Ihr Recht- Neues aus der Rechtsprechung

Messung mit Poliscan Speed auch bei Version 1.5.5 unverwertbar!

In letzter Zeit gab es wieder einige Entscheidungen, die bei Geschwindigkeitsverstößen zu einer Unverwertbarkeit der Messung gekommen sind. Die Geschwindigkeitsmessung wurde verworfen. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang eine ganz frische Entscheidung des AG Aachen (A.Z.: 444 OWi-606 Js 31/12 – 93/12), die dem Messgerät Vitronic Poliscan Speed die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren abspricht. Da keine gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsmessung vorliege, wurde der Betroffene freigesprochen.

Die Begründung des Gerichts ist überzeugend und nachvollziehbar

Eine Unverwertbarkeit der Messungen mit dem Gerät Poliscan Speed des Herstellers Vitronic ergebe sich daraus, dass der Hersteller keinen Zugang zu der genauen Funktionsweise und den relevanten Daten der Messwertermittlung gewährt. Unter Verweis auf patentrechtliche Bestimmungen erlangt selbst die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) keinen Zugang zu diesen Daten (vgl. Löhne, DAR 2009 422, 424). Die Richtigkeit der Messung unter Berücksichtigung von Poliscan Speed als „standardisiertes Messverfahren“ sei dem Gericht nicht möglich. Denn ein solches standardisiertes Messverfahren führe regelmäßig dazu, dass auch im Bereich technischer Messungen Fehlerquellen nur zu erörtern seien, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gebe (Verweis auf BGH, Beschluss vom 19.8.1993, BGHSt 29, 291). Aus Sicht des rechtssuchenden Bürgers sei die Bestätigung der Messung mit der Begründung „standardisiertes Messverfahren“ regelmäßig aber nur dann hinnehmbar, wenn zumindest die Möglichkeit für den beauftragten Sachverständigen bestünde, die Grundlagen für die Zulassung des Gerätes, insbesondere die exakte Funktionsweise des Messsystems, bei der PTB zu überprüfen.

Messung nicht nachvollziehbar

Mit anderen Worten, der Hersteller des Gerätes Poliscan Speed, die Vitronic GmbH aus Wiesbaden, beruft sich hinsichtlich der Messwertgewinnung auf ein Betriebsgeheimnis und macht es damit Gerichten und Sachverständigen unmöglich, die Messung im Einzelfall rechnerisch nachzuvollziehen. Wie soll ohne ein solches Nachvollziehen aber gewährleistet sein, dass ein standardisiertes Messverfahren, also ein Verfahren, bei dem im Zweifel alles seine Richtigkeit hat, vorliegt?

 

Aber das Amtsgericht Aachen legt noch einen drauf. All das Vorgenannte könne nach Auffassung des Gerichts vernachlässigt werden, wenn im Falle von Poliscan Speed keine Angriffspunkte gegeben wären, wenn das Gerät also über jeden Zweifel erhaben wäre. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. So sei bereits nachgewiesen worden, dass bei Poliscan der Auswerterahmen in bestimmten Konstellationen, insbesondere im unteren Geschwindigkeitsbereich, sogar auf stehenden Fahrzeugen zu sehen sein kann, wenn das gemessene Fahrzeug plötzlich nach rechts lenkt. Für solche Fälle hätte die PTB eine besondere Beschaffenheit der Messstelle vorschreiben müssen, was nicht geschehen sei (Winninghoff / Hahn, DAR 2010, 106, 108f.). Auch für die Version 1.5.5 sei die Auffassung vertretbar, dass der auf Poliscan-Fotos eingeblendete „Auswerterahmen“ nicht den Vorgaben der PTB hinsichtlich der Ablichtung des Bereichs der Messwertbildung entspricht, weil nämlich der Bereich der Messwertbildung bei Poliscan deutlich früher stattfindet, als der Moment der Auslösung des Fotos (vgl. Schmedding/Neidel/Reuß, SVR 2012, 121, 126).

Der Auswerterahmen

Die Zuordnung des Auswerterahmens bei Poliscan sei auch bei mehreren durchs Bild fahrenden Fahrzeugen ein Problem. Dies habe dazu geführt, dass bereits das OLG Karlsruhe signalisierte, jedenfalls bei Erfassung nur eines Fahrzeuges funktioniere das Gerät einwandfrei (Beschluss vom 17.2.2010). Wie aber – so kontert das AG Aachen – kann (angesichts des Auseinanderfallens von Messung und Auslösung, s.o.) ein Gericht prüfen, ob nicht ein Fahrzeug die Messung verursacht hat, welches im Bild nicht mehr zu sehen ist?

Auch im Hinblick auf die Softwareversion 1.5.5 sind nach Auffassung des AG Aachen Bedenken angebracht. Diese Version wurde vom Hersteller von „Poliscan Speed“ als Nachfolgerin der Versionen 1.5.3 und 1.5.4 in Umlauf gebracht, bei denen Probleme mit einer verzögerten Kameraauslösung aufgetreten waren (vgl. Bladt, DAR 2011, 431). Die Einführung der neuen Version geschah nun, obwohl der Hersteller nicht feststellen konnte, unter welchen Bedingungen der genannte Fehler auftrat (vgl. Bladt, aaO). 

Insgesamt sei es nicht hinnehmbar, dass Gerichte ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung Bescheide von Behörden als unumstößlich akzeptieren. Es mute geradezu „skurril“ an, dass mit der Begründung, eine Behörde habe die Unfehlbarkeit des Messgerätes festgestellt, die Bußgeldbescheide von anderen Behörden, die mit diesem Messgerät arbeiten, ebenfalls faktisch unangreifbar werden.

Das AG Aachen folgte damit in äußerst lesenswerter Weise den Entscheidungen des AG Kaiserslautern (A.Z.:6270 Js 9747/11.1 Owi ) und AG Landstuhl (A.Z.: 4286 Js 12300/10), die mit ähnlichen Überlegungen, wenn auch nicht mit ganz so überzeugender Darlegung, zu dem selben Ergebnis kommen, nämlich der Unverwertbarkeit von Messungen mit einem Gerät, bei dem das Nachvollziehen der Messwertermittlung auch einem Sachverständigen nicht möglich ist (hier: ESO 3.0). 

Sehen Sie auch: Verteidigungsansatz bei Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed FM1 und
Vitronic PoliscanSpeed Messgerät

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Täteridentifizierung und Foto

In Straf- oder Bußgeldverfahren kommt es häufig auf die Täteridentifizierung an. In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass niemand, gegen den ermittelt wird, eine Aussage machen muss. Keiner ist verpflichtet, zu seiner eigenen Verurteilung beizutragen. In der Regel ist es so, dass jede Einlassung zur Tat einen Fehler darstellen kann. Insbesondere wenn man Angaben dazu macht, überhaupt am Tatort gewesen zu sein. Ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger sollten Sie also niemals Angaben machen. Dies gehört zu Ihren grundlegenden Rechten im Strafverfahren und kann Ihnen auch nicht nachteilig ausgelegt werden.

Was viele nicht wissen

Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie z.B. Geschwindigkeitsverstößen, ist die Identifizierung des Fahrers als Täter erforderlich, damit es zu einer Verurteilung kommen kann. Viele denken, wenn sie als Fahrzeughalter eines Pkw Post von der Bußgeldstelle bekommen, müssen sie automatisch zahlen. Dies ist falsch. Denn in Deutschland gilt, dass der Täter (nicht: der Halter eines Fahrzeuges) überführt werden muss. Eine Ausnahme hiervon gilt bei Parkverstößen, hier gibt es die sog. Halterhaftung.

Kann die Täteridentifizierung nicht erfolgen?

Wenn also nicht der Täter einer bestimmten Ordnungswidrigkeit ermittelt werden kann, muss der betroffene Halter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden. Jede Rechtsfolge (Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot) unterbleibt dann, auch der Halter kommt unbestraft aus der Sache heraus.

Maßgeblich ist also, wie die Identifizierung des Fahrers erfolgen muss.

Wenn bei einem Geschwindigkeitsverstoß der Betroffene angehalten wird und seine Personalien aufgenommen werden, ist dies unproblematisch (die Frage der Verwertbarkeit der Messung steht auf einem anderen Blatt). Häufig werden aber lediglich Fotos gefertigt und sind dann als Beweismittel in der Verfahrensakte. Für diesen Fall hat das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 21.9.2012 (A.Z.: 2 SsBs 54712) klargestellt: Für eine rechtsfeste Identifizierung müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto für die Täterindentifizierung überhaupt geeignet ist. Hierbei ist die bloße Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, nicht ausreichend. Vielmehr muss eine prozessordnungsgemäße Verweisung i.S.v. § 267 I S.3 StPO erfolgen. Dies bedeutet zum einen, dass die Urteilsfeststellungen Ausführungen zur Bildqualität enthalten müssen. Zum anderen müssen die abgebildete Person oder mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschrieben werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wurde, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist. Diese Formulierung ist gar nicht so einfach. Wenn dies nicht beachtet wird, muss das Urteil aufgehoben werden.

Sehen Sie auch: Verteidigungsansatz bei Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed FM1 und
Akteneinsicht bei Geschwindigkeitsverstoß

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Grenzwert und Fahrverbot bei einer Drogenfahrt

Wenn im Blut eines betroffenen Kraftfahrers – egal, ob Auto oder Motorrad gefahren wurde – berauschende Substanzen festgestellt werden, eröffnen sich verschiedene juristische Probleme. Dabei soll es heute nicht um Alkohol gehen, sondern um Drogen wie z.B. Cannabis (THC) und Amphetamine, deren Nachweis im Mittelpunkt einer neuen Entscheidung des OLG Jena (Beschl.v. 23.2.2012 – A.Z. 1 Ss Bs 92/11) steht. Wann also folgt ein Fahrverbot?

Juristisch problematisch

Im Raum steht bei Fahrten mit Nachweis dieser Substanzen immer ein Verstoß gegen § 24a II StVG, der Geldbuße und Fahrverbot nach sich ziehen kann. Da es keine starren Grenzen gibt wie beispielsweise die Promillegrenze bei Alkoholfahrten (1,1 Promille bzw. 0,5 Promille), stellt sich die Tatbestandsvoraussetzung des Fahrens „unter der Wirkung“ der Substanz als juristisch problematisch dar. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung NJW 2005, 349 klargestellt hat, dass die Nachweisdauer nicht gleichzusetzen ist mit der Wirkungsdauer (denn: noch Tage oder Wochen nach der Einnahme ist der Nachweis möglich – die Wirkung ist aber lange weg) kommt den von der sog. Grenzwertkommission ermittelten analytischen Werten zumindest in folgender Hinsicht eine Bedeutung zu. Selbst wenn den Polizeibeamten rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen (hier: erweiterte Pupillen) aufgefallen waren, kann eine Verurteilung bei Werten unterhalb den von der Grenzwertkommission ermittelten Mindestwerten nicht erfolgen. Es handele sich nämlich hier um Qualitätsstandards, die die Untergrenze sicherer Nachweisbarkeit beschreiben. Die Werte des Betroffenen (0,6 ng THC; 6,9 ng Amphetamin) führten vorliegend daher auf die Rechtsbeschwerde hin zum Freispruch. Der Betroffene konnte seinen Führerschein behalten.

MPU durch die Führerscheinstelle

Ein ganz anderes Thema ist sodann die mögliche Anordnung einer MPU durch die Führerscheinstelle. Dies ist ein nachgeordnetes verwaltungsrechtliches Verfahren, durch das nicht bestraft, sondern die Frage der Fahreignung zum Thema werden soll. Dennoch hängen beide Verfahren eng zusammen, so dass es von entscheidender Bedeutung ist, von Anfang an die Weichen richtig zu stellen, um den Führerscheinverlust möglichst zu vermeiden. Sofern dies im konkreten Fall nicht möglich ist, sind die Voraussetzungen für eine schnellstmögliche Wiedererteilung zu stellen. Hierfür ist gründliche anwaltliche Beratung unverzichtbar.

Sehen Sie auch: Verteidigungsmöglichkeiten bei Fahrverbot und Können zwei Fahrverbote gleichzeitig „abgebrummt“ werden?

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Nach Unfall: Versicherung kürzt bei der Anspruchshöhe – Teil 2

In der letzten Ausgabe war ein Beispiel ausgeführt, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung unzulässig den Restwert von der Forderung des Geschädigten abgezogen hat. Heute stelle ich weitere „Kürzungsfallen“ dar, auf die Sie auf gar keinen Fall hereinfallen sollten.

Zunächst Stichwort Kürzung der Reparaturkosten.

Der Anspruch des Geschädigten wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, wobei der Geschädigte den Gutachter seines Vertrauens beauftragen kann. (Anmerkung: die Sachverständigengebühren hat selbstverständlich die Versicherung zu tragen). Häufig gehen die Versicherungen nun her und erstellen ein Gegen“gutachten“ durch einen versicherungsinternen „Sachverständigen“. Dieser nimmt an verschiedenen Posten Kürzungen vor, so dass am Ende mehrere hundert Euro weniger stehen. Dies ist in den meisten Fällen unzulässig. So können die Stundensätze einer Markenwerkstatt im Regelfall immer verlangt werden. Insbesondere wenn das Fahrzeug noch nicht steinalt war, oder (nicht: und) regelmäßigen Inspektionen zugeführt wurde, oder von der Versicherung kein konkretes Alternativangebot einer nahe gelegenen Fachwerkstatt unterbreitet wird, ist eine Kürzung der Stundensätze nicht möglich.

Nächstes Beispiel Nutzungsausfall.

Sie haben für die Zeit der Gutachtenerstellung und der Reparatur einen Anspruch auf Erstattung von – je nach Fahrzeugmodell – € 29,- bis € 119,- PRO TAG, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Selbst im Falle eines Totalschadens können Sie für die Zeit der (fiktiven) Reparaturdauer laut Gutachten den Anspruch geltend machen. Die Versicherungen verlangen nun häufig den Nachweis der Ersatzbeschaffung mit der Begründung, sonst habe ja keine Nutzungszeit überbrückt werden müssen. Dies ist ebenfalls falsch (vgl. u.a. KG, Urteil v. 1.3.04, A.Z.: 12 U 96/03), da durch die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls der Nutzungswille nach der überwiegenden Rechtsprechung dokumentiert ist.

Mein Tipp

Gehen Sie nach dem Unfall sofort zu einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, damit Ihnen von Anfang an zu Ihrem Recht verholfen wird. Ein „Laufenlassen“ der Unfallregulierung kann am Ende teuer werden.

Sehen Sie auch: Rechtsschutzversicherung verkürzt das Recht auf Anwalt

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Nach Unfall: Versicherung kürzt bei der Anspruchshöhe – Teil 1

In der letzten Ausgabe ging es um die Bestrebungen der Versicherungen, bei der Haftung aus Verkehrsunfällen dem Grunde nach Kürzungen vorzunehmen, Stichwort Mitverschulden. Heute geht es mir um die Anspruchshöhe. Nach unseren Beobachtungen versuchen viele Versicherungen selbst in Fällen, in denen die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten werden kann, die Höhe der Ansprüche mit verschiedenen, immer gleichen Argumentationen zu kürzen. Meist ist dies unzulässig! Nehmen wir folgendes simple Beispiel. Nach einem Unfall betragen die Reparaturkosten laut Gutachten (alles ohne MwSt) € 4.000,-, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges beträgt noch € 2.000,- und der Wiederbeschaffungswert (also das, was für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt bezahlt werden müsste) liegt bei € 5.000,-. In vielen Abrechnungsschreiben von Versicherungen taucht nun der WiederbeschaffungsAUFWAND auf, das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Ergebnis: € 3.000,- ist die Versicherung bereit zu zahlen. Dies meist schnell und ohne großen Aufwand. Man bekommt auffallend prompt Post von der Versicherung, verkauft wird dies als „schneller Service“ und „wir helfen Ihnen“. Grund: Sie sollen davon abgehalten werden, einen Anwalt einzuschalten.

Denn die angebotene Zahlung der Versicherung ist viel zu niedrig!

Da es sich um einen sogenannten Reparaturfall handelt (also keinen wirtschaftlichen Totalschaden), haben Sie in unserem Beispiel Anspruch auf Zahlung von € 4.000,-, also glatte € 1.000,- mehr. Und zwar unabhängig davon, ob Sie den Schaden reparieren lassen, selber reparieren oder GAR NICHT reparieren. Dies ist Ihr gutes Recht. Der Restwert hat in der Abrechnung nichts zu suchen, er ist NICHT abzuziehen. Ich kann nur immer wieder dazu raten, in diesen Fällen die Kürzungen nicht hinzunehmen und den Anspruch zur Not einzuklagen. Besser noch, übertragen Sie die Abwicklung von Anfang an einem Verkehrsanwalt. Die Rechtsschutzversicherung sowie – bei unverschuldeten Unfällen – die Gegenseite übernehmen die Kosten für die Einschaltung des Anwaltes, Sie tragen keine Kosten.

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Versicherung kürzt bei Unfall auf Parkplatz

Gerade bei Unfällen, bei denen die Haftungsfrage „ganz klar“ zu sein scheint, werden die Ansprüche von Geschädigten neuerdings durch die gegnerische Haftpflichtversicherung hemmungslos gekürzt. Typischer Fall: der Geschädigte wird von dem ausparkenden Unfallgegner auf einem öffentlichen Parkplatz angefahren, dieser räumt auch gleich die Schuld ein. Weder Polizei, noch ein Rechtsanwalt wird eingeschaltet.

Unsere Arbeit beginnt am besten direkt nach dem Unfallereignis

Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf uns verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn wir beurteilen kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Wir schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.

Denn häufig kommt das böse Erwachen in Form des Abrechnungsschreibens der gegnerischen Versicherung: diese kürzt unter Hinweis auf ein Unfallereignis im „ruhenden Verkehr“ und gleicht lediglich 75 oder gar 50% der Schäden aus. Meist erfolgt noch ein lapidarer Hinweis auf ein Urteil des KG Berlin vom 25.10.2010 und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das die Kürzung rechtfertige.

Dies müssen Sie als Geschädigter nicht hinnehmen!

Richtig ist, dass das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 II StVO) auf Parkplätzen in besonders hohem Maße zu beachten ist. Man darf nicht schneller als 10 km/h fahren (laut OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2010 sogar Schritttempo, 4-7 km/h!), da auf Parkplätzen jederzeit mit ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Wenn dies aber eingehalten wird oder man sogar im Stehen angefahren wird, darf der Anspruch von der Versicherung nicht gekürzt werden. Sie sollten nicht den Aufwand scheuen und sich mit der von der Versicherung angebotenen Teilzahlung zufrieden geben. Genau darauf hofft die Versicherung und arbeitet weiter mit Ihrem Geld. Der Geschädigte sollte hier keine Kürzungen akzeptieren und seinen Anspruch zur Not auch einklagen. Denken Sie daran: sofern eine Rechtsschutzversicherung eingreift, sind sämtliche Kosten des Verfahrens abgedeckt, egal wie die Sache ausgeht. Ein Kostenrisiko besteht für Sie somit nicht.

Haben Sie Fragen hierzu? Dann wenden Sie sich gerne an uns unter info@onlinerechtsberatung.de.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann , Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

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Testergebnisse und Werbung

Stiftung Warentest, ÖKO Test und Finanztest sind nur einige Zeitschriften die für den Verbraucher Waren und Dienstleistungen auf ihre Qualität überprüfen. Ihre Werturteile sind häufig vertrauensbildend und daher ausschlaggebend für eine Kaufentscheidung. Im stationären aber auch im Onlinehandel werden Testergebnisse deshalb häufig und gerne dazu verwendet, die angebotenen Waren und Dienstleistungen zu bewerben. Dies geschieht häufig in der Form, dass Testsiegel neben den jeweiligen Produkten abgebildet werden. Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig und regelmäßig unproblematisch, wenn der Verwendung der jeweiligen Testsiegel eine sorgfältige Prüfung vorausgegangen ist. Denn auch nur vermeintlich kleine Fehler können Anlass für Abmahnungen nicht nur der Mitbewerber geben.

Wer beispielsweise mit einem Testergebnis wirbt, ohne die genaue Fundstelle des Testes anzugeben, handelt irreführend und somit unlauter. Die Rechtsprechung sieht hierin regelmäßig eine Verletzung der §§ 5, 6 UWG.

Weitaus schwerer wiegt der Vorwurf, wenn ein Produkt mit einem Testergebnis beworben wird, obwohl dieses Produkt überhaupt nie getestet wurde. Zum einen kann hier der Mitbewerber eine Abmahnung aussprechen, aber auch das Unternehmen mit dessen Test geworben wird – beispielsweise ÖKO Test oder die Stiftung Warentest – können gegen eine solche Werbung vorgehen. Ihnen stehen Ansprüche aus dem Markengesetz (§ 14 Abs.5 resp. §15 Abs. 4 MarkenG) aber auch aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 824 Abs. 2 BGB, auf Unterlassung, gegebenenfalls aber auch auf Schadensersatz zu.

So verpflichtete beispielsweise das Kammergericht (Beschluss v. 10. November 2009, Az: 5 W 120/09) eine politische Partei dazu, es zu unterlassen, Werbeplakate mit politischen Aussagen sowie einem Testurteil der Stiftung Warentest zu versehen. Hierin sah das Kammergericht eine Kreditschädigung, denn Stiftung Warentest müsse es nicht hinnehmen, dass ihr guter Name im Zusammenhang mit politischer Werbung verwendet werde.

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Internet – Pornografie

Das Besuchen pornografischer Seiten im Internet kann für den Bürger in zweierlei Hinsicht juristisch problematisch werden. Zum einen kann das Herunterladen und Versenden von Dateien eine Straftat i.S.v. § 184 StGB darstellen (Verbreitung pornografischer Schriften). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Bilddatei einem Jugendlichen zugänglich gemacht worden ist oder, wenn auf heruntergeladene Dateien Bildmaterial  sexuelle Handlungen an Kindern zu sehen sind (§ 184 III StGB). Für die zuletzt genannten Fälle hat die Staatsanwaltschaft in Cottbus sogar eine eigene Ermittlungsabteilung eingerichtet. Diese schreitet bei Verstößen auf diesem Feld in letzter Zeit verstärkt ein. Hierbei kann der Anfangsverdacht sich aus dem Hinweis einer anderen Person ergeben. Auch die Nachverfolgung eines Dateidownloads von einer einschlägigen Seite kann ausschlaggebend sein. Meist ist der erste Schritt in diesen Fällen eine Hausdurchsuchung bei dem Verdächtigen, um Beweismaterial in Form von Daten auf dem PC und anderen Datenträgern zu sichern. Einige Monate später entscheidet die Staatsanwaltschaft dann, ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt glaubhaft machen kann, dass keine Kenntnis von dem strafbaren Inhalt der Dateien gegeben war.

Pornografie am Arbeitsplatz

Ebenfalls sehr bedeutsam ist der Problemkreis Internetnutzung in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 11.7.2005 klargestellt, dass eine fristlose Kündigung wegen intensiver privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit grundsätzlich möglich istDenn auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Besonders interessant ist hier natürlich die Beweisfrage. Daten und Informationen können je nach System meist wieder hergestellt werden, auch wenn die Verlaufsordner zuvor gelöscht worden sind.

Kündigung gerechtfertigt?

Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hierfür ist das Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen im Wege der Kündigungsschutzklage (§§ 4, 10 KSchG) anzurufen. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens kann auch die Zahlung einer Abfindung sein.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

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Der Ablauf Ihrer Verteidigung – Dr. Hartmann & Partner

Die Eröffnung eines Strafverfahrens ist für den Beschuldigten in aller Regel eine Extremsituation. Wichtig ist eine gute und zeitnahe Beratung. In vielen Fällen sind soziale und wirtschaftliche Existenz sowie persönliche Freiheit gefährdet. Auch unterhalb dieser Schwelle treten häufig erhebliche Belastungen und Unannehmlichkeiten auf.

Eine wichtige Erkenntnis vorab: Entscheidende Weichen werden zu Beginn des Verfahrens gestellt. Wir erleben immer wieder, dass z.B. unüberlegte Äußerungen gegenüber der Polizei oder anderen Zeugen den späteren Verlauf des Strafverfahrens stark beeinflussen. Denken Sie daran: Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht äußern. Dies gilt sowohl in Verkehrsstrafsachen, als auch in allen anderen Strafverfahren.

Notfälle

Wir haben aus den genannten Gründen eine Notfallnummer eingerichtet, die 24 Stunden geschaltet ist. Wir sind insbesondere bei Anhaltevorgängen im Straßenverkehr, Durchsuchungen, Festnahmen und Verhaftungen oder anderem akuten strafrechtlichem Handlungsbedarf stets zu erreichen unter der

Notfallnummer: 0800 – 2692584 (0800-ANWALTH).

Die Nummer ist kostenlos. Am besten gleich notieren. Oder bewahren Sie die Nummer im Handschuhfach Ihres Fahrzeuges auf.

Persönliches Erstgespräch  

In anderen Fällen regen wir zunächst ein erstes persönliches Gespräch an, in dem wir Ihre Situation erörtern und grundlegende Erwägungen zu vorhandenen Lösungsmöglichkeiten anstellen. Rasch lässt sich zuweilen der erhobene Vorwurf reduzieren oder ganz aus der Welt schaffen. Häufig ist es jedoch auch erforderlich, so früh wie möglich die Ziele der Verteidigung und die Mittel zu ihrer Erreichung zu analysieren und erste strategische Maßnahmen zu Ihrer Verteidigung zu erwägen.

Fortgang der Verteidigung  

Sofern Sie sich nach einer solchen Beratung für eine Verteidigung durch einen unserer Anwälte entscheiden, entwickeln wir in enger Abstimmung mit Ihnen die für Sie optimale Verteidigungsstrategie. Am Anfang steht in der Regel die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Wir klären dabei umgehend den Sach- und Verfahrensstand, stellen gegebenenfalls zusätzliche eigene Ermittlungen an und machen im Rahmen der Verteidigung von allen erforderlichen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch, um das Verfahren in Ihrem Sinne zu lenken. Soweit dies in der jeweiligen Situation Erfolg verspricht, klären wir in enger Abstimmung mit Ihnen auch, ob und inwieweit wir aus unserem Netzwerk Experten anderer Fachgebiete für Ihre Verteidigung hinzuziehen.

Haben Sie Fragen hierzu?

Dann nehmen Sie gern mit uns unter: +49 30 69 59 84 00 oder info@onlinerechtsberatung.de Kontakt auf!

Dr. iur. Henning Karl Hartmann

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Opferschutz und Nebenklage – Dr. Hartmann & Partner

Nicht nur als Täter, sondern auch als Opfer einer Straftat benötigt man als Betroffener in bestimmten Fällen dringend anwaltlichen Beistand. So haben Sie als Verletzter einer Straftat, z.B. unter den Voraussetzungen des § 395 StPO (Strafprozessordnung) das Recht, im Verfahren als Nebenkläger aufzutreten. Weiterhin können Sie sich als Zeuge durch einen Zeugenbeistand unterstützen lassen oder Ihre zivilrechtlichen Ansprüche (wie z.B. Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend machen. Durch die Nebenklage haben Sie die Möglichkeit aus Ihrer (meist passiven) Zeugenrolle herauszukommen und stattdessen die Rolle eines aktiven Verfahrensbeteiligten zu übernehmen, welcher mit vielen eigenen prozessualen Rechten ausgestattet ist. Zu den Rechten des Nebenklägers gehören insbesondere die nachfolgend kurz angerissenen fünf Bereiche.

 

Akteneinsichtsrecht:

Sie können sich über den Stand des Strafverfahrens informieren. Ist der Täter geständig? Welche Beweismittel gibt es? Auf diese Informationen sollten Sie nicht verzichten. Jedoch wird Akteneinsicht nur einem Rechtsanwalt auf Antrag gewährt.

 

Anwesenheitsrecht:

Der Nebenkläger sowie sein Rechtsanwalt haben das Recht während der Hauptverhandlung an allen Verhandlungstagen anwesend zu sein.

 

Beweisantragsrecht:

Der Nebenkläger und die Nebenklagevertretung können in das Strafverfahren eingreifen durch z.B. die Benennung von zu vernehmenden Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Verlesung von Urkunden.

 

Fragerecht:

Der Nebenkläger und die Nebenklagevertretung können Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen Fragen stellen, außerdem ist die Nebenklagevertretung berechtigt, unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beanstanden.

 

Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit:

Das Gericht lässt unter Umständen die Öffentlichkeit ausschließen, z.B. wenn ein geschädigtes Kind unter 16 Jahren als Zeuge vernommen wird.

 

Die Möglichkeiten der kostenlosen Inanspruchnahme der Tätigkeit von Rechtsanwälten sind in vielen Fallkonstellationen gegeben. So kann z.B. in den Fällen des versuchten Totschlags oder Mordes sowie bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch) auf Antrag die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes erfolgen. In den übrigen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einkommensschwachen Verletzten für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ebenfalls wichtig: Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten ist dieser grundsätzlich verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

Dr. iur. Henning Karl Hartmann

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