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Die MPU und der „EU-Führerschein“

Immer mehr Autofahrer sind neuerdings von der Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) betroffen. Der Grund: Die Führerscheinstellen in vielen Bundesländern, so z.B. in Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg ordnen neuerdings immer schon dann die Beibringung einer positiven MPU an, wenn bei einer Verkehrssache 1,1 Promille oder mehr im Spiel war. Und zwar auch beim Ersttäter. Aber auch zwei Verstöße gegen die 0,5-Promille Grenze (§ 24a StVG) reichen schon aus! Wird die MPU nicht beigebracht, erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein wahrhaft tiefer Eingriff in die Rechte des Betroffenen, durch den unter Umständen der Arbeitsplatz gefährdet werden kann, die Versorgung von Familienangehörigen, u.s.w. Und zwar erfolgt dieser Schritt, die Anordnung der MPU, wohlgemerkt nach Abschluss eines Strafverfahrens, in dem er ja schon gebüßt hat. Aber es gibt Hoffnung. Wenn nämlich außerhalb einer Sperrfrist ein Führerschein im Ausland erworben wird, ist grundsätzlich von dessen Gültigkeit auch in Deutschland auszugehen. Und zwar auch ohne Absolvieren einer MPU. Dies hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden (u.a. EuGH vom 29.4.04, A.Z. C-476.01; DAR 2004, 333 ff.). Die Polizei und auch die Gerichte sind hieran gebunden. In zahlreichen Verfahren habe ich in den letzten Jahren entsprechende Urteile erwirkt, die die Gültigkeit des Führerscheins bestätigen. Auffallend ist dabei, dass sich Gerichte und Ermittlungsbehörden oftmals sträuben, auf einen Freispruch hinzuwirken – wie sie es eigentlich müssten. Meist erfolgt eine Verfahrenseinstellung. Das Ergebnis ist das selbe: der Betroffene darf weiter fahren. Zu dem vieldiskutierten Wohnsitzerfordernis: Der 180-Tage-Regelung kommt nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Gleiches wie beim Wohnsitz gilt für die Voraussetzungen geistige und körperliche Fahreignung. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Gerichte und Polizei haben die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen. weitere Infos zum Thema: www.ra-hartmann.de Verfasser: Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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