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Untersuchung von Blutprobe auch ohne Anordnung des Richters?

In § 81a II StPO (Strafprozessordnung) ist nach bisheriger Stand vermerkt, dass die Anordnung einer Blutprobe generell dem Richter vorbehalten ist. Die Anordnung eines Bluttests durch die Ermittlungsbehörden kam nur dann in Frage, wenn die Gefahr einer Verfahrensverzögerung, die den Erfolg der Untersuchung beeinträchtigen könnte, bestand.

Bei einigen Straftaten kann der Richter keine Blutprobe mehr anordnen

Die Zuständigkeit des Richters wurde, durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks 18/12785 v. 20.6.17, S.2 f.) durch Zusatz des Satzes 2 für Alkohol- oder Drogenverkehrsstraftaten, enthoben. Alle Straftaten nach §§ 315a, 315c und § 316 StGB sind von der Änderung betroffen. Die Staatsanwaltschaft oder ihre Polizeibeamten entscheiden nun primär, ob eine Blutprobe notwendig ist. Es gilt nach Ordnungswidrigkeitsrecht §§ 24a, 24c StVG.

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Missachtung Rotlicht – Im Zweifel für den Angeklagten!

Rotlicht wurde überfahren. Was können Sie jetzt noch tun?

Häufig steht die Unschuldsvermutung (Zweifelsatz „in dubio pro reo“) im Mittelpunkt der rechtlichen Debatte. Um eine Straftat nachzuweisen, ist in Deutschland eine sichere gerichtliche Feststellung von Nöten. Nur eine Vermutung zu haben oder an den Verlauf der Tat zu glauben, ist nicht ausreichend. Der Vorgang muss genauestens nachgewiesen werden. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, ist es erforderlich den Betroffenen freizusprechen. So soll verhindert werden, dass Unschuldige zu Unrecht verurteilt werden.

Die Schätzung genügt nicht um einen Rotlichtverstoß zu verurteilen

Besonders bei der Polizei trifft dieser Grundsatz auf Gegenwind. Immer wieder verlassen Ordnungshüter verstimmt den Gerichtssaal. Oft wird eine Verfahrenseinstellung oder gar ein Freispruch als Scheitern wahrgenommen. Dabei sollten doch gerade sie diese Maxime vertreten um zu verdeutlichen, dass die persönliche Wahrheit häufig nicht der prozessualen Wahrheit entspricht.

Mit Blick auf einen, am 24. Oktober 2017 vom OLG Hamm zum Aktenzeichen 4 RBs 404/17, entschiedenen Fall, bei dem ein Polizeibeamter einen Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde beobachtet haben soll. Die Folgen: Ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen. Selbstverständlich genügte den Gerichten eine „gefühlte Schätzung“ nicht um einen maßgeblichen Rotlichtverstoß zu verurteilen. Um zuverlässig entscheiden zu können um welche Art des Rotlichtverstoßes es sich handelt, nämlich ein einfacher Rotlichtverstoß von weniger als einer Sekunde oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde, wird ein Zeugenbeweis mit technischen Hilfsmitteln benötigt. Soll der Nachweis lediglich durch den Beweis eines Zeugen und ohne technische Hilfsmittel erbracht werden, muss der Beweiswert der Aussage kritisch betrachtet werden.

Die Gerichte handelten nach „in dubio pro reo“

Die Beobachtung der Tat und eine ungefähre Schätzung der Parameter reichte nicht aus um den Fahrer zu verurteilen. Also wurde „in dubio pro reo“ konsequent durchgesetzt.

Quelle: Beschluss des OLG Hamm vom 24.10.2017, Az.: 4RBs404/17

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Blutentnahme nach Alkoholfahrt zulässig?

Wenn Polizeibeamte einen Verkehrsteilnehmer anhalten und der Verdacht besteht, dass dieser unter Alkohol am Steuer sitzt, müssen sie im Rahmen der Ermittlungsschritte bestimmte Voraussetzungen einhalten, damit die Tat nachgewiesen werden kann. Beispielsweise ist die Durchführung des sogenannten Dräger-Tests („Pusten“) absolut freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, zu pusten. Viele Verkehrsteilnehmer wissen dies nicht.

Wenn sodann eine Blutprobe entnommen werden soll, sind weitere Formvorschriften einzuhalten. Es gilt hierfür der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Dies bedeutet, dass durch eine richterliche Anordnung der Blutentnahme, die schließlich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist, ihre Berechtigung verliehen wird. Dies ist Voraussetzung dafür, dass das Beweismittel dann – später – im Strafprozess überhaupt verwertet werden darf.

In einer neueren Entscheidung hat das OLG Oldenburg ein Beweisverwertungsverbot angenommen. In der Sache konnten sich zwei Amtsgerichte nicht einigen, wer für die Anordnung der Blutentnahme zuständig war. Daraufhin hat der handelnde Polizeibeamte mit der Begründung „Gefahr im Verzug“ die Blutentnahme angeordnet. Dies ist unzulässig.

Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2016 (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 152/16) diese Vorgehensweise für rechtswidrig erklärt. Damit war die Blutentnahme im Verfahren nicht verwertbar, der Betroffene musste freigesprochen werden. Zur Begründung hat das OLG unter anderem ausgeführt, dass vorliegend die Gerichte sich schließlich geweigert hatten, die Blutentnahme anzuordnen. Es könne in diesem Falle nicht sein, dass dadurch eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einzelteilzuständigkeit geschaffen werde. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in einem vergleichbaren Fall ebenso gesehen (NJW 2015, 2787).

Das allgemeine Willkürverbot, das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folge, sei insbesondere auch verletzt, weil es nicht um einen erstmaligen Zuständigkeitsstreit zwischen den hier betroffenen Amtsgerichten ging. Damit seien, so das OLG, die Amtsgerichte der ihnen übertragenen Verantwortung in objektiv nicht nachvollziehbare Art und Weise nicht nachgekommen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist noch folgender Gesichtspunkt. Wenn ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren greift (s.o., § 81a StPO) kann nach Auffassung einiger Gerichte im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens (Anordnung der MPU) gleichwohl auf Grundlage der Blutprobe die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in diesen Fällen – völlig zu Recht – von einer“ flächendeckenden Aushebelung Richtervorbehaltes“ gesprochen hat, haben einige Verwaltungsgericht (unter anderem VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 15.1.16, 7 L 1793/16) hier keinen Hinderungsgrund gesehen, die Blutprobe im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Entziehungsmaßnahme zu verwerten. Ein äußerst fragwürdiger Ansatz, weil hierdurch die Rechte des Betroffenen schlicht umgangen werden.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

+49 30 69 59 84 00

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