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Sportbootführerschein

Wegen Alkohol entziehbar? Nicht immer! – Liebe Sportbootfahrer, die Saison hat begonnen. Dass Sie nicht nur Ihren Pkw-Führerschein, sondern auch Ihren Sportbootführerschein wegen Alkohol am Steuer / Ruder verlieren können, ist Ihnen gewiss bekannt.

Und zwar regelt § 8 II Nr.1 Buchst a der Sportbootführerscheinverordnung (SportBootFSV):

„Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat

1. weil er

a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat.“

Soweit, so klar, und diese Regelung entspricht den Bestimmungen über die MPU-Anordnung bei Autofahrern. Heißt dies aber auch, dass er bei erstmaligem Bootsfahren unter 1,1 Promille oder mehr seinen Sportbootführerschein verliert, wie es beim Pkw-Führerschein bekanntlich der Fall ist?

Nein, befanden nun die Richter des Niedersächsischen OVG in ihrem Urteil vom 6.11.14 (A.Z.: 12 LC 252/13). Denn die genannten Regelung sei zu unklar, um ihr eine Starre 1,1-Promille-Grenze beim Ersttäter entnehmen zu können. Der Regelung des § 8 II Nr.1 Buschst a SportBootFSV lasse sich nicht mit einer dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) genügenden Klarheit und Bestimmtheit entnehmen, dass es für den Entzug des Sportbootführerscheins See ausreicht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat.

Ein interessantes Urteil, an dem man erkennen kann, dass es einigen Gerichten in Deutschland doch noch um die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geht. Und zwar unabhängig von der Frage, wie man zu der Thematik „Alkohol am Steuer / Ruder“ steht. Denn es gilt nun mal der Grundsatz: Ohne Gesetz keine Strafe.

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Die neuen Regelungen für Flensburg-PunkteНовые правила для Фленсбурге пунктов

Nachdem jahrelang gerätselt worden war, wie die neue Flensburger Punktereform denn nun konkret aussieht, ist diese Reform nun relativ geräuschlos zum 1.5.2014 in Kraft getreten. Die Verunsicherung unter den betroffenen Autofahrern ist nach unserer Erfahrung groß. Mit diesem Beitrag soll daher der Versuch unternommen werden, einen kompakten Überblick über die wichtigsten neuen Regelungen zu verschaffen. Vorab eine klare Aussage zu der Frage, für welche Verstöße die neuen Regelungen Anwendung finden, und welche noch nach der alten Rechtslage verfahren wird. Ganz einfach: Entscheidend ist der ZEITPUNKT DER EINTRAGUNG IN FLENSBURG. Nicht der Zeitpunkt des Verstoßes, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, nein, allein die Eintragung im Flensburger Verkehrszentralregister (das nun übrigens „Fahreignungsregister“ genannt wird) ist maßgeblich. Das bedeutet auch, dass nun nicht mehr taktiert werden kann – wie in der Übergangszeit – und durch Hinauszögern oder schnelles Herbeiführen von Rechtskraft quasi „gewählt“ werden konnte, welche Regeln man für sich angewendet haben möchte. Alles, was ab jetzt passiert, beurteilt sich nach den neuen Regelungen, die am 13.12.2010 verkündet wurden (vgl. BGBl. S. 1980) und die wie gesagt ab 1.5.2014 Wirksamkeit erlangt haben. Weiterhin vorab eine klare Grundaussage zu der künftigen Wertigkeit von Punkten. Auch hier eine ganz einfache Erkenntnis: Punkte werden nun „teurer“ – in dem Sinne, dass Konsequenzen für den Führerschein schneller Drohen. Ganz einfach: war der Führerschein früher erst ab 18 Punkten „weg“, reichen nun ACHT (8) Punkte aus, um der Führerscheinstelle die Entziehung zu ermöglichen. Die Folge ist, dass es nun umso mehr lohnt, gegen einen Punkteeintrag zu kämpfen, hierzu später mehr. Nun zu der Bewertung der Verstöße. Natürlich erfolgt keine Umrechnung „eins zu eins“. Denn sonst wäre wohl ein Großteil der Bevölkerung schlagartig ohne Führerschein unterwegs. Nein, die bisherige Staffelung (bisher: Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte, Straftaten 5 bis 7 Punkte) wird durch folgende Einteilung ersetzt. Es gibt – 1 Punkt: für normale Ordnungswidrigkeiten – 2 Punkte: für grobe Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten – 3 Punkte: für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (z.B.: Unfallflucht, Alkohol am Steuer usw.). Was ist nun eine „grobe“, was eine „normale“ Ordnungswidrigkeit? Auch hier eine klare Einteilung: Für die Bewertung der Ordnungswidrigkeiten kommt es allein auf die gesetzgeberische Festlegung in § 4 I BKatV an. Eingetragene Delikte, für die dort ein REGELFAHRVERBOT vorgesehen ist, werden mit zwei Punkten bewertet. Wichtig: wenn in dem Bußgeldverfahren eine Kompensierung des Fahrverbotes, etwa gegen Erhöhung der Geldbuße, erreicht wird, ändert dies nichts an der Punktebewertung. Mit anderen Worten, der Wegfall des Fahrverbotes ändert im Hinblick auf die Flensburg-Punkte nichts daran, dass es um eine „grobe“ Ordnungswidrigkeit ging, die mit zwei Punkten bewertet wird. Bei Straftaten, also der dritten Gruppe, wird es nun richtig interessant. Hier kommt es nämlich, anders als bei der zweiten Gruppe (s.o.) NICHT darauf an, wie der Verstoß im Normalfall zu bewerten ist. Nein, hier wird auf die TATSÄCHLICHE Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Amtsrichter abgestellt. In den recht häufigen Fällen, in denen durch eine gute Verteidigung nicht die eigentlich angedrohte Entziehung ausgesprochen wird, sondern „nur“ ein Fahrverbot ausgeurteilt wird, erfolgt im Hinblick auf den Punkteeintrag also ein Wechsel von der dritten in die zweite Gruppe. Entscheidend ist hier, dass man den Unterschied zwischen einer ENTZIEHUNG der Fahrerlaubnis und dem FAHRVERBOT kennt und die Verteidigungsstrategie entsprechend anpasst. Wann werden Punkte nun getilgt? Hier gelten ab dem 1.5.2014 starre Fristen ohne Tilgungshemmung. Das bedeutet, dass nicht – wie früher – ein neuer Eintrag die Tilgung eines alten Eintrages hindert. Ein Hinausschieben der Rechtskraft für den neuen Eintrag, früher ein beliebtes Verteidigungsmittel, bleibt also für die Tilgung des neuen Eintrages ohne Belang. Im Hinblick auf die Führerscheinmaßnahmen und die hier nach wie vor geltende Überliegefrist (hierzu gleich mehr) kann es aber sehr wohl auf ein Hinauszögern der Rechtskraft des neuen Verstoßes ankommen. Hier nun also die konkreten Tilgungsfristen, wobei wieder die drei oben erläuterten Gruppen zur Anwendung kommen: – Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt: 2,5 Jahre – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten: 5 Jahre – Straftaten mit 3 Punkten: 10 Jahre. Nun noch ein wichtiges Detail zum Verständnis. Eine Eintragung, die NACH dem 1.5.2014 erfolgt, führt NICHT zur Tilgungshemmung für ALTE Eintragungen. Eigentlich würde es diese Tilgungshemmung ja nach den „alten“ Spielregeln für diese Eintragung noch geben. Da es nach dem Willen des Gesetzgebers eine solche Tilgungshemmung ab dem 1.5.2014 aber schlicht nicht mehr geben soll, hat er in § 65 III Nr. 2 StVG eine wichtige Ausnahmeregelung geschaffen. Die neue Eintragung hat danach keine tilgungshemmende Wirkung für die alte Tat. Es gelten insofern – zugunsten der Betroffenen – schon die neuen Regeln. Stichwort Überliegefrist. Die Tilgungsfristen beginnen mit der Rechtskraft der Entscheidung. Hier behält die sich anschließende einjährige Überliegefrist, die ja wie gesagt für die Tilgung nunmehr ohne Bedeutung ist, eine erhebliche Relevanz. Die Überliegefrist hat nämlich für die Führerscheinstellen den Zweck, feststellen zu können, ob während der Tilgungsfrist eine oder mehrere weitere Zuwiderhandlungen begangen worden sind, die zu einem Punktestand geführt haben, die zu einer MAßNAHME (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis) geführt hätte. Gelingt es also, den Eintrag der neuen Tat über die Überliegefrist hinaus zu schieben, erfährt die Führerscheinstelle hiervon nichts, und die Maßnahme bleibt aus. Fazit: ab sofort ist es noch wichtiger, sich gezielt und mit den richtigen Mitteln gegen Bußgeldbescheide und strafrechtliche Verurteilungen zu wehren, wenn man seinen Führerschein behalten will. Wichtig und entscheidend ist hierbei das Hintergrundwissen zu dem jeweiligen Punktestand und die zur Verfügung stehenden, rechtlichen Instrumente für das Steuern des Verfahrens. Dies sowohl im Hinblick auf die auszuurteilende Rechtsfolge, als auch den Zeitpunkt der Eintragung in Flensburg. Verfasser: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg, bei Berlin, Strafverteidiger

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