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Untersuchung von Blutprobe auch ohne Anordnung des Richters?

In § 81a II StPO (Strafprozessordnung) ist nach bisheriger Stand vermerkt, dass die Anordnung einer Blutprobe generell dem Richter vorbehalten ist. Die Anordnung eines Bluttests durch die Ermittlungsbehörden kam nur dann in Frage, wenn die Gefahr einer Verfahrensverzögerung, die den Erfolg der Untersuchung beeinträchtigen könnte, bestand.

Bei einigen Straftaten kann der Richter keine Blutprobe mehr anordnen

Die Zuständigkeit des Richters wurde, durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks 18/12785 v. 20.6.17, S.2 f.) durch Zusatz des Satzes 2 für Alkohol- oder Drogenverkehrsstraftaten, enthoben. Alle Straftaten nach §§ 315a, 315c und § 316 StGB sind von der Änderung betroffen. Die Staatsanwaltschaft oder ihre Polizeibeamten entscheiden nun primär, ob eine Blutprobe notwendig ist. Es gilt nach Ordnungswidrigkeitsrecht §§ 24a, 24c StVG.

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Blutentnahme nach Alkoholfahrt zulässig?

Wenn Polizeibeamte einen Verkehrsteilnehmer anhalten und der Verdacht besteht, dass dieser unter Alkohol am Steuer sitzt, müssen sie im Rahmen der Ermittlungsschritte bestimmte Voraussetzungen einhalten, damit die Tat nachgewiesen werden kann. Beispielsweise ist die Durchführung des sogenannten Dräger-Tests („Pusten“) absolut freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, zu pusten. Viele Verkehrsteilnehmer wissen dies nicht.

Wenn sodann eine Blutprobe entnommen werden soll, sind weitere Formvorschriften einzuhalten. Es gilt hierfür der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Dies bedeutet, dass durch eine richterliche Anordnung der Blutentnahme, die schließlich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist, ihre Berechtigung verliehen wird. Dies ist Voraussetzung dafür, dass das Beweismittel dann – später – im Strafprozess überhaupt verwertet werden darf.

In einer neueren Entscheidung hat das OLG Oldenburg ein Beweisverwertungsverbot angenommen. In der Sache konnten sich zwei Amtsgerichte nicht einigen, wer für die Anordnung der Blutentnahme zuständig war. Daraufhin hat der handelnde Polizeibeamte mit der Begründung „Gefahr im Verzug“ die Blutentnahme angeordnet. Dies ist unzulässig.

Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2016 (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 152/16) diese Vorgehensweise für rechtswidrig erklärt. Damit war die Blutentnahme im Verfahren nicht verwertbar, der Betroffene musste freigesprochen werden. Zur Begründung hat das OLG unter anderem ausgeführt, dass vorliegend die Gerichte sich schließlich geweigert hatten, die Blutentnahme anzuordnen. Es könne in diesem Falle nicht sein, dass dadurch eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einzelteilzuständigkeit geschaffen werde. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in einem vergleichbaren Fall ebenso gesehen (NJW 2015, 2787).

Das allgemeine Willkürverbot, das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folge, sei insbesondere auch verletzt, weil es nicht um einen erstmaligen Zuständigkeitsstreit zwischen den hier betroffenen Amtsgerichten ging. Damit seien, so das OLG, die Amtsgerichte der ihnen übertragenen Verantwortung in objektiv nicht nachvollziehbare Art und Weise nicht nachgekommen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist noch folgender Gesichtspunkt. Wenn ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren greift (s.o., § 81a StPO) kann nach Auffassung einiger Gerichte im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens (Anordnung der MPU) gleichwohl auf Grundlage der Blutprobe die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in diesen Fällen – völlig zu Recht – von einer“ flächendeckenden Aushebelung Richtervorbehaltes“ gesprochen hat, haben einige Verwaltungsgericht (unter anderem VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 15.1.16, 7 L 1793/16) hier keinen Hinderungsgrund gesehen, die Blutprobe im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Entziehungsmaßnahme zu verwerten. Ein äußerst fragwürdiger Ansatz, weil hierdurch die Rechte des Betroffenen schlicht umgangen werden.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

+49 30 69 59 84 00

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Unleserliche Richterunterschrift unter Urteil: Rechtsbeschwerde hat Erfolg!

Jedes Urteil muss vom Richter unterschrieben werden. Klar, denn schließlich soll der Richter zu seiner Entscheidung stehen, und dafür gehört nun einmal seine Unterschrift. Und zwar eigenhändig. Für das Strafverfahren regelt dies § 275 II StPO, aber im Bußgeldverfahren – und dies wird oft vergessen – sorgt die Verweisung in § 46 I OWiG für die gleiche Geltung. Sind bei der Unterschrift nun keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der „Verwendung von Formen und Linien“, fehlt es an einer Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften. Es handelt sich nicht um wirkliche „Schrift“, entschied nun nach KG Berlin (Beschluss vom 27.11.13, A.Z.: 3 Ws (B) 535/13 – 122 Ss 149/13). Der Betroffene hatte gegen ein  Urteil des Amtsgerichtes (250 ,- Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) Rechtsbeschwerde eingelegt, in Form der allgemeinen Sachrüge. Dies führt zur Überprüfung auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung für eine eine solche Überprüfung ist allerdings, dass ein vollständiges schriftliches Urteil (§§ 275 II StPO, 46 I OWiG) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Richter lediglich seinen „Schnörkel“ darunter setzt. Dann liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Dies hat in ganz ähnlicher Weise auch der BGH zuvor entschieden: vgl. BGH, Urteil vom 11.2.76 (A.Z.: VIII ZR 220/75); BGH, Beschluss vom 17.11.09 (A.Z.: XI ZB 6/09), NJW-RR 2010, S. 358). Die Entscheidung dürfte manchem Amtsrichter Kopfschmerzen bereiten. Und der Verteidigung in Bußgeldsachen eröffnet es wieder ein Einfallstor, um Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde angreifen zu können.

 

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin

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