Die Fußball-EM naht und viele Fußballfans versuchen nun wieder, mit ihrem Fachwissen Geld zu verdienen. Die Rede ist von Sportwetten. Sportwetten sind in Deutschland mittlerweile legal, sie beschäftigen aber auch gelegentlich die Strafgerichte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 11.3.2014 (A.Z.: 4 StR 479/13) über einen äußerst interessanten Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Angeklagte aufgrund eines Tipps auf ein Fußballspiel gesetzt und gewonnen hatte. Hierbei hatte er auf den „Tipp“ vertraut und eine entsprechende Wette abgegeben.
Vor dem Spiel der österreichischen Bundesliga zwischen zwei Fußballvereinen erhielt der Angeklagte, der Inhaber des Cafés war, von einem unbekannten einen „Tipp“ über den Ausgang des Spiels. Nach dieser Information hätten Spieler der Heimmannschaft zugesagt, durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins mit mindestens zwei Toren Unterschied wirken. Ob die Begegnung tatsächlich manipuliert war, konnte das Landgericht nicht feststellen. Der Angeklagte stufte den „Tipp“ zwar nicht als sicher ein, allerdings hielt er eine Manipulation für möglich. Er wettete demzufolge auf einen entsprechenden Spielausgang. Und tatsächlich: das Spiel ging entsprechend aus und der Angeklagte gewann eine hohe Geldsumme.
Eine Manipulation des Spiels war hingegen letztlich nicht nachgewiesen.
Nachdem das Landgericht Bochum den Angeklagten verurteilt hatte, hat der BGH dieses Urteil aufgehoben. Gestützt wurde die Entscheidung im wesentlichen darauf, dass der Angeklagte sich jedenfalls nicht an einer Beeinflussung des Spielergebnisses beteiligt hatte. Ihm war lediglich von unbekannter Seite ein „Tipp“ in einem Café gegeben worden, in dem häufig ein an sportwetteninteressiertes Publikum verkehrt. Der Angeklagte ging auch bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffenden Information aus. Er habe keinen Eingriff in das Wettereignis selber vorgenommen oder in dessen Geschäftsgrundlage. Vielmehr gehöre die Nutzung solcher Informationsvorsprünge (seien sie nur vermutet oder tatsächlich zutreffend) zum allgemeinen und daher straflosen Geschäftsrisiko bei Wetten.
Der Angeklagte habe bei seinem Vorgehen die verwirrten typische Unsicherheit akzeptiert und habe nicht die „Identität wesentlichen Merkmale einer Wette“ überschritten. Der Fall sei möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der wertende die sichere Information erhält, dass das Spiel manipuliert ist. Vorliegend habe der Fall aber anders gelegen.
Diese Wertung stehe auch im Einklang mit dem Urteil des fünften Strafsenats des BGH vom 15.12.2006 (A.Z.: 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165,172). Der Angeklagte habe auch keine Garantenstellung innegehabt, sodass eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs durch Unterlassen ebenfalls nicht in Betracht komme.
Fazit: solange man lediglich einen „Tipp“ erhält und nicht aktiv (etwa durch Bestechung) auf das Spielgeschehen bzw. den Spielausgang Einfluss nimmt, kann man bedenkenlos auch höhere Wettgewinne vereinnahmen, ohne sich strafbar zu machen.
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