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Haftstrafe für Gefährdung des Straßenverkehrs

Der vierte Strafsenat des BGH hat in einer Entscheidung vom 9.9.14 zum A.Z. 4 StR 365/14 für die Anwendung des Strafrahmens des § 315c I StGB die Voraussetzung postuliert, dass Vorsatz nicht nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich ist. Zuvor war der Angeklagte erstinstanzlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der Täter hatte betrunken und ohne Führerschein einen Unfall mit einem zivilen Polizeifahrzeug verursacht. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH im Hinblick auf die Verurteilung nach § 315c I StGB klargestellt, dass diese Vorschrift hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz verlangt. Dies bedeutet aber, dass der Täter diejenigen Umstände kennen muss, die den Gefahrerfolg im Sinne eines „Beinaheunfalls“ als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen. Weiterhin muss der Täter diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen. Da das Landgericht jedoch hinsichtlich des Gefahreneintritts lediglich Fahrlässigkeit als erwiesen annahm, war lediglich § 315c III Nr. 1 StGB erfüllt (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination), der einen erheblich geringeren Strafrahmen vorsieht. Der BGH hat das Urteil daher teilweise aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Autor: Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht  

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Tötung mit Alkohol am Steuer: Haftstrafe!

Auch nach einem Verkehrsdelikt drohen in schweren Fällen Haftstrafe. So in diesem Fall, bei dem es um die Tötung eines Radfahrers geht. Denn je schwerer die Tatfolgen, desto höher fällt tendenziell auch die Strafe aus. Und was viele vergessen: auch bei folgenloser Trunkenheitsfahrt sieht § 316 StGB eine Höchststrafe von bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Zwar kommt es bei Trunkenheitsfahrten selten zu solch harten Strafen. Eine solche, nämlich eine Haftstrafe nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der ein andererVerkehrsteilnehmer getötet wurde, hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.8.14 ausgeurteilt (A.Z.: 3 RVs 55/14) entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.04.2014 als unbegründet verworfen. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h und mit 2,0 Promille im Blut kollidierte der Angeklagte mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Sein Fahrrad war ordnungsgemäß beleuchtet gewesen und von dem alkoholisierten Autofahrer nur wegen dessen Trunkenheit übersehen worden. Tragisch: Der getötete Radfahrer war verheiratet und Vater von drei Kindern. Das Urteil: Ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe, ohne Bewährung. Ein Ausschnitt aus der Begründung: Dieses Strafmaß sei trotz der entlastenden Umstände wegen der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat nicht zu beanstanden. Die Rechtsordnung gebiete in diesen Fällen die Verhängung einer Haftstrafe. Der Angeklagte habe sich, so das Gericht weiter, bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obwohl die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war. Auch komme erschwerend hinzu, dass der Täter sich nicht – obwohl es eine abholbereite Person gab – hat fahren lassen, sondern sich selber ans Steuer setzte.

Dr. Henning Hartmann, Oranienburg
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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