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Missachtung Rotlicht – Im Zweifel für den Angeklagten!

Rotlicht wurde überfahren. Was können Sie jetzt noch tun?

Häufig steht die Unschuldsvermutung (Zweifelsatz „in dubio pro reo“) im Mittelpunkt der rechtlichen Debatte. Um eine Straftat nachzuweisen, ist in Deutschland eine sichere gerichtliche Feststellung von Nöten. Nur eine Vermutung zu haben oder an den Verlauf der Tat zu glauben, ist nicht ausreichend. Der Vorgang muss genauestens nachgewiesen werden. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, ist es erforderlich den Betroffenen freizusprechen. So soll verhindert werden, dass Unschuldige zu Unrecht verurteilt werden.

Die Schätzung genügt nicht um einen Rotlichtverstoß zu verurteilen

Besonders bei der Polizei trifft dieser Grundsatz auf Gegenwind. Immer wieder verlassen Ordnungshüter verstimmt den Gerichtssaal. Oft wird eine Verfahrenseinstellung oder gar ein Freispruch als Scheitern wahrgenommen. Dabei sollten doch gerade sie diese Maxime vertreten um zu verdeutlichen, dass die persönliche Wahrheit häufig nicht der prozessualen Wahrheit entspricht.

Mit Blick auf einen, am 24. Oktober 2017 vom OLG Hamm zum Aktenzeichen 4 RBs 404/17, entschiedenen Fall, bei dem ein Polizeibeamter einen Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde beobachtet haben soll. Die Folgen: Ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen. Selbstverständlich genügte den Gerichten eine „gefühlte Schätzung“ nicht um einen maßgeblichen Rotlichtverstoß zu verurteilen. Um zuverlässig entscheiden zu können um welche Art des Rotlichtverstoßes es sich handelt, nämlich ein einfacher Rotlichtverstoß von weniger als einer Sekunde oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde, wird ein Zeugenbeweis mit technischen Hilfsmitteln benötigt. Soll der Nachweis lediglich durch den Beweis eines Zeugen und ohne technische Hilfsmittel erbracht werden, muss der Beweiswert der Aussage kritisch betrachtet werden.

Die Gerichte handelten nach „in dubio pro reo“

Die Beobachtung der Tat und eine ungefähre Schätzung der Parameter reichte nicht aus um den Fahrer zu verurteilen. Also wurde „in dubio pro reo“ konsequent durchgesetzt.

Quelle: Beschluss des OLG Hamm vom 24.10.2017, Az.: 4RBs404/17

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