Wenn ein Verkehrsteilnehmer mit einer Konzentration von Atemalkohol über 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug im Verkehr führt, droht die Verhängung eines Fahrverbotes und eine Geldbuße in Höhe von mehreren hundert Euro (§ 24a StVG).
Pflichten der Polizei und mögliche Fehler
Bei der Ermittlung des Atemalkoholgehaltes muss der jeweils die Kontrolle durchführende Polizeibeamte jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen, damit die Messung vom Atemalkohol verwertbar ist. Wenn die Bedienungsanleitung des Messgerätes nicht eingehalten wird, kann die Atemalkoholmessung auch nicht als Beweismittel zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Das Gericht hat in diesen Fällen den Betroffenen freizusprechen. Das Fahrverbot kommt dann nicht zum Tragen.
Kontrollzeit und geringe Überschreitung des Grenzwertes vom Atemalkohol
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich in einem Beschluss vom 15. Oktober 2015 (Aktenzeichen 27 Ss BS 499/15 – AK151/15) mit der Frage zu befassen, ob die Nichteinhaltung der Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung zu einem Verwertungsverbot führt, wenn der Grenzwert nur geringfügig überschritten wurde, oder wenn eine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes vorliegt. Das Amtsgericht hatte die Messung unter Berufen auf eine Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahre 2007 für nicht verwertbar gehalten, da die zehnminütige Kontrollzeit zwischen den beiden vorzunehmenden Messungen nicht eingehalten wurde.
Zehnminütige Kontrollzeit ist nicht ausschlaggebend
Dem hat sich das OLG Karlsruhe nicht angeschlossen. Die festgestellte Nichteinhaltung der 10 Minuten dauernden Kontrollzeit, die dazu dient die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch eine kurz vor der Messung erfolgte Einnahme von möglicherweise die Messung beeinflussenden Substanzen auszuschließen, führt entgegen der Ansicht des Amtsgerichtsgerichtes nicht generell und nicht in jedem Fall zu einer Unverwertbarkeit des Meßergebnisses. Die Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit steht nur in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde einer Verwertbarkeit grundsätzlich entgegen. Die es von 0,01 mg/Liter Atemluft, mithin 0,01 Promille die Rede. Die vor der Verwertbarkeit steht in diesen Fällen das Argument der Nichteinhaltung der Kontrollzeit entgegen, weil der gewonnene Messwert nur dann ohne Sicherheitsabschlag verwertbar ist, wenn die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Angesichts dessen, dass vorliegend der Grenzwert nicht geringfügig, sondern um 8 % überschritten wurde und die in der Kontrollzeit eingenommenen Substanzen festgestellt werden konnten, kommt eine Verwertbarkeit der Messung auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlag in Betracht. Ob und in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen einer Zigarette und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt haben könnte und in welcher Höhe gegebenenfalls ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, lässt sich in diesen Fällen durchaus mit Sachverständigen aufklären.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass Bedienungsfehler bei standardisierten Messverfahren, und hierzu gehört auch die Verwendung eines Atemalkohol Geräts, generell zu deren Unverwertbarkeit führen, existiert nicht. Vielmehr hat nach Auffassung der OLG Richter der Tatrichter bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler, die Zuverlässigkeit der Messung gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigengutachtens zu prüfen. Damit sind nach Auffassung dieser beiden Obergerichte Verstöße gegen die Einhaltung der Kontrollzeit und der Wehrwartezeit kein Kriterium mehr, um eine Unverwertbarkeit der Messung zu bejahen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine mehr als geringfügige Überschreitung des Grenzwertes vorliegt.
Ob eine solche Geringfügigkeit dann auch noch bei 8 % verläuft, erscheint vorliegend zweifelhaft, denn in einer anderen Entscheidung hat das OLG Stuttgart eine Nachprüfung durch Gutachten erst dann für angezeigt erachtet, wenn eine Überschreitung von 20 % und mehr vorliegt.
Wie auch an dieser Entscheidung deutlich wird, ist die Überprüfung jedes einzelnen Tatvorwurfes anhand der Umstände der Sachverhaltsaufklärung genauestens zu überprüfen. Denn nur wenn die Verteidigung sämtliche Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit des Beweismittels kennt, kann sie entsprechend die Verteidigungsmittel des betroffenen Mandanten ausschöpfen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung abdeckt. Der Bereich Verkehrsrecht ist daher mittlerweile an Rechtsschutzversicherungen der bedeutsamste. Für den Betroffenen kann sich an der Frage des Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung entscheiden, ob er sämtliche Verteidigungsmittel bemüht, oder nicht. Denn auch ein eventuell einzuholen des Sachverständigengutachten wird von der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Kosten übernommen. In Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und Verkehrsstrafverfahren ist daher das Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung oft unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung.
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