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Schadensersatzforderung

In welchem Umfang kann ich Schadensersatz fordern?

Die Regelung zu dem Umfang, in Schadensersatz, zum Beispiel nach einem Unfall, geschuldet wird, findet sich in § 249 BGB. Zunächst liest sich die Regelung recht eindeutig:

„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“.

Im Einzelfall und in vielen unterschiedlichen Konstellationen wird seit vielen Jahren darum gestritten, was denn der „erforderliche Geldbetrag“ im konkreten Fall sein soll. Hierbei ist zunächst die Erkenntnis wichtig, dass der Geschädigte wählen kann, ob er die Beseitigung des Schadens selbst unternimmt. Er soll weiterhin selbst bestimmen können, auf welche Weise er den Schaden beseitigt und ob er den Schaden überhaupt beseitigt. Kurz gesagt: es soll der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) finanziell in die Lage versetzt werden, den Schaden zu beseitigen. Dafür soll ihm der für die Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden.

Es bleibt aber weiterhin die Frage, was im Einzelfall dieser „erforderliche Geldbetrag“ ist. Anhand einzelner klassischer Schadenspositionen soll ein Überblick gegeben werden, die sich dieser Begriff im Straßenverkehrsrecht sinnvoll ausfüllen lässt.

Schadensposition Sachverständigenkosten: in einem Urteil vom 11.2.2014 hat der BGH erneut zu dieser Schadenspostzustellung. Folgender Sachverhalt zu beurteilen. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug ein Verkehrsunfall mit Beklagten verwickelt. Die Beklagte haftete unstreitig zu 100 % (sogenannte Haftung dem Grunde nach bar gegeben) der Kläger holt ein Schadensgutachten. Gutachter errechnete einen Reparaturaufwand von 1500 € netto und berechnete dem Kläger für das Gutachten 534,55 €. Davon entfielen netto 260 € auf das Grundhonorar, der Rest auf Auslagen und Umsatzsteuer. Als Auslagen wurden berechnet: 42,40 € für Lichtbilder, 75 € für Telefon und Portokosten sowie 91,80 € für Fahrtkosten die Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete dem Kläger nur 390 €. Die restlichen 144,55 € waren Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Gericht sprach dem Kläger weitere 56,90 € zu.

Es stützte sich dabei auf eine Schätzung auf Grundlage von § 287 ZPO. Dabei liegt es als Ausgangspunkt zwar die dem Kläger Gutachter erteilte Rechnung zugute, begrenzte die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Rechnungsposten dann aber. Eine solche Kappung der Sachverständigengebühren ist nach Auffassung des zuständigen Senates des BGH nicht rechtmäßig. Zwar erlaubt § 287 ZPO grundsätzlich die Schadenschätzung ausdrücklich. Folgender Gedanke liegt der Korrektur durch den BGH zugrunde: der Schädiger hat an den Geschädigten den Geldbetrag zu bezahlen, der objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass in dem gegebenen Fall die Beklagte den Kläger den Geldbetrag zur Verfügung stellen muss, der zur Einholung eines Schadensgutachten objektiv erforderlich ist. Sie ist mit „objektiv erforderlich“ aber nicht der typische Durchschnittsaufwand für die entsprechende Leistung maßgeblich. Denn ein solcher Ansatz würde dem Grundgedanken des § 249 BGB nicht gerecht werden, nachdem der Geschädigte wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen ist, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung des erforderlichen Geldbetrags ist deshalb vielmehr die konkrete Situation gerade dieses Geschädigten in den Blick zu nehmen. Seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten und gerade für ihn bestehende Risiken sind zu berücksichtigen.

Und hier erlangt nun also die Rechnung des Sachverständigen maßgebliche Bedeutung. Hat der Geschädigte die Rechnung beglichen und legt sie im Prozess vor, dann genügt er damit regelmäßig der im Rahmen von § 249 BGB treffenden Darlegung-und Beweislast. Der Schädiger kann sich dann nicht mehr auf ein einfaches bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zurückziehen. Denn der vom Geschädigten erbrachte tatsächliche Aufwand bildet ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des zu bemessenen erforderlichen Betrags. Dieser Betrag ist gerade das „Produkt“ der konkreten Situation. Daraus zieht die Rechtsprechung folgende Konsequenz: will der Schädiger den vom Geschädigten bezahlten Rechnungsbetrag nicht voll ersetzen, muss er darlegen und beweisen, dass der geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und vernünftig denkender Mensch an seiner Stelle ergriffen hätte, um den Aufwand zur Schadensbeseitigung gering zu halten. Wichtig hierbei ist die Auffassung der herrschenden Rechtsprechung, dass der Geschädigte zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot nicht verpflichtet sein kann.

Wie an diesem Beispiel erkennbar, ist der von dem Geschädigten erbrachte Aufwand ein erhebliches Indiz für den „erforderlichen Geldbetrag“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1  BGB. Erst wenn der von dem Sachverständigen berechnete Preis für den Geschädigten erkennbar und erheblich über den üblichen Preisen liegt, kann eine Kürzung auf Grundlage von § 287 ZPO vorgenommen werden. Die gelegentlich vertretene Auffassung, dass pauschal lediglich neben dem Grundhonorar des Sachverständigen Kosten in Höhe von 100 € als erforderlich anzusehen seien, genügen diesen Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom  22.7.2014; zfs 2015, Seite 85, RN 21.)

Im Ergebnis und in der praktischen Umsetzung führt dies dazu, dass die von den Sachverständigen jeweils berechneten Gebühren auch von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zu tragen sind. Geschädigte sollte sich hier nicht von entgegenstehenden Argumentationen der Versicherer verunsichern lassen. Erforderlichenfalls sind auch die Sachverständigengebühren, und zwar im Wege des Freistellungsanspruches, einzuklagen.

Nun zu der sogenannten fiktiven Schadensabrechnung. Gemeint sind hier Fälle, in denen der Geschädigte ein Sachverständigengutachten (zu dessen Kosten siehe oben) vorliegt und von dem Versicherer des Schädigers den entsprechenden Nettobetrag ersetzt haben will, und zwar ohne dass eine Reparatur durchgeführt wird. Tatsächlich angefallene Kosten spielen somit bei dieser Konstellation keine Rolle. Der Geschädigte trifft vielmehr eine Entscheidung, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer rein theoretisch ermittelten Grundlage zufrieden gibt (U. A. BGH, Urteil vom 15.7.2014 – VI ZR 313/13). Dies ist einer der Klassiker in der täglichen Auseinandersetzung mit Kfz-Haftpflichtversicherung endlich einen Anspruch auf Ersatz seiner in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er darf seiner Schadensberechnung deshalb im Grundsatz insbesondere auch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat (vgl. hierzu unter anderem: BGH, Urteil vom achter 20.4.2015 – VI ZR 267/14, zfs 2015, S. 621 RN 10).

Nur unter ganz bestimmten Umständen ist es dem Schädiger (bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung) gestattet, den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt zu verweisen. Voraussetzungen einer solchen Verweisung sind: der Schädiger legte dar und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard eher der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vollständig entspricht. Weiterhin darf im Falle des Verweises auf eine freie Werkstatt kein Umstand vorliegen, der dem Geschädigten eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht.

Wichtig: auch im Hinblick auf die Umstände, die dem Geschädigten die Reparatur in einer Alternativwerkstatt zumutbar machen, trägt der Schädiger die volle Beweislast. Hier ein Beispiel: in der von dem BGH am 28.4.2015 (VI ZR 267/14) entschiedenen Sachlage hatte der Geschädigte ein Gutachten vorgelegt, dem die von einem Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze eines markengebundenen Reparaturbetriebs zu Grunde gelegt wurden. Der beklagte Haftpflichtversicherer verwies nun auf drei günstigere Werkstätten. Eine davon verfügte am Wohnsitz des Geschädigten nur über eine kleine Annahmestelle. Die eigentliche Werkstatt war 130 km entfernt. Bei den beiden anderen Reparaturbetrieben handelte es sich um Partnerbetriebe des Haftpflichtversicherers, allerdings in Bezug auf Kaskoschäden. Nahm ein Kaskoversicherer dieses Versicherers Dienste dieser Werkstätten an einem Versicherungsfall in Anspruch, so erhielt er aufgrund einer Vereinbarung des Versicherers mit der Werkstatt Sonderkonditionen. Dies galt aber wie gesagt nur in Bezug auf Kaskoschäden. Nach Auffassung des BGH ist der Geschädigte in der Tat nicht auf den 130 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten Betrieb zu verweisen. Denn auf günstigere Reparaturmöglichkeiten muss sich der Geschädigte bekanntlich nur dann verweisen lassen, wenn die andere Werkstatt für ihn „mühelos und ohne weiteres“ erreichbar ist. Selbst wenn nun von einer Annahmestelle am Wohnort des Geschädigten zu dieser Werkstatt transportiert wird und dieser Transport kostenlos vom Reparaturbetrieb erbracht wird, ist mit diesem Transport ein zusätzlicher Zeitaufwand und die Gefahr zusätzlicher Schäden verbunden. Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: mit der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs in die Reparaturwerkstatt ist insofern ein Nachteil verbunden, dass im Falle etwaiger Nacherfüllungsansprüche, nämlich bei Mängeln der Reparatur, ein erschwerter Zugang zu diesem Betrieb gegeben ist.

Interessant wurde es sodann bei den beiden anderen Alternativbetrieben, bei denen der Versicherer Sonderkonditionen für den Fall von Reparaturen im Kaskofall vereinbart hatte. Hier hat der BGH klargestellt, dass dies grundsätzlich einer Zumutbarkeit nicht entgegensteht. Voraussetzung ist sodann aber weiter, dass es sich bei den der Alternativberechnung zu Grunde gelegten Preisen um solche Preise handelt, die auch jeder andere Kunde erhalten würden. Handelt es sich hingegen um Sonderkonditionen, die allein der Versicherer eingeräumt bekommt, ist keine Zumutbarkeit gegeben. Denn im Falle solcher Konditionen des Versicherers bildete die Alternativberechnung gerade nicht mehr den Betrag ab, den ein Geschädigter aufzuwenden hat, der die Reparatur unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände nehmen will (siehe § 242 BGB!).

Man sieht, ist die Frage nach der Bemessung des „erforderlichen Geldbetrages“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB im Einzelfall schwierig. Dies wird auch durch die Anzahl von Urteilen auf diesem Gebiet deutlich.

Wie man weiterhin unschwer erkennen kann, haben Geschädigte nach einem Verkehrsunfall weitaus mehr Rechte und Ansprüche, als die Versicherer freiwillig einräumen möchten. Geschädigten kann daher nur geraten, sich von einem Fachenwalt beraten zu lassen und erforderlichenfalls den Klageweg zu beschreiten.

Erfahren Sie hier mehr über: Wie Versicherer versuchen Ihre Ansprüche zu kürzen! und Schadensersatz nach Unfall, Teil 1

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Schmerzensgeld für Opfer nach Raub

In einem Strafverfahren kann das Opfer gegen den Täter im Wege des sogenannten Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Dies neben der Strafverfolgung, die bekanntlich Sache der Ermittlungsbehörde, mithin der Staatsanwaltschaft, ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun in seinem Beschluss vom 8.1.14 ein Urteil des Landgerichts (LG) Kleve (A.Z.: 3 StR 372/13) zu überprüfen, in dem folgender Sachverhalt beurteilt werden musste. Der im Hinblick auf die Schmerzensgeldzahlung zu beurteilende Täter hatte als Auftakt einer schweren Misshandlung das Opfer mit einem Faustschlag gegen die Schläfe ins Taumeln gebracht. Dieser Faustschlag war der Anfang eines schweren Tatgeschehens, in dessen Verlauf der Kläger von zwei weiteren Mitangeklagten schwer misshandelt wurde. Sodann wurde ihm seine Geldbörse weggenommen. Die schweren und sogar lebensgefährlichen Misshandlungen durch die Mitangeklagten wollte der hier zu beurteilende Täter jedoch nicht, deshalb wurde er durch das Landgericht Kleve auch nur wegen Raubes (§ 249 StGB), nicht jedoch wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Dennoch sollte er nach Ansicht des Landgerichts ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe wie die beiden Mittäter an das Opfer zahlen, weil er, so das LG, haftungsrechtlich für die „besonders üble Behandlung“ des Geschädigten durch die beiden Mitangeklagten einzustehen habe. Diese Begründung ist nach Ansicht des BGH nicht haltbar. Zwar hält der BGH für den vorliegenden Fall, ebenso wie das Landgericht Kleve, ein Schmerzensgeld von 8.000,- Euro unter Berücksichtigung der Tat und deren Folgen, auch im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion, für angemessen. Es handelte sich schließlich um eine vorsätzliche Körperverletzung. Damit habe das Landgericht aber zur Bemessung des Schmerzensgeldes weniger auf die Tatfolgen, als auf das vorsätzlich verwirklichte Handlungsunrecht abgestellt. Gerade aber die besonders schweren – und lebensgefährlichen – Angriffe gegen den Kopf und den übrigen Körper des Opfers seien dem Angeklagten nicht als vorsätzlich begangen zuzurechnen. Soweit das LG auch ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt habe, betreffe dies lediglich den ausgeführten Faustschlag, nicht jedoch die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruches gemachte „besonders üble Behandlung“ des Geschädigten durch die Mitangeklagten. Das Schmerzensgeld, das der hier zu beurteilende Angeklagte zu zahlen habe, kann daher nicht in gleicher Höhe wie bei seinen Mittätern zu beziffern sein. Mit anderen Worten, der hier zu beurteilende Angeklagte war nach Ansicht des BGH im Hinblick auf das zu zahlende Schmerzensgeld milder zu behandeln, als seine Mittäter. Bei dem Strafmaß war dies auch der Fall: Er erhielt „nur“ zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung, während seine Mitstreiter zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurden, die sie auch absitzen müssen. Zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kam es gleichwohl nicht. Denn die oben ausgeführten Erwägungen betrafen nur den zivilrechtlichen Teil der Sache, nicht aber die strafrechtliche Beurteilung.

Autor: Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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