Auf den Straßen Deutschlands geht es zum Teil ganz schön rund. Viele Autofahrer fühlen sich durch andere Verkehrsteilnehmer und deren Fahrweise derart brüskiert, dass wir fast täglich beobachten können, wie diese aneinander geraten. Das führt dann zu Beschäftigung in der Justiz – und zu mancher Stilblüte. „Parkplatzsau“: Überraschend: wenn man es richtig macht, darf man tatsächlich anderen Leuten mit aller Deutlichkeit und Krassheit die Meinung sagen – ohne eine Geldstrafe wegen Beleidigung zu riskieren. Dies gilt aber nicht für jede Art von Gepöbel, deswegen passen Sie jetzt gut auf. Generell kann folgendes gesagt werden: wer ein kreatives Schimpfwort gebraucht, ist meist fein raus. Folgendes Beispiel zeigt die Grenze sehr gut auf. Während die „Blöde Sau“ als Beleidigung i.S.v. § 185 StGB teuer wird, ist das „Parkplatzschwein“ legitim – genau dieser Kraftausdruck nämlich kann laut einem Gerichtsurteil noch vertretbar sein! Das Amtsgericht Rostock (Az.: 46 C 186/12) jedenfalls hat in einem aktuellen Fall entschieden: Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, darf als „Parkplatzschwein“ bezeichnet werden – denn zum Ausdruck gebracht werde damit keine persönliche Beleidigung durch die negativen Eigenschaften eines Schweins, sondern ein Hinweis auf egoistisches Verhalten. Da muss man erstmal drauf kommen. Mit der Frage nach der Definition von „Parkplatzschwein“ beschäftigte sich das Amtsgericht, nachdem ein Mann das Foto eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Geldtransporters ins Internet gestellt hatte. Zuvor hatte er auf dessen Windschutzscheibe einen Zettel mit der Aufschrift „Parkplatzschwein“ geheftet. Völlig ok, findet das AG Rostock. Die Beschimpfung „Blödes Schwein“ kann dagegen 500 Euro Strafe kosten. Weitere Beispiele: „Halten Sie den Mund“ kann in Ordnung sein, insbesondere wenn der Angesprochene sich unzulässig eingemischt hat. Das Bezeichnen des den Blitzer bedienenden Polizisten hingegen als „Wegelagerer“ ist hingegen strafbar. Toleranz beim Blitzen: Stichwort Blitzer: Die Geräte sind wohl das am meisten gehasste Objekt im Straßenbild. Kaum etwas kann so schnell für Adrenalin beim Fahrer sorgen. Sofort nach dem „Blitz“ richtet sich der Blick sogleich auf den Tacho, und das Rechnen beginnt. War das Tempo noch innerhalb der Toleranzgrenze? Eine Toleranzgrenze gibt es übrigens auch in zeitlicher Hinsicht, und zwar zugunsten der Autofahrer. Trifft nämlich der Bescheid über zu schnelles Fahren nicht innerhalb von drei Monaten ein, ist er hinfällig. Dies passiert ständig und widerfuhr dem Fahrer eines Betriebsfahrzeuges, das von mehreren Angestellten genutzt wurde. Die Post ging hin und her, die Bußgeldbehörde brauchte lange, um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln und zu informieren. Erst vier Monate nach Tempoverstoß ging der Bescheid ein. Dadurch sei die Ordnungswidrigkeit juristisch bereits verjährt gewesen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (3 Ss OWi 860/09). Umfahren der Ampel: Wer eine rote Ampel über ein Tankstellengelände oder einen Parkplatz umfährt, wird normalerweise mit einem Bußgeld sowie Fahrverbot bestraft, denn auch das Umfahren einer Ampel wird als Rotlichtverstoß gewertet. Dieser Vorwurf traf auch einen Dortmunder Autofahrer im vergangenen Jahr – doch der fand eine überraschende Ausnahme im Gesetzestext. Der Fahrer war vor einer roten Ampel auf eine links liegende Tankstelle abgebogen und fuhr von dieser wiederum links auf die kreuzende Straße ab. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 1 RBs 98/13) war das kein Verstoß gegen die Verkehrsordnung. Begründung: Das Rotlicht gelte nur für den „durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich“, also in diesem Fall nur für geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge. Die Richter wiesen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Umfahren von Ampeln über den Gehsteig, Parkstreifen oder Busspuren nach wie vor ein Verstoß sei. Autor: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin, Strafverteidiger
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