Archives for

Ist das Überqueren einer Fahrbahn möglicherweise strafbar?

Zwischen Fahrzeugen und unachtsamen Fußgängern kommt es immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr. Auch, wenn der Fußgänger abgelenkt auf die Straße tritt, kann der Fahrer, bei zu hoher Geschwindigkeit und damit einem zu kurzen Bremsweg, mithaften. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 6.4.2017 (Aktenzeichen: 6 U 2/16). Zudem hat der Verkehr ebenso die Pflicht bei einer Gefährdung eines Fußgängers auszuweichen und zu bremsen. Autofahrer müssen die Geschwindigkeit verringern und bremsbereit sein sobald ein Fußgänger auf die Fahrbahn läuft. Kommt es dennoch zu einem Unfall bei erhöhter Geschwindigkeit, haftet der Fahrer zu einem Drittel mit.

Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wirkt sich auf das Urteil aus.

So fuhr eine Motorradfahrerin schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und erreichte den Ort der Kollision 0,17 Sekunden früher als bei Einhaltung möglich gewesen wäre. Die Fußgängerin hätte sich bei korrektem Fahrverhalten der Motorradfahrerin bereits auf dem Bürgersteig (0,15 Sekunden bis zum Erreichen des Bürgersteigs) befunden. In diesem Fall hat die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit den Unfall verursacht und es wirkt die Mithaftung, denn hätte die Motorradfahrerin das Tempo verringert, wäre es nicht zum Unfall gekommen.

Ähnlich sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. Möchte ein Fußgänger eine Straße überqueren und achtet nicht auf den Verkehr auf der linken Seite, muss dieser eine Mitschuld tragen, auch wenn der Fahrer die volle Sicht auf die betroffene Person hatte. Der Verkehr hat auf Straßenabschnitten ohne Fußgängerüberwege prinzipiell Vorrang, da diese primär dem Fahrzeugverkehr dienen und nur mit großer Vorsicht überquert werden dürfen. Eine schmale Straße darf nur überquert werden, wenn der Fußgänger den Bürgersteig erreicht, bevor der Fahrzeugverkehr eingetroffen ist.

Fußgänger dürfen Fahrzeuge nicht behindern und müssen darauf achten nicht in die Fahrspur des Verkehrs zu gelangen.

In Düsseldorf entschied das Oberlandesgericht am 27. Juni 2017 (Aktenzeichen: 1 U 115/16), dass Fußgänger zu nur einem Drittel mithaften, wohingegen das Oberlandesgericht in Hamm die Mitschuld auf zwei Drittel festlegte (s.o.).

Folgen für den Schutz der Haftpflichtversicherung

Hier zahlt natürlich nicht der Verkehrsteilnehmer, sondern es tritt seine Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Interessanterweise entscheidet allein der Versicherer über den außergerichtlichen Einsatz. Zudem kann der Versicherte nicht abwenden, dass die Eintrittsentscheidung fällt, da in der Regel beim Versicherungsabschluss eine Regulierungsvollmacht unterzeichnet wird. Daher ist der Versicherer in seiner Entscheidung der Regulierung, eingeschlossen der Prämienerhöhung für den Versicherten, frei.

Read More

Missachtung Rotlicht – Im Zweifel für den Angeklagten!

Rotlicht wurde überfahren. Was können Sie jetzt noch tun?

Häufig steht die Unschuldsvermutung (Zweifelsatz „in dubio pro reo“) im Mittelpunkt der rechtlichen Debatte. Um eine Straftat nachzuweisen, ist in Deutschland eine sichere gerichtliche Feststellung von Nöten. Nur eine Vermutung zu haben oder an den Verlauf der Tat zu glauben, ist nicht ausreichend. Der Vorgang muss genauestens nachgewiesen werden. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, ist es erforderlich den Betroffenen freizusprechen. So soll verhindert werden, dass Unschuldige zu Unrecht verurteilt werden.

Die Schätzung genügt nicht um einen Rotlichtverstoß zu verurteilen

Besonders bei der Polizei trifft dieser Grundsatz auf Gegenwind. Immer wieder verlassen Ordnungshüter verstimmt den Gerichtssaal. Oft wird eine Verfahrenseinstellung oder gar ein Freispruch als Scheitern wahrgenommen. Dabei sollten doch gerade sie diese Maxime vertreten um zu verdeutlichen, dass die persönliche Wahrheit häufig nicht der prozessualen Wahrheit entspricht.

Mit Blick auf einen, am 24. Oktober 2017 vom OLG Hamm zum Aktenzeichen 4 RBs 404/17, entschiedenen Fall, bei dem ein Polizeibeamter einen Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde beobachtet haben soll. Die Folgen: Ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen. Selbstverständlich genügte den Gerichten eine „gefühlte Schätzung“ nicht um einen maßgeblichen Rotlichtverstoß zu verurteilen. Um zuverlässig entscheiden zu können um welche Art des Rotlichtverstoßes es sich handelt, nämlich ein einfacher Rotlichtverstoß von weniger als einer Sekunde oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde, wird ein Zeugenbeweis mit technischen Hilfsmitteln benötigt. Soll der Nachweis lediglich durch den Beweis eines Zeugen und ohne technische Hilfsmittel erbracht werden, muss der Beweiswert der Aussage kritisch betrachtet werden.

Die Gerichte handelten nach „in dubio pro reo“

Die Beobachtung der Tat und eine ungefähre Schätzung der Parameter reichte nicht aus um den Fahrer zu verurteilen. Also wurde „in dubio pro reo“ konsequent durchgesetzt.

Quelle: Beschluss des OLG Hamm vom 24.10.2017, Az.: 4RBs404/17

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Führerscheinverlust durch rote Ampel und Verkehrsschild muss eindeutig sein – sonst keine Haftung

Read More

Unleserliche Richterunterschrift unter Urteil: Rechtsbeschwerde hat Erfolg!

Jedes Urteil muss vom Richter unterschrieben werden. Klar, denn schließlich soll der Richter zu seiner Entscheidung stehen, und dafür gehört nun einmal seine Unterschrift. Und zwar eigenhändig. Für das Strafverfahren regelt dies § 275 II StPO, aber im Bußgeldverfahren – und dies wird oft vergessen – sorgt die Verweisung in § 46 I OWiG für die gleiche Geltung. Sind bei der Unterschrift nun keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der „Verwendung von Formen und Linien“, fehlt es an einer Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften. Es handelt sich nicht um wirkliche „Schrift“, entschied nun nach KG Berlin (Beschluss vom 27.11.13, A.Z.: 3 Ws (B) 535/13 – 122 Ss 149/13). Der Betroffene hatte gegen ein  Urteil des Amtsgerichtes (250 ,- Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) Rechtsbeschwerde eingelegt, in Form der allgemeinen Sachrüge. Dies führt zur Überprüfung auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung für eine eine solche Überprüfung ist allerdings, dass ein vollständiges schriftliches Urteil (§§ 275 II StPO, 46 I OWiG) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Richter lediglich seinen „Schnörkel“ darunter setzt. Dann liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Dies hat in ganz ähnlicher Weise auch der BGH zuvor entschieden: vgl. BGH, Urteil vom 11.2.76 (A.Z.: VIII ZR 220/75); BGH, Beschluss vom 17.11.09 (A.Z.: XI ZB 6/09), NJW-RR 2010, S. 358). Die Entscheidung dürfte manchem Amtsrichter Kopfschmerzen bereiten. Und der Verteidigung in Bußgeldsachen eröffnet es wieder ein Einfallstor, um Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde angreifen zu können.

 

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin

Read More