Archives for

Untersuchung von Blutprobe auch ohne Anordnung des Richters?

In § 81a II StPO (Strafprozessordnung) ist nach bisheriger Stand vermerkt, dass die Anordnung einer Blutprobe generell dem Richter vorbehalten ist. Die Anordnung eines Bluttests durch die Ermittlungsbehörden kam nur dann in Frage, wenn die Gefahr einer Verfahrensverzögerung, die den Erfolg der Untersuchung beeinträchtigen könnte, bestand.

Bei einigen Straftaten kann der Richter keine Blutprobe mehr anordnen

Die Zuständigkeit des Richters wurde, durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks 18/12785 v. 20.6.17, S.2 f.) durch Zusatz des Satzes 2 für Alkohol- oder Drogenverkehrsstraftaten, enthoben. Alle Straftaten nach §§ 315a, 315c und § 316 StGB sind von der Änderung betroffen. Die Staatsanwaltschaft oder ihre Polizeibeamten entscheiden nun primär, ob eine Blutprobe notwendig ist. Es gilt nach Ordnungswidrigkeitsrecht §§ 24a, 24c StVG.

Read More

Ist das Überqueren einer Fahrbahn möglicherweise strafbar?

Zwischen Fahrzeugen und unachtsamen Fußgängern kommt es immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr. Auch, wenn der Fußgänger abgelenkt auf die Straße tritt, kann der Fahrer, bei zu hoher Geschwindigkeit und damit einem zu kurzen Bremsweg, mithaften. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 6.4.2017 (Aktenzeichen: 6 U 2/16). Zudem hat der Verkehr ebenso die Pflicht bei einer Gefährdung eines Fußgängers auszuweichen und zu bremsen. Autofahrer müssen die Geschwindigkeit verringern und bremsbereit sein sobald ein Fußgänger auf die Fahrbahn läuft. Kommt es dennoch zu einem Unfall bei erhöhter Geschwindigkeit, haftet der Fahrer zu einem Drittel mit.

Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wirkt sich auf das Urteil aus.

So fuhr eine Motorradfahrerin schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und erreichte den Ort der Kollision 0,17 Sekunden früher als bei Einhaltung möglich gewesen wäre. Die Fußgängerin hätte sich bei korrektem Fahrverhalten der Motorradfahrerin bereits auf dem Bürgersteig (0,15 Sekunden bis zum Erreichen des Bürgersteigs) befunden. In diesem Fall hat die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit den Unfall verursacht und es wirkt die Mithaftung, denn hätte die Motorradfahrerin das Tempo verringert, wäre es nicht zum Unfall gekommen.

Ähnlich sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. Möchte ein Fußgänger eine Straße überqueren und achtet nicht auf den Verkehr auf der linken Seite, muss dieser eine Mitschuld tragen, auch wenn der Fahrer die volle Sicht auf die betroffene Person hatte. Der Verkehr hat auf Straßenabschnitten ohne Fußgängerüberwege prinzipiell Vorrang, da diese primär dem Fahrzeugverkehr dienen und nur mit großer Vorsicht überquert werden dürfen. Eine schmale Straße darf nur überquert werden, wenn der Fußgänger den Bürgersteig erreicht, bevor der Fahrzeugverkehr eingetroffen ist.

Fußgänger dürfen Fahrzeuge nicht behindern und müssen darauf achten nicht in die Fahrspur des Verkehrs zu gelangen.

In Düsseldorf entschied das Oberlandesgericht am 27. Juni 2017 (Aktenzeichen: 1 U 115/16), dass Fußgänger zu nur einem Drittel mithaften, wohingegen das Oberlandesgericht in Hamm die Mitschuld auf zwei Drittel festlegte (s.o.).

Folgen für den Schutz der Haftpflichtversicherung

Hier zahlt natürlich nicht der Verkehrsteilnehmer, sondern es tritt seine Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Interessanterweise entscheidet allein der Versicherer über den außergerichtlichen Einsatz. Zudem kann der Versicherte nicht abwenden, dass die Eintrittsentscheidung fällt, da in der Regel beim Versicherungsabschluss eine Regulierungsvollmacht unterzeichnet wird. Daher ist der Versicherer in seiner Entscheidung der Regulierung, eingeschlossen der Prämienerhöhung für den Versicherten, frei.

Read More

Verkehrsrecht kurios – Wann fängt Beleidigung an? – Toleranz beim Blitzer – Umfahren der Ampel –

Auf den Straßen Deutschlands geht es zum Teil ganz schön rund. Viele Autofahrer fühlen sich durch andere Verkehrsteilnehmer und deren Fahrweise derart brüskiert, dass wir fast täglich beobachten können, wie diese aneinander geraten. Das führt dann zu Beschäftigung in der Justiz – und zu mancher Stilblüte. „Parkplatzsau“: Überraschend: wenn man es richtig macht, darf man tatsächlich anderen Leuten mit aller Deutlichkeit und Krassheit die Meinung sagen – ohne eine Geldstrafe wegen Beleidigung zu riskieren. Dies gilt aber nicht für jede Art von Gepöbel, deswegen passen Sie jetzt gut auf. Generell kann folgendes gesagt werden: wer ein kreatives Schimpfwort gebraucht, ist meist fein raus. Folgendes Beispiel zeigt die Grenze sehr gut auf. Während die „Blöde Sau“ als Beleidigung i.S.v. § 185 StGB teuer wird, ist das „Parkplatzschwein“ legitim – genau dieser Kraftausdruck nämlich kann laut einem Gerichtsurteil noch vertretbar sein! Das Amtsgericht Rostock (Az.: 46 C 186/12) jedenfalls hat in einem aktuellen Fall entschieden: Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, darf als „Parkplatzschwein“ bezeichnet werden – denn zum Ausdruck gebracht werde damit keine persönliche Beleidigung durch die negativen Eigenschaften eines Schweins, sondern ein Hinweis auf egoistisches Verhalten. Da muss man erstmal drauf kommen. Mit der Frage nach der Definition von „Parkplatzschwein“ beschäftigte sich das Amtsgericht, nachdem ein Mann das Foto eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Geldtransporters ins Internet gestellt hatte. Zuvor hatte er auf dessen Windschutzscheibe einen Zettel mit der Aufschrift „Parkplatzschwein“ geheftet. Völlig ok, findet das AG Rostock. Die Beschimpfung „Blödes Schwein“ kann dagegen 500 Euro Strafe kosten. Weitere Beispiele: „Halten Sie den Mund“ kann in Ordnung sein, insbesondere wenn der Angesprochene sich unzulässig eingemischt hat. Das Bezeichnen des den Blitzer bedienenden Polizisten hingegen als „Wegelagerer“ ist hingegen strafbar. Toleranz beim Blitzen: Stichwort Blitzer: Die Geräte sind wohl das am meisten gehasste Objekt im Straßenbild. Kaum etwas kann so schnell für Adrenalin beim Fahrer sorgen. Sofort nach dem „Blitz“ richtet sich der Blick sogleich auf den Tacho, und das Rechnen beginnt. War das Tempo noch innerhalb der Toleranzgrenze? Eine Toleranzgrenze gibt es übrigens auch in zeitlicher Hinsicht, und zwar zugunsten der Autofahrer. Trifft nämlich der Bescheid über zu schnelles Fahren nicht innerhalb von drei Monaten ein, ist er hinfällig. Dies passiert ständig und widerfuhr dem Fahrer eines Betriebsfahrzeuges, das von mehreren Angestellten genutzt wurde. Die Post ging hin und her, die Bußgeldbehörde brauchte lange, um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln und zu informieren. Erst vier Monate nach Tempoverstoß ging der Bescheid ein. Dadurch sei die Ordnungswidrigkeit juristisch bereits verjährt gewesen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (3 Ss OWi 860/09). Umfahren der Ampel: Wer eine rote Ampel über ein Tankstellengelände oder einen Parkplatz umfährt, wird normalerweise mit einem Bußgeld sowie Fahrverbot bestraft, denn auch das Umfahren einer Ampel wird als Rotlichtverstoß gewertet. Dieser Vorwurf traf auch einen Dortmunder Autofahrer im vergangenen Jahr – doch der fand eine überraschende Ausnahme im Gesetzestext. Der Fahrer war vor einer roten Ampel auf eine links liegende Tankstelle abgebogen und fuhr von dieser wiederum links auf die kreuzende Straße ab. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 1 RBs 98/13) war das kein Verstoß gegen die Verkehrsordnung. Begründung: Das Rotlicht gelte nur für den „durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich“, also in diesem Fall nur für geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge. Die Richter wiesen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Umfahren von Ampeln über den Gehsteig, Parkstreifen oder Busspuren nach wie vor ein Verstoß sei. Autor: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin, Strafverteidiger

Read More