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Fahrtenbuch und Fahrtenbuchauflage – keine Punkte drohen!

Früher war es gefürchtet: Das Fahrtenbuch. Wenn der Täter einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann, kommt es gelegentlich auch heute noch zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Nach § 31 a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) kann die Verwaltungsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Ermittlung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Die Straßenverkehrsbehörde muss grundsätzlich ebenso wie das Verwaltungsgericht, welches in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage befindet, alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld beziehungsweise Strafvorschrift selbstständig prüfen.

In diesem Zusammenhang hatte das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschl. v. 23.4.13 – A.Z.: AN 10 K 13.000309)  folgenden Fall zu entscheiden. Die Straßenverkehrsbehörde verpflichtete den Kläger, mit dessen Kfz verkehrswidrig überholt worden war, zum Führen eines Fahrtenbuchs. Der Kläger wandte ein, der Verkehrsverstoß stehe nicht fest,  weil dessen Annahme nur auf der Anzeigenerstattung durch eine Privatperson erfolgt sein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Begehung eines Verkehrsverstoßes auch im Rahmen der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen von Privatpersonen festgestellt werden könne.

Keine Eintragung im Fahrtenbuch? Strafen fallen mild aus

Allerdings ist die Fahrtenbuchauflage in letzter Zeit nicht mehr sonderlich gefürchtet, wie es einmal der Fall war. Der Grund ist, dass zum einen der Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage, wenn also das Fahrtenbuch trotz Anordnung nicht geführt wird, nicht mehr mit einem Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg bedroht ist. Die Sanktion ist daher nicht besonders gravierend. Zum anderen haben die Fahrtenbücher ihren Schrecken deswegen verloren, da mithilfe neuer technischer Hilfsmittel (nämlich Smartphone-Apps) das Führen eines Fahrtenbuches ohne viel Aufwand und problemlos möglich ist. Das Thema Fahrtenbuchauflage spielt daher in der verkehrsrechtlichen Praxis keine besonders große Rolle mehr.

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Freispruch durch Amtsgericht trotz 75 km/h zu viel!

Am 2.4.2015 hat das Amtsgericht Zehdenick zum Aktenzeichen 41OWi3106J Js 26730/14 (268/14) ein bemerkenswertes Urteil gefällt.Der Betroffene war am 10.4.2014 mit einer Geschwindigkeit von angeblich 175 km/h statt erlaubter 100 km/h gemessen worden. Dies auf der Bundesstraße 167 zwischen Grieben und Linde. Die Rechtsfolge wäre bei Eintritt von Rechtskraft ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 660 € gewesen. Der Betroffene konnte sich jedoch erfolgreich mit folgender Argumentation verteidigen. Es handelte sich um einen selbstständigen Arzt, der darlegen konnte, vorliegend durch einen Notruf zu einem Patienten gerufen worden zu sein. Dieser Patient sei aus vorangegangenen Behandlungsjahren als schwer Diabeteskrank bekannt gewesen. Der Arzt konnte somit einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 34 StGB, der für den Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes in § 16 OWiG normiert wurde, plausibel darlegen.

Sowohl im Strafrecht, als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (und damit auch bei Geschwindigkeitsverstößen) gilt: Wer gerechtfertigt handelt, kann nicht bestraft werden. Dies hat z.B. auch der ehemalige Fußballprofi Gerhard Gerald Asamoah bereits – zumindest in der Tatsacheninstanz – erfolgreich geltend machen können, als er mit seiner hochschwangeren, in den Geburtswehen liegenden Ehefrau um einiges zu schnell unterwegs war. Auch in diesem Fall war der Amtsrichter davon ausgegangen, dass es sich bei der Sachlage um einen rechtfertigenden Notstand und damit um einen Rechtfertigungsgrund handele, der Betroffene somit nicht verurteilt werden könne (näheres zu diesem Fall: http://www.ra-hartmann.de/der-fall-asamoah-dr.-hartmann-partner.html).

Die notwendige Folge ist bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes ein Freispruch. Bei diesem werden der Landeskasse auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde steht sodann beiden Seiten zur Verfügung. Die eingangszitierte Entscheidung ist somit noch nicht rechtskräftig.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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