Wegen Alkohol entziehbar? Nicht immer! – Liebe Sportbootfahrer, die Saison hat begonnen. Dass Sie nicht nur Ihren Pkw-Führerschein, sondern auch Ihren Sportbootführerschein wegen Alkohol am Steuer / Ruder verlieren können, ist Ihnen gewiss bekannt.
Und zwar regelt § 8 II Nr.1 Buchst a der Sportbootführerscheinverordnung (SportBootFSV):
„Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat
1. weil er
a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat.“
Soweit, so klar, und diese Regelung entspricht den Bestimmungen über die MPU-Anordnung bei Autofahrern. Heißt dies aber auch, dass er bei erstmaligem Bootsfahren unter 1,1 Promille oder mehr seinen Sportbootführerschein verliert, wie es beim Pkw-Führerschein bekanntlich der Fall ist?
Nein, befanden nun die Richter des Niedersächsischen OVG in ihrem Urteil vom 6.11.14 (A.Z.: 12 LC 252/13). Denn die genannten Regelung sei zu unklar, um ihr eine Starre 1,1-Promille-Grenze beim Ersttäter entnehmen zu können. Der Regelung des § 8 II Nr.1 Buschst a SportBootFSV lasse sich nicht mit einer dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) genügenden Klarheit und Bestimmtheit entnehmen, dass es für den Entzug des Sportbootführerscheins See ausreicht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat.
Ein interessantes Urteil, an dem man erkennen kann, dass es einigen Gerichten in Deutschland doch noch um die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geht. Und zwar unabhängig von der Frage, wie man zu der Thematik „Alkohol am Steuer / Ruder“ steht. Denn es gilt nun mal der Grundsatz: Ohne Gesetz keine Strafe.
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