Archives for

Muss ich mich um einen Strafzettel aus dem Ausland kümmern?

Anwalt Dr. Hartmann informiert beim SAT.1 Frühstücksfernsehen.

Thema war diesmal „Knöllchen im Urlaub“, was einem passiert, wenn man im Ausland z.B. geblitzt wird, oder Falschparkt und im Anschluss einen Strafzettel erhält.

Erfahren Sie hier mehr über: So retten Sie sich vor einem Straf- oder Bußgeldverfahren und Führerschein weg wegen Falschparken – geht das?

Read More

Akteneinsicht bei Geschwindigkeitsverstoß

Dem Verteidiger/Rechtsanwalt muss bei einer Verteidigung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes die gesamte Akteneinsicht gewährleistet  werden. Dies ist erforderlich, damit bei Verwendung von sogenannten standardisierten Messgeräten der Verteidiger eine ordnungsgemäße Verteidigung durchführen kann.

Das Amtsgericht Gießen hat in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (Aktenzeichen 512 OWiG 83/15) erneut entschieden, dass dem Verteidiger auch die vollständige Messdatei samt so genanntem Token und Passwort sowie die gesamte Messreihe entsprechend § 46 OwiG in Verbindung mit § 147 StPO zur Verfügung zu stellen ist. Mit „gesamter Messreihe“ ist gemeint, dass sämtliche Messvorgänge aus dem Meßeinsatz an besagtem Tag der Verteidigung in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Anderenfalls würde das Recht auf rechtliches Gehör verletzt werden, weil nämlich das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) verletzt würde.

Denn bei der vorliegenden Messung handelt es sich stets um ein standardisiertes Messverfahren, sodass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen hat. Hierzu ist er nur in der Lage, soweit eine Auswertung der Messung (gegebenenfalls durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen) erfolgen kann, die das Vorliegen der gesamten Messreihe voraussetzt. Häufig wird von den Bußgeldstellen eingewendet, dass der Übersendung der gesamten Messsequenz datenschutzrechtliche Erwägungen entgegenstehen. Dies ist jedoch nicht haltbar. Denn datenschutzrechtliche Gründe sprechen nicht gegen die Aushändigung der gesamten Messreihe sowie der Messdatei an den Verteidiger. Denn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse des Betroffenen, das Recht auf rechtliches Gehör ausüben zu können. Dies ist nur gewährleistet, soweit das Akteneinsichtsrecht auch auf diese genannten Beweismittel, die nicht unmittelbare Aktenbestandteil sind, erstreckt wird. Darüber hinaus dürften der Verwaltungsbehörde technische Mittel zur Anonymisierung der Daten auf der Messdatei zur Verfügung stehen. Weiter ist hier zu berücksichtigen, dass nicht dem Betroffenen, sondern dem Verteidiger im Rahmen des Akteneinsichtsrecht die Daten zur Verfügung gestellt werden, der als Person der Rechtspflege den Datenschutz verpflichtet ist.

Weiter sind als Aktenbestandteile dem Verteidiger der Beschilderungsplan zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Verteidiger ein Recht auf Mitteilung, wer an dem Datentransport sowie der Auswertung beteiligt war, insbesondere ob hierbei an der Messung private Unternehmen von dritter Seite mitgewirkt haben, da sich etwa aus der Beteiligung privater Dritter ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte. Weiterhin erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf den Beschilderungsplan sowie das verwendete Auswerteprogramm.

Bekanntlich ist auch die Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät zu übersenden. Allerdings ist an dieser Stelle dem Gesuch durch die Möglichkeit der Einsichtnahme im Wege eines Downloads hinreichend Rechnung getragen. Immer wieder gibt es Urteile von (kleineren) Amtsgerichten, in denen dieses Recht auf vollständige Akteneinsicht nicht berücksichtigt wird. So hat das Amtsgericht Stadtroda in seinem Beschluss vom 10.7.2015 (Aktenzeichen 1 OWi 697/15) die zuvor genannten, weitgehend unstreitigen Grundsätze unberücksichtigt gelassen. Es hat an dem sogenannten „formalen Aktenbegriff“ festgehalten und dem Betroffenen sein Recht auf erweiterte Akteneinsicht verweigert. Dies mit der lapidaren Aussage, dass Unterlagen, die bislang nicht Aktenbestandteil geworden sind, nicht im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden können. Weiterhin führt das Amtsgericht Stadtroda aus, dass die weiteren gewünschten Unterlagen, soweit erforderlich, erst im gerichtlichen Verfahren durch den zuständigen Richter angefordert werden.

Genau durch diese Vorgehensweise wird jedoch das Recht der Verteidigung untergraben, die Messung im Vorfeld (gegebenenfalls durch einen eigenen Sachverständigen) einer Prüfung zuzuführen. Es fehlen dann selbstverständlich Ansätze, um einen Beweisantrag in der Hauptverhandlung überhaupt formulieren zu können. In der Literatur hat diese Entscheidung des Amtsgerichts Stadtroda daher weitgehend zu Kopfschütteln geführt. Denn liegt ein standardisiertes Messverfahren vor, kann der Betroffene ja gerade im gerichtlichen Verfahren keine gutachterliche Prüfung erfolgreich herbeiführen, wenn er nicht zuvor konkrete Fehler oder zumindest Ansatzpunkte aufzeigt.

Wie auch an diesen Entscheidungen sehr deutlich wird, kann eine erfolgreiche Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren oftmals nur dann geführt werden, wenn der Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Denn zum einen entstehen erhebliche Rechtsanwaltskosten. Zum anderen kann ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erhebliche Kosten auslösen. Wenn der Betroffene nun das Risiko eingeht, auf diesen Kosten am Ende des Verfahrens selber sitzen zu bleiben, ist der Verteidiger in der Wahl seiner für die Verteidigung durchzuführenden Schritte eingeschränkt.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren: Verteidigungsansatz bei Geschwindigkeitsverstoß: Akteneinsicht, oder das Verfahren ist einzustellen! und Akteneinsicht und Einspruch

Read More

Freispruch durch Amtsgericht trotz 75 km/h zu viel!

Am 2.4.2015 hat das Amtsgericht Zehdenick zum Aktenzeichen 41OWi3106J Js 26730/14 (268/14) ein bemerkenswertes Urteil gefällt.Der Betroffene war am 10.4.2014 mit einer Geschwindigkeit von angeblich 175 km/h statt erlaubter 100 km/h gemessen worden. Dies auf der Bundesstraße 167 zwischen Grieben und Linde. Die Rechtsfolge wäre bei Eintritt von Rechtskraft ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 660 € gewesen. Der Betroffene konnte sich jedoch erfolgreich mit folgender Argumentation verteidigen. Es handelte sich um einen selbstständigen Arzt, der darlegen konnte, vorliegend durch einen Notruf zu einem Patienten gerufen worden zu sein. Dieser Patient sei aus vorangegangenen Behandlungsjahren als schwer Diabeteskrank bekannt gewesen. Der Arzt konnte somit einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 34 StGB, der für den Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes in § 16 OWiG normiert wurde, plausibel darlegen.

Sowohl im Strafrecht, als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (und damit auch bei Geschwindigkeitsverstößen) gilt: Wer gerechtfertigt handelt, kann nicht bestraft werden. Dies hat z.B. auch der ehemalige Fußballprofi Gerhard Gerald Asamoah bereits – zumindest in der Tatsacheninstanz – erfolgreich geltend machen können, als er mit seiner hochschwangeren, in den Geburtswehen liegenden Ehefrau um einiges zu schnell unterwegs war. Auch in diesem Fall war der Amtsrichter davon ausgegangen, dass es sich bei der Sachlage um einen rechtfertigenden Notstand und damit um einen Rechtfertigungsgrund handele, der Betroffene somit nicht verurteilt werden könne (näheres zu diesem Fall: http://www.ra-hartmann.de/der-fall-asamoah-dr.-hartmann-partner.html).

Die notwendige Folge ist bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes ein Freispruch. Bei diesem werden der Landeskasse auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde steht sodann beiden Seiten zur Verfügung. Die eingangszitierte Entscheidung ist somit noch nicht rechtskräftig.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

Read More

Geblitzt: Tempomat als Entschuldigung nicht tauglich.

Bei Geschwindigkeitsverstößen gilt – genau wie im Strafverfahren – dass die Tat unter bestimmten Umständen gerchtfertigt sein kann. So z.B. in dem vielzitierten, Interessanten Fall „Asamoah“, der hier zu finden ist: http://www.ra-hartmann.de/der-fall-asamoah-dr.-hartmann-partner.html?

In diesem Themenbereich spielt auch folgende Frage. Häufig berufen sich Autofahrer darauf, dass es wegen eines Vertrauens auf den Tempomat ihres Fahrzeuges zu einem Geschwindigkeitsverstoß gekommen ist. So wie in einem kürzlich entschiedenen Fall: Nach einem Überholvorgang bremste der Betroffene nicht, sondern fuhr ungebremst weiter in der Hoffnung, der Tempomat werde die Geschwindigkeit wieder regulieren. In diesem Augenblick wurde er von einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage (Vitronic Poliscan Speeed) „geblitzt“. Das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 12.5.14 (19 OWi-89 Js 511/14-46/14) stellt klar, dass der Tempomat keine Rechtfertigung sein kann. Wenn die Messung nicht fehlerhaft ist, ist in diesen Fällen ist wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen. Das Amtsgericht Lüdinghausen schenkte zwar noch den Schilderungen des Betroffenen zu der Verkehrssituatioon und dem Überholvorgang Glauben. Die geschilderte Verkerhrssituation rechtfertigt jedoch nicht seine zu hohe Geschwindigkeit nach dem Überholen. Fahrzeugführer war immer noch der Kläger selbst und nicht der Tempomat. Dieser kann keinesfalls als Begründung für eine Geschwindigkeitsübertretung herhalten. Vielmehr gab der Fahrer mit seinen Ausführungen zu, die Ordnungswidrigkeit bewusst begangen zu haben. Das Gericht verurteilte daher wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.

Dr. Henning Hartmann, Oranienburg
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Read More