Besonders Menschen in der Großstadt kennen das Problem: Der Fahrradreifen bleibt in der Bahnschiene hängen. Doch haftet der Besitzer für die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht? Beim Fahrradfahren und Überqueren von Bahnschienen muss, wenn diese gut sichtbar und von der Straße ausreichend zu unterscheiden sind, auf die möglichen Gefahren geachtet werden. Ein Fahrradreifen kann stecken bleiben und zu einem Fahrradunfall auf den Bahnschienen führen.
Zahlt der Besitzer Schmerzensgeld und Schadensersatz für die verletzte Fahrradfahrerin?
So urteilte auch das OLG Hamm am 9. Juni 2016 (A.Z.: I-6 U 35/16) in folgendem Fall: Eine Fahrradfahrerin kreuzte auf dem Radweg Bahnschienen und blieb mit dem Fahrradreifen in der Bahnschiene hängen. Das Fahrrad wurde beschädigt und die Fahrradfahrerin verletzte sich bei dem Sturz. Daraufhin verklagte sie den Besitzer der Bahnschienenanlage, wegen der Verletzung des Verkehrssicherungspflicht, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Jedoch ohne Erfolg.
Wenn Bahnschienen ausreichend zu erkennen sind, haftet der Besitzer nicht.
Wer eine Gefahrenstelle wie Bahnschienen, auf der Straße schafft, hat für eine ausreichende und zumutbare Maßnahme zu sorgen. Das entschied der Senat des BGH. In unserem Fall hat der Besitzer der Bahnschienenanlage alle notwendigen Vorkehrungen getroffen. Ihm kann daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Die Fahrradfahrerin hätte den Fahrradunfall verhindern können.
Vorsicht beim Fahrradfahren über Bahnschienen
Die Radfahrerin muss mit Vorsicht für Sicherheit sorgen, wenn der Bereich der Bahnschienen nach der Regel in Stand gehalten ist.
(BGH NJW 2007, 1683, 1684)
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