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Neue Promillegrenzen für Radfahrer? – Dr. Hartmann & Partner

Die Verbotsnorm für „Alkohol im Straßenverkehr“, § 316 StGB, gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer. Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich strafbar. Nach derzeitig geltender Rechtslage können sich Fahrradfahrer zwar bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit bereetts ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille strafbar machen. Der hierfür aber erforderliche Nachweis alkoholbedingter Fahrfehler ist in der Praxis aber nur sehr schwer zu führen. Es besteht also ein Bedarf an klaren Regelungen, die dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge tun. Als absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1986  1,7 Promille angenommen. Bei Kraftfahrzeugen sind es bekanntlich 1,1 Promille. Manche Amtsgerichte haben aber auch schon 1,5 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern ausreichen lassen. Der Grund hierfür ist, dass seit dem Jahre 1986 genauere Messmethoden (u.a. Dräger-Atemalkoholmessung) entstanden sind, die einen verminderten Sicherheitsabschlag erlauben. Ein Graubereich also. Auf dem Deutschen Verkehrsrechtstag 2015 in Goslar haben sich die hier anwesenden Spezialisten nun auf die Empfehlung an den Gesetzgeber geeinigt, für Radler einen Bußgeldtatbestand zu schaffen, ähnlich wie bei der 0,5 Promille Grenze für Autofahrer (§ 24a StVG). Und welche Grenze soll nun für Radfahrer gelten? Antwort: Nach den Vorstellungen des Arbeitskreises 3 des Verkehrsgerichtstages sollen es 1,1 Promille sein. Wir dürfen mit Spannung darauf warten, ob dies umgesetzt wird. Bitte vergessen Sie nicht: eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad kann zur Anordnung der MPU führen! Dies ist unabhängig von Strafverfahren und wird durch die Führerscheinstelle (also nicht durch das Strafgericht) entschieden. Ansatz ist nämlich hier nicht die Bestrafung einer Tat, sondern die Sicherheit des Straßenverkehrs. Nach Ablauf einer Sperrfrist soll daher nur denjenigen Verkehrsteilnehmern die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden, die zwischen dem Konsum von Alkohol und Teilnahme am Verkehr strikt trennen können.   Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Fahrradfahren nur noch mit Helm und Versicherung?

Das Fahrradfahren erlebt in Deutschland derzeit so etwas wie eine Renaissance. Waren es früher meist „Überzeugungstäter“, die ihrer umweltpolitischen Gesinnung Ausdruck verleihen wollten, wenn sie sich auf den Drahtesel schwangen, so ist für viele inzwischen das Fahrrad ein ernst zu nehmendes, salonfähiges Fortbewegungsmittel geworden. Dies hat im Wesentlichen zwei Gründe. Zum einen sind die Fahrräder von heute nicht mehr schwere, behäbige Ungetüme, sondern leichte, wendige Hightech-Verkehrsmittel. Mit denen man schnell erhebliche Strecken einfach zurücklegen kann. Und nicht zuletzt haben sich die Möglichkeiten des Kombinierens mit dem Zug enorm verbessert. Es gibt immer mehr Fahrradwagen im Regionalverkehr, immer mehr Aufzüge an den Bahnhöfen – und die App, die mir zeigt, wie ich mit den beiden Verkehrsmitteln in Kombination am schnellsten ans Ziel komme.

 Auch die juristischen Probleme haben sich durch diese Entwicklung verändert. Zum einen hat man es bei einem Sportbike, das schnell den Wert eines Gebrauchtwagens erreichen kann, mit ganz anderen Streitwerten zu tun, als bei Omas Hollandrad. Zum anderen kommt es aber – aufgrund höherer Geschwindigkeiten, aber auch schlicht wegen der höheren Verkehrsdichte auf den Fahrradwegen – zu immer schwereren Verletzungen.

 Und hier sorgte jüngst ein Urteil des Bundesgerichtshofes für Aufsehen. Es ging um die Frage, ob ein verletzter Fahrradfahrer deshalb ein Mitverschulden an seiner Verletzung tragen kann, weil er keinen Helm getragen hat. Klare Antwort des BGH: Nein! Zum Aktenzeichen VI ZR 281/13 hat Deutschlands höchstes Zivilgericht am 17.6.14 klargestellt, dass es eine Helmpflicht für Radfahrer nicht gibt und diese auch nicht durch die zivilrechtliche Hintertür eingeführt werden kann. Ein Urteil, das durchaus für Unmut gesorgt hat. Denn unbestritten ist bei der ganzen Diskussion, dass das Tragen oder NIchttragen eines Helms schon bei kleinsten Remplern darüber entscheiden kann, ob der Schädiger hohe Schmerzensgeldforderungen zu tragen hat. Oder eben seine (private) Haftpflichtversicherung, so er denn über eine verfügt. Dies bedeutet also, dass die fehlende Helmpflicht durch höhere Prämien bei der (privaten) Haftpflicht finanziert wird. Ein nicht zu unterschätzender Aspekt.

 

Stichwort Versicherung. Vielerorts wurde schon eine Versicherungspflicht für Fahrräder gefordert, eben weil immer mehr Schäden durch Radfahrer verursacht werden. Das gibt es doch nicht, denken Sie? Doch, gab es auch schon, und zwar in der Schweiz. Und zwar unter dem Namen „Velovignette“. Allerdings wurde diese im Jahr 2012 wieder abgeschafft. Die Akzeptanz für eine solche Fahrrad-Zwangsversicherung war dann doch nicht gegeben.

Und dann ist auch der Schritt nicht mehr weit zu Fahrrädern mit Nummernschildern. Denn eines ist auf den Straßen täglich zu beobachten: in vielen Fällen entkommt der Schädiger / Fahrradfahrer und der Geschädigte weiß gar nicht, wo er seinen Schaden geltend machen soll. Gerade in den Städten sind Fahrradfahrer durch die Anonymität geschützt. Über das Kennzeichen könnte aber zumindest der Halter ermittelt werden.

 

Will man das abschaffen und den Fahrradfahrern ähnliche Pflichten wie z.B. den Mofafahrern auferlegen? Es ist wohl auch ein wenig eine Frage der Sichtweise.

 

Auf jeden Fall kann der Verfasser dieses Beitrages schon jetzt sagen, dass der § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) seit Jahren mit stark ansteigender Tendenz auch auf Fahrradfahrer angewendet wird. Dies mit oft gravierenden Folgen auch für den Pkw-Führerschein. Denn wer mit Alkohol im Straßenverkehr (auch: auf dem Fahrrad) auffällt, der muss mit der Vorladung zur MPU rechnen. Und verliert so ggf. seinen Führerschein.
 
Stichwort Führerschein. Bei dem zuvor gesagten kann es eigentlich nur verwundern, dass die Rufe nach einem Führerschein zum Bewegen eines Fahrrades noch nicht lauter sind. Denn wenn wenn bei Radfahrern tatsächlich ein solch hohes Gefahren- und Gefährdungspotenzial vorliegt, ist der Schritt hin zu einer Fahrerlaubnispflicht nicht mehr weit. Zwar ist dies derzeit noch in weiter Ferne. Jedoch kann Radfahrern, wenn Sie z.B. wegen Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr vorbelastet werden, verwaltungsrechtlich das Fahrradfahren schon jetzt verboten werden. Einen solchen Fall hat – rechtskräftig – zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Koblenz zum Aktenzeichen 10 B 10930/09 entschieden. Narrenfreiheit gibt es also auch beim Fahrradfahren nicht.
Dr. Henning Hartmann, Oranienburg
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
 
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