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Die MPU und der „EU-Führerschein“

Immer mehr Autofahrer sind neuerdings von der Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) betroffen. Der Grund: Die Führerscheinstellen in vielen Bundesländern, so z.B. in Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg ordnen neuerdings immer schon dann die Beibringung einer positiven MPU an, wenn bei einer Verkehrssache 1,1 Promille oder mehr im Spiel war. Und zwar auch beim Ersttäter. Aber auch zwei Verstöße gegen die 0,5-Promille Grenze (§ 24a StVG) reichen schon aus! Wird die MPU nicht beigebracht, erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein wahrhaft tiefer Eingriff in die Rechte des Betroffenen, durch den unter Umständen der Arbeitsplatz gefährdet werden kann, die Versorgung von Familienangehörigen, u.s.w. Und zwar erfolgt dieser Schritt, die Anordnung der MPU, wohlgemerkt nach Abschluss eines Strafverfahrens, in dem er ja schon gebüßt hat. Aber es gibt Hoffnung. Wenn nämlich außerhalb einer Sperrfrist ein Führerschein im Ausland erworben wird, ist grundsätzlich von dessen Gültigkeit auch in Deutschland auszugehen. Und zwar auch ohne Absolvieren einer MPU. Dies hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden (u.a. EuGH vom 29.4.04, A.Z. C-476.01; DAR 2004, 333 ff.). Die Polizei und auch die Gerichte sind hieran gebunden. In zahlreichen Verfahren habe ich in den letzten Jahren entsprechende Urteile erwirkt, die die Gültigkeit des Führerscheins bestätigen. Auffallend ist dabei, dass sich Gerichte und Ermittlungsbehörden oftmals sträuben, auf einen Freispruch hinzuwirken – wie sie es eigentlich müssten. Meist erfolgt eine Verfahrenseinstellung. Das Ergebnis ist das selbe: der Betroffene darf weiter fahren. Zu dem vieldiskutierten Wohnsitzerfordernis: Der 180-Tage-Regelung kommt nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Gleiches wie beim Wohnsitz gilt für die Voraussetzungen geistige und körperliche Fahreignung. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Gerichte und Polizei haben die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen. weitere Infos zum Thema: www.ra-hartmann.de Verfasser: Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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„Blitzermarathon“ in Berlin und Brandenburg

Am Donnerstag den 16.4.2015 ist es wieder soweit. Die Polizei in Berlin und anderen Bundesländern wird zu einem groß angelegten Blitzer Marathon ausrücken. Wer sich gut informiert, kann Schaden von sich abwenden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 entschieden hatte, dass das Anfertigen von Blitzer-Fotos zumindest in den Fällen der verdachtsabhängigen Messung grundsätzlich nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt (A.Z.: 2 BvR 759/10), sind die Bußgeldstelle erneut motiviert worden, noch häufiger zu “ blitzen“. Als Rechtsgrundlage war für das Anfertigen der Blitzerfotos von Deutschlands höchstem Gericht die Vorschrift des § 100h I S.1 Nr.1 StPO zum Beweis von Verkehrsverstößen bestätigt worden. Berlin war bereits Spitzenreiter bei der Anzahl der Messgeräte, gefolgt von Hamburg. Sage und schreibe 134 Messgeräte befanden sich bisher in Berlin im Einsatz, das ist Deutscher Spitzenwert. Zum Teil sind die Geräte fest installiert, zum Teil werden sie mobil aufgebaut. Im April 2015 hat die Berliner Polizei weitere sechs mobile Blitzgeräte für den Einsatz an wechselnden Orten eingekauft und vorgestellt. Was tun, wenn man betroffen ist? Sofern man geblitzt wird, ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu erwarten. Punkte in Flensburg und Fahrverbot drohen. Es ist dann wichtig, innerhalb der Einspruchsfrist von 14 Tagen die nötigen Schritte einzuleiten, um den Bußgeldbescheid aus der Welt zu schaffen. Dies gelingt in vielen Fällen durch eine Verfahrenseinstellung (§ 47 OWiG). Wenn eine Verfahrenseinstellung erfolgt, wird kein Punkt in Flensburg eingetragen und die Geldbuße muss ebenfalls nicht bezahlt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang: eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Wenn diese eingreift, sind sämtliche Kosten der Verteidigung, somit der Rechtsanwalt und auch die Gerichtskosten sowie eine eventueller Gutachter, abgedeckt. Dies ist von hoher Bedeutung, da ansonsten ein Bußgeldbescheid, der zum Beispiel 80 € Geldbuße – aber eben einen Punkt in Flensburg als bedeutsame Nebenfolge – vorsieht, nicht ohne Kostenrisiko angegriffen werden könnte. Besonders wichtig: Bitte schreiben Sie nicht selber an die Bußgeldstelle. Hier werden häufig Fehler gemacht. Übergeben Sie die Sache unmittelbar nach Posteingang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser wird sie vertreten und sie müssen sich sodann um nichts kümmern. Im besten Falle bekommen Sie als nächstes eine Nachricht von ihrem Rechtsanwalt, dass das Verfahren eingestellt wurde. Haben Sie Fragen hierzu? Dann wenden Sie sich gerne an uns über die Internetseite www.ra-hartmann.de Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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