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Die Regelung zu dem Umfang, in Schadensersatz, zum Beispiel nach einem Unfall, geschuldet wird, findet sich in § 249 BGB. Zunächst liest sich die Regelung recht eindeutig:
„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“.
Im Einzelfall und in vielen unterschiedlichen Konstellationen wird seit vielen Jahren darum gestritten, was denn der „erforderliche Geldbetrag“ im konkreten Fall sein soll. Hierbei ist zunächst die Erkenntnis wichtig, dass der Geschädigte wählen kann, ob er die Beseitigung des Schadens selbst unternimmt. Er soll weiterhin selbst bestimmen können, auf welche Weise er den Schaden beseitigt und ob er den Schaden überhaupt beseitigt. Kurz gesagt: es soll der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) finanziell in die Lage versetzt werden, den Schaden zu beseitigen. Dafür soll ihm der für die Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden.
Es bleibt aber weiterhin die Frage, was im Einzelfall dieser „erforderliche Geldbetrag“ ist. Anhand einzelner klassischer Schadenspositionen soll ein Überblick gegeben werden, die sich dieser Begriff im Straßenverkehrsrecht sinnvoll ausfüllen lässt.
Schadensposition Sachverständigenkosten: in einem Urteil vom 11.2.2014 hat der BGH erneut zu dieser Schadenspostzustellung. Folgender Sachverhalt zu beurteilen. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug ein Verkehrsunfall mit Beklagten verwickelt. Die Beklagte haftete unstreitig zu 100 % (sogenannte Haftung dem Grunde nach bar gegeben) der Kläger holt ein Schadensgutachten. Gutachter errechnete einen Reparaturaufwand von 1500 € netto und berechnete dem Kläger für das Gutachten 534,55 €. Davon entfielen netto 260 € auf das Grundhonorar, der Rest auf Auslagen und Umsatzsteuer. Als Auslagen wurden berechnet: 42,40 € für Lichtbilder, 75 € für Telefon und Portokosten sowie 91,80 € für Fahrtkosten die Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete dem Kläger nur 390 €. Die restlichen 144,55 € waren Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Gericht sprach dem Kläger weitere 56,90 € zu.
Es stützte sich dabei auf eine Schätzung auf Grundlage von § 287 ZPO. Dabei liegt es als Ausgangspunkt zwar die dem Kläger Gutachter erteilte Rechnung zugute, begrenzte die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Rechnungsposten dann aber. Eine solche Kappung der Sachverständigengebühren ist nach Auffassung des zuständigen Senates des BGH nicht rechtmäßig. Zwar erlaubt § 287 ZPO grundsätzlich die Schadenschätzung ausdrücklich. Folgender Gedanke liegt der Korrektur durch den BGH zugrunde: der Schädiger hat an den Geschädigten den Geldbetrag zu bezahlen, der objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass in dem gegebenen Fall die Beklagte den Kläger den Geldbetrag zur Verfügung stellen muss, der zur Einholung eines Schadensgutachten objektiv erforderlich ist. Sie ist mit „objektiv erforderlich“ aber nicht der typische Durchschnittsaufwand für die entsprechende Leistung maßgeblich. Denn ein solcher Ansatz würde dem Grundgedanken des § 249 BGB nicht gerecht werden, nachdem der Geschädigte wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen ist, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung des erforderlichen Geldbetrags ist deshalb vielmehr die konkrete Situation gerade dieses Geschädigten in den Blick zu nehmen. Seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten und gerade für ihn bestehende Risiken sind zu berücksichtigen.
Und hier erlangt nun also die Rechnung des Sachverständigen maßgebliche Bedeutung. Hat der Geschädigte die Rechnung beglichen und legt sie im Prozess vor, dann genügt er damit regelmäßig der im Rahmen von § 249 BGB treffenden Darlegung-und Beweislast. Der Schädiger kann sich dann nicht mehr auf ein einfaches bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zurückziehen. Denn der vom Geschädigten erbrachte tatsächliche Aufwand bildet ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des zu bemessenen erforderlichen Betrags. Dieser Betrag ist gerade das „Produkt“ der konkreten Situation. Daraus zieht die Rechtsprechung folgende Konsequenz: will der Schädiger den vom Geschädigten bezahlten Rechnungsbetrag nicht voll ersetzen, muss er darlegen und beweisen, dass der geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und vernünftig denkender Mensch an seiner Stelle ergriffen hätte, um den Aufwand zur Schadensbeseitigung gering zu halten. Wichtig hierbei ist die Auffassung der herrschenden Rechtsprechung, dass der Geschädigte zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot nicht verpflichtet sein kann.
Wie an diesem Beispiel erkennbar, ist der von dem Geschädigten erbrachte Aufwand ein erhebliches Indiz für den „erforderlichen Geldbetrag“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB. Erst wenn der von dem Sachverständigen berechnete Preis für den Geschädigten erkennbar und erheblich über den üblichen Preisen liegt, kann eine Kürzung auf Grundlage von § 287 ZPO vorgenommen werden. Die gelegentlich vertretene Auffassung, dass pauschal lediglich neben dem Grundhonorar des Sachverständigen Kosten in Höhe von 100 € als erforderlich anzusehen seien, genügen diesen Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22.7.2014; zfs 2015, Seite 85, RN 21.)
Im Ergebnis und in der praktischen Umsetzung führt dies dazu, dass die von den Sachverständigen jeweils berechneten Gebühren auch von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zu tragen sind. Geschädigte sollte sich hier nicht von entgegenstehenden Argumentationen der Versicherer verunsichern lassen. Erforderlichenfalls sind auch die Sachverständigengebühren, und zwar im Wege des Freistellungsanspruches, einzuklagen.
Nun zu der sogenannten fiktiven Schadensabrechnung. Gemeint sind hier Fälle, in denen der Geschädigte ein Sachverständigengutachten (zu dessen Kosten siehe oben) vorliegt und von dem Versicherer des Schädigers den entsprechenden Nettobetrag ersetzt haben will, und zwar ohne dass eine Reparatur durchgeführt wird. Tatsächlich angefallene Kosten spielen somit bei dieser Konstellation keine Rolle. Der Geschädigte trifft vielmehr eine Entscheidung, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer rein theoretisch ermittelten Grundlage zufrieden gibt (U. A. BGH, Urteil vom 15.7.2014 – VI ZR 313/13). Dies ist einer der Klassiker in der täglichen Auseinandersetzung mit Kfz-Haftpflichtversicherung endlich einen Anspruch auf Ersatz seiner in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er darf seiner Schadensberechnung deshalb im Grundsatz insbesondere auch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat (vgl. hierzu unter anderem: BGH, Urteil vom achter 20.4.2015 – VI ZR 267/14, zfs 2015, S. 621 RN 10).
Nur unter ganz bestimmten Umständen ist es dem Schädiger (bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung) gestattet, den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt zu verweisen. Voraussetzungen einer solchen Verweisung sind: der Schädiger legte dar und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard eher der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vollständig entspricht. Weiterhin darf im Falle des Verweises auf eine freie Werkstatt kein Umstand vorliegen, der dem Geschädigten eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht.
Wichtig: auch im Hinblick auf die Umstände, die dem Geschädigten die Reparatur in einer Alternativwerkstatt zumutbar machen, trägt der Schädiger die volle Beweislast. Hier ein Beispiel: in der von dem BGH am 28.4.2015 (VI ZR 267/14) entschiedenen Sachlage hatte der Geschädigte ein Gutachten vorgelegt, dem die von einem Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze eines markengebundenen Reparaturbetriebs zu Grunde gelegt wurden. Der beklagte Haftpflichtversicherer verwies nun auf drei günstigere Werkstätten. Eine davon verfügte am Wohnsitz des Geschädigten nur über eine kleine Annahmestelle. Die eigentliche Werkstatt war 130 km entfernt. Bei den beiden anderen Reparaturbetrieben handelte es sich um Partnerbetriebe des Haftpflichtversicherers, allerdings in Bezug auf Kaskoschäden. Nahm ein Kaskoversicherer dieses Versicherers Dienste dieser Werkstätten an einem Versicherungsfall in Anspruch, so erhielt er aufgrund einer Vereinbarung des Versicherers mit der Werkstatt Sonderkonditionen. Dies galt aber wie gesagt nur in Bezug auf Kaskoschäden. Nach Auffassung des BGH ist der Geschädigte in der Tat nicht auf den 130 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten Betrieb zu verweisen. Denn auf günstigere Reparaturmöglichkeiten muss sich der Geschädigte bekanntlich nur dann verweisen lassen, wenn die andere Werkstatt für ihn „mühelos und ohne weiteres“ erreichbar ist. Selbst wenn nun von einer Annahmestelle am Wohnort des Geschädigten zu dieser Werkstatt transportiert wird und dieser Transport kostenlos vom Reparaturbetrieb erbracht wird, ist mit diesem Transport ein zusätzlicher Zeitaufwand und die Gefahr zusätzlicher Schäden verbunden. Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: mit der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs in die Reparaturwerkstatt ist insofern ein Nachteil verbunden, dass im Falle etwaiger Nacherfüllungsansprüche, nämlich bei Mängeln der Reparatur, ein erschwerter Zugang zu diesem Betrieb gegeben ist.
Interessant wurde es sodann bei den beiden anderen Alternativbetrieben, bei denen der Versicherer Sonderkonditionen für den Fall von Reparaturen im Kaskofall vereinbart hatte. Hier hat der BGH klargestellt, dass dies grundsätzlich einer Zumutbarkeit nicht entgegensteht. Voraussetzung ist sodann aber weiter, dass es sich bei den der Alternativberechnung zu Grunde gelegten Preisen um solche Preise handelt, die auch jeder andere Kunde erhalten würden. Handelt es sich hingegen um Sonderkonditionen, die allein der Versicherer eingeräumt bekommt, ist keine Zumutbarkeit gegeben. Denn im Falle solcher Konditionen des Versicherers bildete die Alternativberechnung gerade nicht mehr den Betrag ab, den ein Geschädigter aufzuwenden hat, der die Reparatur unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände nehmen will (siehe § 242 BGB!).
Man sieht, ist die Frage nach der Bemessung des „erforderlichen Geldbetrages“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB im Einzelfall schwierig. Dies wird auch durch die Anzahl von Urteilen auf diesem Gebiet deutlich.
Wie man weiterhin unschwer erkennen kann, haben Geschädigte nach einem Verkehrsunfall weitaus mehr Rechte und Ansprüche, als die Versicherer freiwillig einräumen möchten. Geschädigten kann daher nur geraten, sich von einem Fachenwalt beraten zu lassen und erforderlichenfalls den Klageweg zu beschreiten.
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Read MoreWenn ein Fußgänger mit einem Kraftfahrzeug kollidiert, haftet der Halter dieses Kraftfahrzeuges bzw. dessen Kfz Haftpflichtversicherung grundsätzlich aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Doch was ist zu beachten, wenn der Geschädigte Alkohol getrunken hat?
In einem am 17.4.2015 entschiedenen Fall (OLG Hamm, Aktenzeichen I – 9U34/14) war folgender Sachverhalt zu beurteilen. Auf dem Parkplatz eines Supermarktes kam der zum Zeitpunkt mit 2,49 Promille alkoholisierte Kläger als Fußgänger zwischen die Achsen eines Lkw. Der klagende Fußgänger erlitt schwerste Verletzungen.
Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung (2,49 Promille) kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung die Betriebsgefahr des Lkw vollständig zurück tritt. Damit wurde jegliche Haftung der Beklagten Kfz Haftpflichtversicherung verneint. Die im Unfallzeitpunkt gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille begründe die alkoholbedingte Verkehrstüchtigkeit eines Fußgängers, in dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist.
In diesem Fall ist somit ausnahmsweise Betriebsgefahr des Lkw zurückgetreten. Weiterhin wurde in dem Urteil diskutiert, ob es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum bei dem Supermarktgelände hatte, handelte, mit der Folge, dass Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingreifen. Ob ein Verkehrsraum öffentlich ist oder nicht, bemisst sich nicht nach den Eigentumsverhältnissen an den jeweiligen Grundstücksflächen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Rede stehende Verkehrsraum ausdrücklich oder stillschweigend durch den jeweils Berechtigten für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist. Demzufolge ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH NJW 2004,1965).
Auf Supermarktparkplätzen, die jedermann zugänglich sind, findet somit die StVO regelmäßig Anwendung. Eine entsprechende Beschilderung („hier gilt die StVO“) ist entgegen landläufiger Meinung hierfür nicht erforderlich.
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Read MoreWenn es „geknallt“ hat und der Unfallgegner die Schuld trägt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen. Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners (vgl. u. a. Urteil BGHZ 30, S. 154; OLG Oldenburg, NJW 1961, S. 613). Besteht eine Rechtsschutzversicherung, entfällt auch jede Vorschusspflicht.
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen (vgl. Urteil BGH NJW 1974, S. 35; BGH NJW – RR 89, S. 956). Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Die Grenze wird hier bei 500 Euro gesetzt. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag z.B. in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.
Auf Sachverständigenorganisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten und Ihren Schaden möglicherweise geringer einschätzen, wie z.B. DEKRA oder CarExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt. Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Tipp: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Die Verkehrsanwälte sprechen von „fiktiver Schadensberechnung“. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie so lange das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.
Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.
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Read MoreDas Arbeitsgericht Berlin hatte am 3.4.14 über die Kündigung eines Berufskraftfahrers (Lkw-Fahrers) zu entscheiden, der anerkannt alkoholkrank war und mit seinem Lkw bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,64 Promille einen Unfall verursacht hatte. Das Gericht erklärt, dass die Kündigung im vorliegenden Fall wirksam sei. Die Pflichtverletzung sei vorliegend dermaßen schwer und vorwerfbar, dass ihn seine Alkoholkrankheit nicht entlaste. Durch den Unfall war der Unfallgegner verletzt worden. Weiterhin ist ein hoher Sachschaden entstanden. Gegen die ausgesprochene Kündigung hatte der betroffene Arbeitnehmer innerhalb der vorgeschriebenen Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage eingereicht. Das Arbeitsgericht hatte somit über die Frage zu entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war, oder ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muss. Eine solche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber jedoch nicht zuzumuten. Denn die Pflichtverletzung des alkoholisierten Kraftfahrers sei dermaßen gravierend, dass ein Berufen auf die Alkoholkrankheit zurück stehen müsse. Die Klage wurde daher erstinstanzlich abgewiesen. Auch eine Abmahnung sei vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich gewesen. Denn das Fehlverhalten wiege derart schwer, dass nach Abwägung aller Umstände eine vorhergehende Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, die zum Aktenzeichen 24 Ca 8017/23 erging, gleichwohl noch nicht. Denn die Berufung wurde ausdrücklich zugelassen.
Dr. Henning Hartmann, Oranienburg Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Read More