Rechts-Journal – Seite 3 von 12 – Onlinerechtsberatung

Atemalkohol und dessen Ermittlung

Wenn ein Verkehrsteilnehmer mit einer Konzentration von Atemalkohol  über 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug im Verkehr führt, droht die Verhängung eines Fahrverbotes und eine Geldbuße in Höhe von mehreren hundert Euro (§ 24a StVG).

Pflichten der Polizei und mögliche Fehler

Bei der Ermittlung des Atemalkoholgehaltes muss der jeweils die Kontrolle durchführende Polizeibeamte jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen, damit die Messung vom Atemalkohol verwertbar ist. Wenn die Bedienungsanleitung des Messgerätes nicht eingehalten wird, kann die Atemalkoholmessung auch nicht als Beweismittel zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Das Gericht hat in diesen Fällen den Betroffenen freizusprechen. Das Fahrverbot kommt dann nicht zum Tragen.

Kontrollzeit und geringe Überschreitung des Grenzwertes vom Atemalkohol

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich in einem Beschluss vom 15. Oktober 2015 (Aktenzeichen 27 Ss BS 499/15 – AK151/15) mit der Frage zu befassen, ob die Nichteinhaltung der Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung zu einem Verwertungsverbot führt, wenn der Grenzwert nur geringfügig überschritten wurde, oder wenn eine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes vorliegt. Das Amtsgericht hatte die Messung unter Berufen auf eine Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahre 2007 für nicht verwertbar gehalten, da die zehnminütige Kontrollzeit zwischen den beiden vorzunehmenden Messungen nicht eingehalten wurde.

Zehnminütige Kontrollzeit ist nicht ausschlaggebend

Dem hat sich das OLG Karlsruhe nicht angeschlossen. Die festgestellte Nichteinhaltung der 10 Minuten dauernden Kontrollzeit, die dazu dient die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch eine kurz vor der Messung erfolgte Einnahme von möglicherweise die Messung beeinflussenden Substanzen auszuschließen, führt entgegen der Ansicht des Amtsgerichtsgerichtes nicht generell und nicht in jedem Fall zu einer Unverwertbarkeit des Meßergebnisses. Die Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit steht nur in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde einer Verwertbarkeit grundsätzlich entgegen. Die es von 0,01 mg/Liter Atemluft, mithin 0,01 Promille die Rede. Die vor der Verwertbarkeit steht in diesen Fällen das Argument der Nichteinhaltung der Kontrollzeit entgegen, weil der gewonnene Messwert nur dann ohne Sicherheitsabschlag verwertbar ist, wenn die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Angesichts dessen, dass vorliegend der Grenzwert nicht geringfügig, sondern um 8 % überschritten wurde und die in der Kontrollzeit eingenommenen Substanzen festgestellt werden konnten, kommt eine Verwertbarkeit der Messung auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlag in Betracht. Ob und in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen einer Zigarette und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt haben könnte und in welcher Höhe gegebenenfalls ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, lässt sich in diesen Fällen durchaus mit Sachverständigen aufklären.

Ein allgemeiner Grundsatz, dass Bedienungsfehler bei standardisierten Messverfahren, und hierzu gehört auch die Verwendung eines Atemalkohol Geräts, generell zu deren Unverwertbarkeit führen, existiert nicht. Vielmehr hat nach Auffassung der OLG Richter der Tatrichter bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler, die Zuverlässigkeit der Messung gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigengutachtens zu prüfen. Damit sind nach Auffassung dieser beiden Obergerichte Verstöße gegen die Einhaltung der Kontrollzeit und der Wehrwartezeit kein Kriterium mehr, um eine Unverwertbarkeit der Messung zu bejahen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine mehr als geringfügige Überschreitung des Grenzwertes vorliegt.

Ob eine solche Geringfügigkeit dann auch noch bei 8 % verläuft, erscheint vorliegend zweifelhaft, denn in einer anderen Entscheidung hat das OLG Stuttgart eine Nachprüfung durch Gutachten erst dann für angezeigt erachtet, wenn eine Überschreitung von 20 % und mehr vorliegt.

Wie auch an dieser Entscheidung deutlich wird, ist die Überprüfung jedes einzelnen Tatvorwurfes anhand der Umstände der Sachverhaltsaufklärung genauestens zu überprüfen. Denn nur wenn die Verteidigung sämtliche Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit des Beweismittels kennt, kann sie entsprechend die Verteidigungsmittel des betroffenen Mandanten ausschöpfen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung abdeckt. Der Bereich Verkehrsrecht ist daher mittlerweile an Rechtsschutzversicherungen der bedeutsamste. Für den Betroffenen kann sich an der Frage des Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung entscheiden, ob er sämtliche Verteidigungsmittel bemüht, oder nicht. Denn auch ein eventuell einzuholen des Sachverständigengutachten wird von der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Kosten übernommen. In Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und Verkehrsstrafverfahren ist daher das Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung oft unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung.

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Unfall unter Alkohol: keine Haftung

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Anwalt Dr. Hartmann berät zum Falschparken bei SAT.1 Frühstücksfernsehen

Schilderwald, Falschparken, parkende Autos auf Fahrradwegen…
Verkehrsrecht Experte Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg berät die Zuschauer beim SAT1 Frühstücksfernsehen. Sendung vom 15.3.2016

Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de oder unter Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg)

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Der EU Führerschein ungültig?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann berät zu dem Thema „Gültigkeit EU Führerschein“, der oft durch Verfahren angezweifelt wird. Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts

„Wenn bei dem Erwerb der EU Fahrerlaubnis die Vorraussetzungen für die Gültigkeit beachtet wurden, dann ist von den deutschen Gerichten und Ermittlungsbehörden die Gültigkeit anzuerkennen. Meine Praxis zeigt, das in diesen Fällen gleichwohl immer wieder Verfahren eingeleitet werden, meist unter Berufung auf ein angeblichen Verstoß gegen des Wohnsitzerfordernis. In den allermeisten Fällen wird das Verfahren jedoch sofort wieder eingestellt. Manchmal ist es auch so, das die Gerichte sich sträuben einen Freispruch in das Urteil zu schreiben und dann mit Rücknahme des Strafbefehls und ähnlichem gearbeitet wird. Die Folge ist jedenfalls stets, dass bei Vorliegen und Beachtung von bestimmten Voraussetzungen der Betroffene nicht belangt wird und weiterhin mit seiner EU Fahrerlaubnis in Deutschland fahren darf.“

Viele wertvolle und kostenfreie Informationen erhalten Sie hier oder auf unserem Youtube-Kanal.

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Verkehrsrecht im Sat1 Frühstücksfernsehen

Verkehrsrecht Experte Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg berät die Zuschauer beim SAT1 Frühstücksfernsehen.

Thema war diesmal Geschwindigkeitsüberschreitungen, Raserei, Drängelei und ähnliches. Fußballer Jens Lehmann z.B. ist dabei Thema in der Sendung.

Aufzeichnung vom 01.04.2016

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Schmerzensgeld und Versicherungszahlungen

Körperschäden gehören zu den Positionen, die im Verkehrsunfallprozess mit Schmerzensgeld geltend zu machen sind. Was aber ist mit Unfallschäden, die sich nicht an körperlichen Symptomen festmachen lassen? Und was passiert, wenn sich der unfallgegnersiche Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlungen Zeit lässt oder diese gar nicht vornimmt. Hierzu ergind im Februar 2010 ein äußerst interessantes Urteil.

Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. So weit nicht überraschend. Spannend wird es bei folgendem Aspekt: Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt.

Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Schleswig (Aktenzeichen: 7 U 76/07 – Urteil vom 01.02.2010) hervor. Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt. Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Und zwar auch deswegen, weil der Versicherer über einen längeren Zeitraum „gemauert“ und kaum gezahlt hatte. Das kam ihn teuer zu stehen: das Gericht erhöhte das Schmerzensgeld wegen der hierdurch eingetretenen, zusätzlichen psychischen Belastung um € 10.000,-!

Man kann nur jedem Geschädigten raten, seine Ansprüche in diesen Fällen gerichtlich geltend zu machen. Nach meinem Eindruck zahlen nämlich die Versicherer, gerade im Bereich Schmerzensgeld, kaum noch freiwillig.

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Ansprüche auf Entschädigung bei VW Abgasskandal

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht aus Oranienburg berät in der Sendung ZIBB auf RBB zu folgendem Thema: Rückruf Aktion im VW Abgasskandal

Habe ich Ansprüche auf Entschädigung, die mir durch den Abgasskandal durch VW entstanden sind?

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Kürzungen? – Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall

Kürzungen durch Versicherer meist unzulässig

Wenn es „geknallt“ hat und der Unfallgegner die Schuld trägt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen. Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners (vgl. u. a. Urteil BGHZ 30, S. 154; OLG Oldenburg, NJW 1961, S. 613). Besteht eine Rechtsschutzversicherung, entfällt auch jede Vorschusspflicht.

Sachverständiger, Gutachten und Schadensersatz

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen (vgl. Urteil BGH NJW 1974, S. 35; BGH NJW – RR 89, S. 956). Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Die Grenze wird hier bei 500 Euro gesetzt. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag z.B. in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

Tipp I

Auf Sachverständigenorganisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten und Ihren Schaden möglicherweise geringer einschätzen, wie z.B. DEKRA oder CarExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt. Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Tipp: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Die Verkehrsanwälte sprechen von „fiktiver Schadensberechnung“. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Tipp II

Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie so lange das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.

Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.

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Können zwei Fahrverbote gleichzeitig „abgebrummt“ werden?

In einer interessanten Entscheidung hatte das AG Saarbrücken sich am 19.12.14 mit seinem Beschluss zum A.Z.: 22 OWi 62 Js 900/14 (394/14) mit der Frage zu befassen, ob ein Betroffener, wenn er zu zwei Fahrverboten verurteilt worden ist, diese gleichzeitig ableisten kann. Hintergrund ist, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides durch Einspruchseinlegung und -Rücknahme „gesteuert“ werden kann. So war es auch im vorliegenden Fall: der Betroffene hatte eine von zwei Entscheidungen rechtskräftig werden lassen und in einem weiteren Verfahren zu einem Zeitpunkt, in dem er in dem ersten Verfahren die eingelegte Rechtsbeschwerde zurück genommen hat, die Fahrerlaubnis – zur Ableistung beider Fahrverbote – bei der Staatsanwaltschaft abgegeben. Sodann beantragte er durch gerichtliche Entscheidung die Feststellung, dass dadurch beide Fahrverbotsvollstreckungen erledigt sind. Dies hatten in der Vergangenheit tatsächlich einige Amtsgerichte befürwortet.

 Anders sah es nun das AG Saarbrücken: Es sei davon auszugehen, dass beide Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Hierfür spreche der Wortlaut von § 25 V StVG, der mit amtlicher Verwahrungnahme auf die jeweilige konkrete Verwahrung abziele. Zudem entfalle anderenfalls die „Denkzettelfunktion“ des Fahrverbotes. Aber: dies ist von einzelnen Gerichten auch schon anders beurteilt worden, z.B. vom AG Berlin-Tiergarten (DAR 2014, S.406).

Haben Sie Fragen hierzu? Dann besuchen Sie uns.

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Unfallflucht – Führerschein nicht immer weg!

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, genannt „Unfallflucht“) stellt einen Straftatbestand dar, das im Falle der Verurteilung zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Betonung auf KANN, denn hierfür ist die Verursachung eine sog. bedeutenden Fremdschadens erforderlich, § 69 II Nr. 3 StGB. Wo ist nun diese Grenze zu einem solchen Schaden zu ziehen? Nach Auffassung des AG Berlin-Tiergarten (A.Z. 288 Gs 3014 Js 2061/15 (48/15)) sind 1.300,- Euro zu fordern, damit ein bedeutender Schaden vorliegt. So hatte auch schon das OLG Hamm zum A.Z. III-5 RVs 98/14 entschieden (Beschl. v. 6.11.14). Und ein genaues Hinschauen lohnt sich. Denn bei einem Totalschaden ist beispielsweise der Restwert von dem Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen, um den Schadenswert zu ermitteln. Entsprechendes gilt bei der Umsatzsteuer: bei einem gewerblichen Geschädigten ist diese abzuziehen! Folge: § 69 StGB ist nicht erfüllt, die Fahrerlaubnis ist NICHT zu entziehen. Man sieht: eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall kann dazu führen, dass der Führerschein gerettet wird.

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Sportbootführerschein

Wegen Alkohol entziehbar? Nicht immer! – Liebe Sportbootfahrer, die Saison hat begonnen. Dass Sie nicht nur Ihren Pkw-Führerschein, sondern auch Ihren Sportbootführerschein wegen Alkohol am Steuer / Ruder verlieren können, ist Ihnen gewiss bekannt.

Und zwar regelt § 8 II Nr.1 Buchst a der Sportbootführerscheinverordnung (SportBootFSV):

„Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat

1. weil er

a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat.“

Soweit, so klar, und diese Regelung entspricht den Bestimmungen über die MPU-Anordnung bei Autofahrern. Heißt dies aber auch, dass er bei erstmaligem Bootsfahren unter 1,1 Promille oder mehr seinen Sportbootführerschein verliert, wie es beim Pkw-Führerschein bekanntlich der Fall ist?

Nein, befanden nun die Richter des Niedersächsischen OVG in ihrem Urteil vom 6.11.14 (A.Z.: 12 LC 252/13). Denn die genannten Regelung sei zu unklar, um ihr eine Starre 1,1-Promille-Grenze beim Ersttäter entnehmen zu können. Der Regelung des § 8 II Nr.1 Buschst a SportBootFSV lasse sich nicht mit einer dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) genügenden Klarheit und Bestimmtheit entnehmen, dass es für den Entzug des Sportbootführerscheins See ausreicht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat.

Ein interessantes Urteil, an dem man erkennen kann, dass es einigen Gerichten in Deutschland doch noch um die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geht. Und zwar unabhängig von der Frage, wie man zu der Thematik „Alkohol am Steuer / Ruder“ steht. Denn es gilt nun mal der Grundsatz: Ohne Gesetz keine Strafe.

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Blutentnahme nach Alkoholfahrt zulässig?

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