt für die Behörde jedenfalls die Möglichkeit, die Einlassungen des Betroffenen unberücksichtigt zu lassen. Zurück zu unserem Fall: Genau diese Einlassungen hatte der Betroffene gebracht: Er hatte im Rahmen des Anhörungsverfahrens (das jedem Verwaltungsakt und damit auch der Fahrerlaubnisentziehung vorausgeht) mitgeteilt, damals habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Seitdem lebe er drogenfrei. Er könne dies gerne durch ein Drogenscreening belegen und stelle sich dafür zur Verfügung. Die führerscheinrechtliche Folge: die Entziehung der Fahrerlaubnis war in dieser Konstellation nicht möglich. Die Behörde hätte den Behauptungen bzw. Darlegungen des Betroffenen nachgehen müssen. Ohne dies ist die Entziehung rechtswidrig und wurde demzufolge von dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt aufgehoben. Ein lesenswertes Urteil. Hier nochmals das Aktenzeichen: 3 M 68/13 (OVG Sachsen-Anhalt).
Autor: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin
Read MoreDie freie Anwaltswahl wird nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht dadurch verletzt, dass ein Rechtsschutzversicherer seinen Versicherungsnehmern einen finanziellen Anreiz schafft, einen sogenannten Vertragsanwalt zu beauftragen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.12.2013 entschieden (Az.: IV ZR 215/12). Folgender Sachverhalt. Eine Rechtsschutzversicherung hatte Vertragsbedingungen verwendet, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung beinhalten. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal € 150,- pro Schadenfall vor. Und nun kommt der sensible Teil: Im Schadenfall unterbleibt die Rückstufung und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall, wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt beauftragt, der von der Versicherung empfohlen worden war. Hierbei ist allgemein bekannt, dass diese „Vertragsanwälte“ der Rechtsschutzversicherungen für eine geringere Gebühr arbeiten, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Demzufolge liegt auch auf der Hand, dass diese Anwälte nicht denselben Zeitaufwand pro Akte für ihre Mandanten betreiben können, wie ein ungebundener Rechtsanwalt. Das Oberlandesgericht hatte den beklagten Versicherer denn auch dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen zu unterlassen. Dies sah der BGH anders. Die freie Anwaltswahl sei erst bei unzulässigem psychischem Druck zur Mandatierung verletzt. Es schließe die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreize des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung über die Person des beauftragten Anwaltes aus. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einenunzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Stellungnahme: Die Entscheidung des BGH ist inhaltlich und wertungsmäßig abzulehnen. Denn man fragt sich hier doch zum einen, wann die Grenze zu einer solchen Ausübung von Druck nach Auffassung des Gerichtes denn überschritten ist. Ist es nicht schon ausreichend „psychischer Druck“, wenn ich bei dem Wählen meines Vertrauensanwaltes (und eben nicht des Versicherungsanwaltes) zur Kasse gebeten werde? Ab welchem Geldbetrag ist der Druck denn „unzulässig“? Insgesamt ist das Treiben der Versicherungsnehmer in die Arme der Vertragsanwälte auch unredlich. Denn dass diese „Discount-Anwälte“ – mangels gesetzlicher Bezahlung – nicht denselben Zeitaufwand für jeden zu bearbeitenden Fall für ihre Mandanten betreiben können, wie ein ungebundener Rechtsanwalt, ist selbstverständlich. Warum sie dennoch zu diesen Bedingungen tätig werden dürfen, ist unverständlich und steht im Widerspruch zu klaren gesetzlichen Wertungen. Denn es soll schließlich eine gewisse Leistungsgarantie bei der anwaltlichen Dienstleistung (ähnlich wie bei der des Arztes) gewährleistet werden. Dies hat der Gesetzgeber an mehr als einer Stelle sehr deutlich gemacht. Wenn durch dieses Einfallstor der Gebührenanreize den Rechtsschutzversicherungen nun ein Umgehen der gesetzlichen Gebührensätze ermöglicht wird, kann dieses Leistungsversprechen zwangsläufig nicht mehr eingehalten werden. Es bleibt daher zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung korrigiert. Ansonsten droht als nächstes die Zuweisung eines bestimmten Arztes durch die Krankenversicherungen – wollen Sie das?
Autor: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin Die freie Anwaltswahl wird nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht dadurch verletzt, dass ein Rechtsschutzversicherer seinen Versicherungsnehmern einen finanziellen Anreiz schafft, einen sogenannten Vertragsanwalt zu beauftragen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.12.2013 entschieden (Az.: IV ZR 215/12). Folgender Sachverhalt. Eine Rechtsschutzversicherung hatte Vertragsbedingungen verwendet, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung beinhalten. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal € 150,- pro Schadenfall vor. Und nun kommt der sensible Teil: Im Schadenfall unterbleibt die Rückstufung und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall, wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt beauftragt, der von der Versicherung empfohlen worden war. Hierbei ist allgemein bekannt, dass diese „Vertragsanwälte“ der Rechtsschutzversicherungen für eine geringere Gebühr arbeiten, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Demzufolge liegt auch auf der Hand, dass diese Anwälte nicht denselben Zeitaufwand pro Akte für ihre Mandanten betreiben können, wie ein ungebundener Rechtsanwalt. Das Oberlandesgericht hatte den beklagten Versicherer denn auch dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen zu unterlassen. Dies sah der BGH anders. Die freie Anwaltswahl sei erst bei unzulässigem psychischem Druck zur Mandatierung verletzt. Es schließe die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreize des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung über die Person des beauftragten Anwaltes aus. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einenunzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Stellungnahme: Die Entscheidung des BGH ist inhaltlich und wertungsmäßig abzulehnen. Denn man fragt sich hier doch zum einen, wann die Grenze zu einer solchen Ausübung von Druck nach Auffassung des Gerichtes denn überschritten ist. Ist es nicht schon ausreichend „psychischer Druck“, wenn ich bei dem Wählen meines Vertrauensanwaltes (und eben nicht des Versicherungsanwaltes) zur Kasse gebeten werde? Ab welchem Geldbetrag ist der Druck denn „unzulässig“? Insgesamt ist das Treiben der Versicherungsnehmer in die Arme der Vertragsanwälte auch unredlich. Denn dass diese „Discount-Anwälte“ – mangels gesetzlicher Bezahlung – nicht denselben Zeitaufwand für jeden zu bearbeitenden Fall für ihre Mandanten betreiben können, wie ein ungebundener Rechtsanwalt, ist selbstverständlich. Warum sie dennoch zu diesen Bedingungen tätig werden dürfen, ist unverständlich und steht im Widerspruch zu klaren gesetzlichen Wertungen. Denn es soll schließlich eine gewisse Leistungsgarantie bei der anwaltlichen Dienstleistung (ähnlich wie bei der des Arztes) gewährleistet werden. Dies hat der Gesetzgeber an mehr als einer Stelle sehr deutlich gemacht. Wenn durch dieses Einfallstor der Gebührenanreize den Rechtsschutzversicherungen nun ein Umgehen der gesetzlichen Gebührensätze ermöglicht wird, kann dieses Leistungsversprechen zwangsläufig nicht mehr eingehalten werden. Es bleibt daher zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung korrigiert. Ansonsten droht als nächstes die Zuweisung eines bestimmten Arztes durch die Krankenversicherungen – wollen Sie das?
Autor: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin
Read More
