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Anordnung der MPU bei Verhalten eines Fußgängers

Viele Verkehrsteilnehmer und Führerscheininhaber glauben, dass die MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) nur angeordnet werden kann, wenn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr vorliegt. Dies ist jedoch nicht richtig. Aus immer mehr Sachverhalten schließen die Führescheinstellen in letzter Zeit auf „Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges“. Dies ist nebenbei gesagt der Grund, warum sich immer mehr Betroffene für den Erwerb eines ausländischen EU-Führerscheins interessieren. Aber das ist ein anderes Thema. Zurück zum Punkt. Auch bei bestimmten Verhaltensweisen, die NICHTS mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu tun haben, kann die MPU-Anordnung erfolgen. Beispielsweise hat das Verwaltungsgericht Trier am 9.5.2016 (A.Z.: 1 L 1375/16. TR) entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (sprich MPU) anzuordnen hat, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Dies auch dann, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Was war vorliegend geschehen? Der Betroffene war als Fußgänger mit einem Blutalkoholwert von 2,5 Promille aufgefallen. Er montierte im Stadtgebiet von einem fremden Fahrrad Reifen ab und hat sich sodann auf seinem weiteren Weg durch die Stadt „äußerst aggressiv“ gezeigt. Ständig habe er mit den Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen getreten. Dieses Verhalten kann nach Auffassung der Verwaltungsrichter ausreichen, um dem Betroffenen auf Fahreignung überprüfen zu lassen. Weigert sich der Betroffene – wie vorliegend – sodann, sich untersuchen zu lassen, so darf hieraus die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Autofahrer sollten somit im Hinterkopf behalten, dass jedes Verhalten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen, auch außerhalb des Straßenverkehrs, die Fahrerlaubnis gefährden kann.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

+49 30 69 59 84 00

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MPU-Anordnung ab 1,1 Promille möglich!

Derzeit geht ein leises Raunen durch die Verkehrsanwaltspraxen. Nach dem Willen einiger Bundesländer soll nämlich schon bei einer strafrechtlichen Verurteilung von weniger als 1,6 Promille, nämlich ab 1,1 Promille, die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens (genannt: MPU) bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein. Und zwar auch beim Ersttäter, also bei einem Autofahrer, der zuvor noch nie wegen Alkohol am Steuer auffällig geworden war. 

Die Gerichte sind sich quer durch Deutschland an diesem Punkt noch nicht einig, daher soll mit diesem Beitrag eine Darstellung der regional unterschiedlichen Auffassungen erfolgen.

Eine Erkenntnis vorab. Egal, wie der Streit von den einzelnen Gerichten beurteilt, wird: die sogenannte EU-Fahrerlaubnis („Führerschein aus Polen“) wird für viele immer attraktiver. Es ist für viele Betroffene inzwischen nicht mehr nachvollziehbar, warum nach einem Strafverfahren, in dem sie erstmals wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im unteren Promillebereich (1,1 bis 1,6 Promille) verurteilt worden sind, zur Beibringung einer MPU aufgefordert werden. 

Eine solche Anordnung widerspricht auch in der Tat dem Gesetzeswortlaut. Einschlägig ist § 13 S.1 Nr.2 Buchst. a-c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hier ist beim Ersttäter der Wert von 1,6 Promille ausdrücklich genannt. Unter Berufen auf § 13 S.1 Nr.2 Buchst. d FeV wollen nun aber einige Führerscheinstellen und Gerichte die Auffassung durchsetzen, dass bei einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne Weiteres auf die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU geschlossen werden kann, und zwar weil in diesen Fällen jeweils von Alkoholmissbrauch und daher von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Angefangen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.1.14, A.Z.: 10 S 1748/13, zfs 2014, S. 235.) Inzwischen hat auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern und das VG Berlin (Urt. v. 1.7.15, DAR 2014, S.601) diese Sichtweise übernommen. Anders sieht es das VG Würzburg, das in seinem Beschluss vom 21.7.14 (A.Z.: W 6 E 14.606, DAR 2014, S.541) ausführt, dass die Anordnung der MPU nicht bei jeder strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Hinzutreten weiterer Umstände erfolgen könne.

Hierbei weist das VG Würzburg – aus meiner Sicht völlig zu Recht – darauf hin, dass die Anordnung einer MPU unter 1,6 Promille beim Ersttäter dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang des § 13 S.1 Nr.2 FeV widerspricht.

Der Bayerische VGH hat sich in seinem Beschluss vom 8.10.14 (A.Z.: 11 CE 14.1776) noch bedeckt gehalten. Hier ging es um eine Einstweilige Anordnung (=vorläufiger Rechtsschutz, § 123 VwGO) und die Richter aus Bayern haben sich darauf zurück gezogen, dass im vorliegenden Fall die Hauptsache nicht vorweggenommen werden dürfe, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits hieran scheitere. Es drängt sich der Eindruck auf, dass man in Bayern noch nicht recht zur Sache Stellung nehmen will.

Spannend bleibt es bei der Frage der MPU-Anordnung in den nächsten Jahren allemal. Denn nach jüngsten dem Verfasser vorliegenden Informationen sind auch die Führerscheinstellen in Brandenburg im Mai 2015 angewiesen worden, bei Ersttätern ab 1,1 Promille vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine positive MPU anzuordnen.

Und nochmals: dass durch diese Praxis die Betroffenen in Scharen den Weg ins EU-Ausland suchen, um die deutsche MPU zu umgehen, ist nun wirklich nicht verwunderlich.

Denn das Fahren in Deutschland mit einem EU-Führerschein ist unter bestimmten Voraussetzungen (hierzu erfolgen gesonderte Beiträge) legal.

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Die MPU und der „EU-Führerschein“

Immer mehr Autofahrer sind neuerdings von der Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) betroffen. Der Grund: Die Führerscheinstellen in vielen Bundesländern, so z.B. in Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg ordnen neuerdings immer schon dann die Beibringung einer positiven MPU an, wenn bei einer Verkehrssache 1,1 Promille oder mehr im Spiel war. Und zwar auch beim Ersttäter. Aber auch zwei Verstöße gegen die 0,5-Promille Grenze (§ 24a StVG) reichen schon aus! Wird die MPU nicht beigebracht, erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein wahrhaft tiefer Eingriff in die Rechte des Betroffenen, durch den unter Umständen der Arbeitsplatz gefährdet werden kann, die Versorgung von Familienangehörigen, u.s.w. Und zwar erfolgt dieser Schritt, die Anordnung der MPU, wohlgemerkt nach Abschluss eines Strafverfahrens, in dem er ja schon gebüßt hat. Aber es gibt Hoffnung. Wenn nämlich außerhalb einer Sperrfrist ein Führerschein im Ausland erworben wird, ist grundsätzlich von dessen Gültigkeit auch in Deutschland auszugehen. Und zwar auch ohne Absolvieren einer MPU. Dies hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden (u.a. EuGH vom 29.4.04, A.Z. C-476.01; DAR 2004, 333 ff.). Die Polizei und auch die Gerichte sind hieran gebunden. In zahlreichen Verfahren habe ich in den letzten Jahren entsprechende Urteile erwirkt, die die Gültigkeit des Führerscheins bestätigen. Auffallend ist dabei, dass sich Gerichte und Ermittlungsbehörden oftmals sträuben, auf einen Freispruch hinzuwirken – wie sie es eigentlich müssten. Meist erfolgt eine Verfahrenseinstellung. Das Ergebnis ist das selbe: der Betroffene darf weiter fahren. Zu dem vieldiskutierten Wohnsitzerfordernis: Der 180-Tage-Regelung kommt nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Gleiches wie beim Wohnsitz gilt für die Voraussetzungen geistige und körperliche Fahreignung. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Gerichte und Polizei haben die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen. weitere Infos zum Thema: www.ra-hartmann.de Verfasser: Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Neue Promillegrenzen für Radfahrer? – Dr. Hartmann & Partner

Die Verbotsnorm für „Alkohol im Straßenverkehr“, § 316 StGB, gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer. Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich strafbar. Nach derzeitig geltender Rechtslage können sich Fahrradfahrer zwar bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit bereetts ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille strafbar machen. Der hierfür aber erforderliche Nachweis alkoholbedingter Fahrfehler ist in der Praxis aber nur sehr schwer zu führen. Es besteht also ein Bedarf an klaren Regelungen, die dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge tun. Als absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1986  1,7 Promille angenommen. Bei Kraftfahrzeugen sind es bekanntlich 1,1 Promille. Manche Amtsgerichte haben aber auch schon 1,5 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern ausreichen lassen. Der Grund hierfür ist, dass seit dem Jahre 1986 genauere Messmethoden (u.a. Dräger-Atemalkoholmessung) entstanden sind, die einen verminderten Sicherheitsabschlag erlauben. Ein Graubereich also. Auf dem Deutschen Verkehrsrechtstag 2015 in Goslar haben sich die hier anwesenden Spezialisten nun auf die Empfehlung an den Gesetzgeber geeinigt, für Radler einen Bußgeldtatbestand zu schaffen, ähnlich wie bei der 0,5 Promille Grenze für Autofahrer (§ 24a StVG). Und welche Grenze soll nun für Radfahrer gelten? Antwort: Nach den Vorstellungen des Arbeitskreises 3 des Verkehrsgerichtstages sollen es 1,1 Promille sein. Wir dürfen mit Spannung darauf warten, ob dies umgesetzt wird. Bitte vergessen Sie nicht: eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad kann zur Anordnung der MPU führen! Dies ist unabhängig von Strafverfahren und wird durch die Führerscheinstelle (also nicht durch das Strafgericht) entschieden. Ansatz ist nämlich hier nicht die Bestrafung einer Tat, sondern die Sicherheit des Straßenverkehrs. Nach Ablauf einer Sperrfrist soll daher nur denjenigen Verkehrsteilnehmern die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden, die zwischen dem Konsum von Alkohol und Teilnahme am Verkehr strikt trennen können.   Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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MPU schon ab 1,1 Promille beim Ersttäter!

Bislang galt in der Praxis der Führerscheinstellen, dass bei einem Ersttäter ein Promillewert von 1,6 erreicht werden muss, damit nach Abschluss des Strafverfahrens und nach Ablauf der Sperrfrist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens (MPU) abhängig gemacht werden konnte. Der VGH Baden-Württemberg hat nun in einem Beschluss vom 15.1.14 (A.Z.: 10 S 1748/13) entschieden, dass auch bei darunter liegenden Promillewerten die Anordnung der MPU rechtmäßig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die strafgerichtliche Verurteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis (gleich mit welchem Promillewert) für ein Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU auslöse. Folgender Fall war zu entscheiden: Der Betroffene hatte (als Ersttäter) eine Trunkenheitsfahrt mit dem Wert von „nur“ 1,2 Promille unternommen und war folgerichtig wegen Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt worden, hier gilt die Grenze von 1,1 Promille. Aber auch die Anordnung der MPU sei rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht: Immer dann, wenn ein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt habe, liege Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vor. Die MPU sei nach § 13 S.1 Nr. 2 Buchstabe d FeV i.V.m. § 13 S.1 Nr. 2 Buchst. a FeV daher zwingend anzuordnen. Der Nachweis, dass der Betroffene nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren „Trennen“ könne, sei hinreichend bewiesen. Eine gesonderte Prüfung dieses Umsandes sei daher nicht mehr erforderlich. Zuvor hatte das selbe Gericht im Jahre 2012 (A.Z.: 10 S 452/10) noch entschieden, dass nur dann eine MPU anzuordnen sei, wenn der Schwellenwert von 1,6 Promille (vgl. § 13 S.1 Nr.2 Buchst. c FeV) nur „knapp unterschritten“ worden sei. Dem hatte sich das OVG Mecklenburg-Vorpommern ins seinem Beschluss vom 22.5.13 (A.Z.: 1 M 123/12) angeschlossen. Die neue Entscheidung, die einen Wert von 1,2 Promille ausreichen lässt, ist denn auch auf starke Kritik gestoßen. Insbesondere wird kritisiert, dass es sich bei der zuvor genannten Norm um eine spezialgesetzliche Regelung handelt. § 13 S.1 Nr.2 Buchst a FeV sei aber kein allgemeiner Auffangtatbestand. Der Wille des Gesetzgebers sei daher durch die neue Praxis umgangen. Diese Sichtweise verdient Zustimmung.   Ob und inwieweit sich der neuen Praxis (also MPU ab 1,1 Promille) auch die Führerscheinstellen in anderen Bundesländer anschließen, ist derzeit noch offen. Viel spricht jedoch offenbar dafür, dass diese aktuelle Verwaltungspraxis auch in den anderen Bundesländern Einzug halten wird und dies auch höchstrichterlich abgesegnet wird. Der Verfasser dieses Beitrages hat in Gesprächen mit Führerscheinstellen in Berlin und Brandenburg erfahren, dass dies bei den dortigen Sachbearbeitern in Kürze erwartet wird. Was also tun, wenn man auf Nummer sicher gehen will und die Fahrerlaubnis nicht länger als unbedingt erforderlich entbehren kann? Klare Antwort: Als Betroffener sollte man sich schon ab 1,1 Promille rechtzeitig auf die Begutachtung vorbereiten um nicht wertvolle Zeit bei der Wiedererteilung des Führerscheins zu verlieren. Denn wenn die MPU angeordnet wird, kann sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im ungünstigsten Fall weit über die Sperrfrist hinaus verzögern,. Dies insbesondere, wenn – wie meist – der Nachweis einer sechs- oder zwölfmonatigen Alkoholabstinenz oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie noch absolviert werden müssen. Dies kann sehr bittere Auswirkungen – bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes – für den Betroffenen haben.  

Dr. Henning Hartmann, Oranienburg
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Führerschein weg wegen Falschparken – geht das?

Klare Antwort: ja! Zumindest in Deutschland. Und zwar erfolgt die Entziehung nicht durch den Strafrichter, sondern durch die Führerscheinstelle. Regelmäßigen Falschparkern droht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und in der Folge auch der Führerscheinentzug. Häufig wird unterschätzt, dass nicht nur in einem Straf- oder Bußgeldverfahren der Führerschein eingezogen werden kann. Im Anschluss an ein solches Verfahren wird die Akte der Führerscheinstelle vorgelegt. Und diese entscheidet dann – erneut – über die Frage der Fahreignung bei dem Verkehrsteilnehmer. Bestes Beispiel: Bei dem, der häufig falsch parkt und dabei oft erwischt wird, können Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Folge: Eine Anordnung einer MPU. Wird diese dann nicht bestanden oder fristgerecht absolviert, ist der Führerschein weg. In solchen Fällen wird dem Fahrer ein „gespaltenes Verhältnis zur Straßenverkehrsordnung“ attestiert. Übersetzt bedeutet dies: wer es beim Parken nicht so genau nimmt, handelt wahrscheinlich auch in anderer Hinsicht rücksichtslos. Eine gewagte These, oder? Nun aber konkret: Erst wenn man etwa 60 Strafzettel in einem Jahr sammelt, also circa einen pro Woche, wird es eng. Es hilft dann aber auch nicht, dass die Knöllchen stets fristgerecht bezahlt wurden. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Halter auch der Fahrer ist: Denn der Halter haftet für den Fahrer bei ruhendem Verkehr. Zwar kann der Halter auf seine Unschuld beharren – dann muss er den Fahrer allerdings auch nennen. Doch einen kleinen Trost gibt es für alle Vielfachsünder: Punkte in Flensburg gibt es nicht.

Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht  
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