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Anwalt Dr. Hartmann berät zum Falschparken bei SAT.1 Frühstücksfernsehen

Schilderwald, Falschparken, parkende Autos auf Fahrradwegen…
Verkehrsrecht Experte Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg berät die Zuschauer beim SAT1 Frühstücksfernsehen. Sendung vom 15.3.2016

Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de oder unter Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg)

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Können zwei Fahrverbote gleichzeitig „abgebrummt“ werden?

In einer interessanten Entscheidung hatte das AG Saarbrücken sich am 19.12.14 mit seinem Beschluss zum A.Z.: 22 OWi 62 Js 900/14 (394/14) mit der Frage zu befassen, ob ein Betroffener, wenn er zu zwei Fahrverboten verurteilt worden ist, diese gleichzeitig ableisten kann. Hintergrund ist, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides durch Einspruchseinlegung und -Rücknahme „gesteuert“ werden kann. So war es auch im vorliegenden Fall: der Betroffene hatte eine von zwei Entscheidungen rechtskräftig werden lassen und in einem weiteren Verfahren zu einem Zeitpunkt, in dem er in dem ersten Verfahren die eingelegte Rechtsbeschwerde zurück genommen hat, die Fahrerlaubnis – zur Ableistung beider Fahrverbote – bei der Staatsanwaltschaft abgegeben. Sodann beantragte er durch gerichtliche Entscheidung die Feststellung, dass dadurch beide Fahrverbotsvollstreckungen erledigt sind. Dies hatten in der Vergangenheit tatsächlich einige Amtsgerichte befürwortet.

 Anders sah es nun das AG Saarbrücken: Es sei davon auszugehen, dass beide Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Hierfür spreche der Wortlaut von § 25 V StVG, der mit amtlicher Verwahrungnahme auf die jeweilige konkrete Verwahrung abziele. Zudem entfalle anderenfalls die „Denkzettelfunktion“ des Fahrverbotes. Aber: dies ist von einzelnen Gerichten auch schon anders beurteilt worden, z.B. vom AG Berlin-Tiergarten (DAR 2014, S.406).

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Anwaltsgebühren bei Freispruch

Wenn im Strafverfahren ein Freispruch erfolgt, hat die Landeskasse die Kosten des Rechtsanwaltes (=Verteidigers) des Angeklagten zu erstatten. Schließlich ist der Betroffene zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen worden, dann soll der Staat auch für die Anwaltskosten gerade stehen müssen. Im Einzelfall kann aber Streit über die Höhe der Kosten entstehen, und zwar wenn der Angeklagten einen Rechtsanwalt beauftragt, der zwar der Anwalt seines Vertrauens ist, der aber nicht am Gerichtsort ansässig ist. Und deshalb erhebliche Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder auslöst, diese Posten sind gesetzlich geregelt. Aber der Reihe nach. Zu den von der Staatskasse gem. § 467 I StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen im Falle eines Freispruches gehören gem. § 464a II Nr.2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 II ZPO, also im Zivilrechtsstreit, zu erstatten sind. Grundsätzlich steht dem Freigesprochenen somit die Erstattung derjenigen Kosten zu, die sein Wahlverteidiger ihm gegenüber geltend machen kann (§ 14 I RVG). Inwieweit Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines „auswärtigen“, also nicht am Gerichtsort ansässigen, Verteidigers im Falle des Freispruchs des Angeklagten von der Staatskasse erstattet werden müssen, liegt im Einzelfall im Streit. Hierzu gibt es viele Einzelfallentscheidungen, die hier nicht alle erörtert werden können. Im Kern hängt die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten davon ab, ob die Hinzuziehung eines nicht am Ort des Prozesses wohnenden Verteidigers „notwendig“ war (vgl. u.a. OLG Naumburg, Beschl. v. 22.3.2010 – A.Z.: Ws 379/09). Hier muss also im Einzelnen argumentiert werden, warum es gerade der beauftragte Verteidiger als „Anwalt des Vertrauens“ des Angeklagten sein musste, und nicht ein beliebiger Anwalt vor Ort. Da werden wohl Argumente zu finden sein. Wenn jedoch ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, sieht es anders aus. Die Auslagen eines solchen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwaltes sind immer erstattungsfähig. Denn die Auswahl des Pflichtverteidigers erfolgt durch das Gericht. Und die Prüfung, welcher Verteidiger nach § 142 I S.1 StPO ausgewählt wird, umfasst auch die Frage, ob die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers erforderlich ist. Daher sind dann, wenn das Gericht die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers als Anwalt des Vertrauens des Angeklagten beschließt, grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Kanzleisitz oder auch seinen Wohnsitz nicht am Ort des Gerichtes hat, bei dem verhandelt wird (BVerfG, Beschl. v. 24.11.2000 – A.Z.: 2 BvR 813/99). Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin  

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