Archives for

Wann ist ein Verkehrsschild gültig?

Bei der Frage eines Verstoßes gegen ein Ge- oder Verbot, das auf einem Verkehrsschild angeordnet worden ist stellt sich häufig die Frage, ob dieses Verkehrsschild überhaupt Wirksamkeit entfaltet hat. Hierbei wird von Betroffenen in vielen Fällen geltend gemacht, dass das Verkehrsschild nicht ohne weiteres sichtbar war. Der Betroffene nimmt dann für sich in Anspruch, dass das Verkehrsschild – mangels Sichtbarkeit – keine Gültigkeit hatte.

Sichtbarkeit gegeben oder nicht gegeben

Das Bundesverwaltungsgericht hat 6.4.2016 (Aktenzeichen 3 C 10/15) ein klarstellendes Urteil dazu gefällt, wann Autofahrer sich nach einem Schild richten müssen, und wann dies aufgrund fehlender Wahrnehmbarkeit nicht der Fall ist.

Folgendes war passiert. Der betroffene Autofahrer (hier: der Kläger) wandte sich gegen die Auferlegung einer Gebühr für die Umsetzung seines Fahrzeuges. Er hatte dieses Fahrzeug im September 2010 in Berlin in einem Straßenabschnitt geparkt, auf dem wegen eines am nächsten Tag stattfindenden Straßenfestes durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Halteverbot ausgeschildert war. Ein solches absolutes Halteverbot wird juristisch als „Zeichen 283“ bezeichnet.

Die Stadt Berlin veranlasste das Abschleppen dieses Fahrzeugs durch ein Unternehmen und stellte dem betroffenen Autofahrer eine Umsetzgebühr in Höhe von 125 Euro in Rechnung. Maßgebliches Argument des Betroffenen/Klägers hiergegen: die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen. Daher seien die Halteverbote nicht wirksam bekannt gemacht worden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen hatte, weil es dem Kläger zugemutet hatte, auch ohne Anlass eine Nachschau durchführen zu müssen und dabei offen gelassen hat, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Halteverbot Zeichen angebracht war, hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen an das OVG Berlin-Brandenburg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei folgende Ausführungen zur Begründung gemacht. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Allerdings müssen Sie dafür so aufgestellt oder angebracht sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) und ungestörten Sichtverhältnisse während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne weiteres erkennen kann dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde.

Was sich hier etwas verklausuliert anhört, ist durchaus nachvollziehbar und vernünftig im Hinblick darauf, was einem Autofahrer noch zugemutet werden kann, und was nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich hierbei klargestellt, dass der Kraftfahrer zu einer „Nachschau“, also zu einem genaueren hinsehen, nur verpflichtet ist, wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Anlass gegeben ist.

Hierbei ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Umsetzung eines Fahrzeuges und eine daran anknüpfende Gebührenerhebung, dass der Betroffene beim abstellen des Fahrzeugs gegen ein behördlich angeordnetes und durch Verkehrszeichen wirksam bekannt gemachtes Halteverbot verstoßen hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche, die den fließenden Verkehr betreffen. Soweit dann aber darüber hinaus von einem Gericht dem Autofahrer zugemutet wird, dass im ruhenden Verkehr auch ohne jeden Anlass eine Nachschaupflicht nach dem Vorhandensein von Halteverbot Zeichen besteht, erteilt das Bundesverwaltungsgericht dem Berufungsgericht eine Absage: dies steht nicht im Einklang mit Bundesrecht. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit des Verkehrsschildes nun einmal nur entsteht, wenn dieses so aufgestellt bzw. angebracht ist, dass ohne weiteres erkennbar ist, dass durch das Verkehrsschild ein – in diesem Falle – Halteverbot verfügt worden ist.

Dieses Urteil hat durchaus Bedeutung für zahlreiche Parkverstöße. Aus Sicht der Betroffenen ist jedoch nicht unwichtig, dass bei Parkverstößen in den meisten Fällen die Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht eintritt. Die Kosten eines zu führenden Rechtsstreites übersteigen dann regelmäßig die Gebühren, die in dem Bescheid angesetzt wurden. Betroffenen kann man daher nur empfehlen, im Vorfeld mit ihrer Rechtsschutzversicherung abzuklären, ob sie für den Fall Kostenschutz erteilt.

Erfreulich ist an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aber in jedem Fall, dass wieder einmal klargestellt wurde, dass eine Behörde (hier: das Straßenverkehrsamt) nicht ohne weiteres Verfügungen treffen kann, an die die Bürger dann bedingungslos gebunden sind. Vielmehr hat der jeweils handelnde Amtswalter durch anwenden einer Sorgfaltspflicht im Einzelfall dafür zu sorgen, dass die getroffene Verfügung auch ohne weiteres für die anderen Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar ist. Man sieht also auch an diesem Fall wieder, dass man sich als Verkehrsteilnehmer nicht alles gefallen lassen muss, sondern durchaus auch die Entscheidungen der Behörden – oft erfolgreich – einer Überprüfung durch die Gerichte zuführen kann.

Erfahren Sie hier mehr über: Beleidigung im Straßenverkehr und Anwalt Dr. Hartmann berät zum Falschparken bei SAT.1 Frühstücksfernsehen

Read More

Unfallflucht – Führerschein nicht immer weg!

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, genannt „Unfallflucht“) stellt einen Straftatbestand dar, das im Falle der Verurteilung zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Betonung auf KANN, denn hierfür ist die Verursachung eine sog. bedeutenden Fremdschadens erforderlich, § 69 II Nr. 3 StGB. Wo ist nun diese Grenze zu einem solchen Schaden zu ziehen? Nach Auffassung des AG Berlin-Tiergarten (A.Z. 288 Gs 3014 Js 2061/15 (48/15)) sind 1.300,- Euro zu fordern, damit ein bedeutender Schaden vorliegt. So hatte auch schon das OLG Hamm zum A.Z. III-5 RVs 98/14 entschieden (Beschl. v. 6.11.14). Und ein genaues Hinschauen lohnt sich. Denn bei einem Totalschaden ist beispielsweise der Restwert von dem Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen, um den Schadenswert zu ermitteln. Entsprechendes gilt bei der Umsatzsteuer: bei einem gewerblichen Geschädigten ist diese abzuziehen! Folge: § 69 StGB ist nicht erfüllt, die Fahrerlaubnis ist NICHT zu entziehen. Man sieht: eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall kann dazu führen, dass der Führerschein gerettet wird.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren: MPU auch bei Unfallflucht? und Unfallflucht
Read More

Trunkenheit im Straßenverkehr-Vorsatz

Bei einer vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr ist Strafbarkeit nach Paragraf 316 StGB gegeben. Das Gesetz sieht hier Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (in schweren Fällen) sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist (§ 69 StGB) vor.

Hierbei kommt es in mehrfacher Hinsicht maßgeblich darauf an, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich handelte. Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass der Täter gewusst hat oder es als nicht ganz fernliegend erkannt hat, dass er sich jenseits der Grenze von 1,1 Promille befindet und sich dennoch ans Steuer eines Fahrzeuges setzt. Absatz der BGH hatte unter den 9. April 2015 (Aktenzeichen vier StR 401/14) einen Fall zu entscheiden, indem der Täter 1,24 Promille im Blut hatte. Außerdem hatte der Täter keinen Führerschein und fuhr in Berlin zunächst auf einem privaten Hofgelände, auf dem sich mehrere Bars und Kneipen befanden, wobei er das Fahrzeug wiederholt mit Handbremsen kehren und quietschenden Reifen wendete. Dabei fuhr er auch auf den im Inneren eines Tores bestehenden Zeugen zu. Obwohl die unbekannt gebliebene Personengruppe ihn wegen seiner Alkoholisierung mehrfach aufzuhalten versuchte, verließ der Angeklagte mit dem PKW das Gelände und bevor öffentliche Straßen bis er durch Polizeibeamte gestoppt werden konnte. Der Angeklagte wusste, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er infolge seiner alkoholischen Beeinflussung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine ihm um 13:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1.24 Promille.

BGH hat die Beweiswürdigung des Landgerichtes als Vorinstanz zur Frage des Vorsatzes als lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft befunden. Er hat daraufhin das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Strafkammer des LG die Feststellung, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat, allein aus dem Umstand habe schließen wollen, dass die Personengruppe den Angeklagten wegen seiner deutlichen Alkoholisierung zum anhalten und aussteigen zu bewegen versucht habe. Das Urteil enthält aber keinerlei Feststellungen dazu, dass der Angeklagte diese Anhalteversuche überhaupt gemerkt und den Grund hierfür erkannt hat. Zum Trinkverlauf und insbesondere zum Trinkende (also dem Zeitpunkt, zu dem aufgehört wurde, Alkohol zu trinken) hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, obwohl diese angesichts der festgestellten Tatzeit von Bedeutung sein konnten. Auch das sonst auffällige Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zur Begründung des Vorsatzes nicht herangezogen. Der Schluss der Richter des Landgerichtes auf eine vorsätzliche Tatbegehung ist daher im vorliegenden Fall für nicht zulässig erachtet worden. Zwar ist der Tatrichter durch Paragraf 261 StPO nicht gehindert anzunehmen, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist (vgl. vgl. BGH, Beschl. v. 25.8.1983 – 4 StR 452(83, VRS 65, 359 ff.)

Der Richter beim Landgericht (da es sich um eine Tatsacheninstanz handelt, spricht man von „Tatrichter“) muss sich jedoch dann bewusst sein, dass er sich lediglich auf ein widerlegbares Indiz stützt, dass zwar wichtig ist, im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer anderer Beweis Umstände jedoch bedürfen kann. Will er die Annahme bedingten Vorsatz ist damit begründen, dass ein Täter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er große Mengen Alkohol getrunken hat, so dass ich ihm die Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfahrungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeit Aussage zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz. Dies hat der BGH bereits im Jahre 1988 entschieden. Es ist deshalb einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns trotz Aufnahme einer erheblichen Alkoholmenge im konkreten Fall, etwa wegen eines länger zurückliegenden Zeitraums der Alkoholaufnahme oder bei Konsum von Mischgetränken mit unbekanntem Alkohol Anteil als entkräftet angesehen werden kann. Andererseits kann, wenn keine Besonderheiten vorliegen, auch im Einzelfall schon allein die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nur knapp überschreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung verschaffen. Schematische Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa dahin, die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen zur Begründung des bedingten Vorsatzes bestehe vornehmlich im Bereich von Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,1 und zwei Promille und nehme daher mit der Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration ab (so z.B. das OLG Düsseldorf NZV 1994, 367), vermögen, zumal sie in dieser Allgemeinheit nicht zu treffen, die Würdigung der Beweisanzeichen des konkreten Einzelfall ist nicht zu ersetzen.

Nicht vereinbar mit den vorgenannten Grundsätzen ist ferner die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie annimmt, beide weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten verringere sich die Erkenntnis und Kritikfähigkeit in einer den vorsatzausschließenden Weise und es trete damit (erneut) vorsatzausschließendender Glaube an die Fahrtüchtigkeit ein.

Es bleibt daher dabei, dass das Gericht die Umstände des Einzelfalles vollständig zu würdigen hat. Vorliegend hat somit das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig genüge getan. Daher konnte die vorsätzliche Tatbegehung, an die erhebliche Folgen geknüpft sind (beispielsweise tritt die Rechtschutzversicherung dann nicht mehr ein beziehungsweise sie kann den Verkehrsteilnehmer in Regress nehmen) vorliegend nicht zum Gegenstand des Urteils gemacht werden.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren: Greift die Kaskoversicherung auch bei Alkohol am Steuer? und Entziehung der Fahrerlaubnis und Entschuldigung


			
Read More