Stiftung Warentest, ÖKO Test und Finanztest sind nur einige Zeitschriften die für den Verbraucher Waren und Dienstleistungen auf ihre Qualität überprüfen. Ihre Werturteile sind häufig vertrauensbildend und daher ausschlaggebend für eine Kaufentscheidung. Im stationären aber auch im Onlinehandel werden Testergebnisse deshalb häufig und gerne dazu verwendet, die angebotenen Waren und Dienstleistungen zu bewerben. Dies geschieht häufig in der Form, dass Testsiegel neben den jeweiligen Produkten abgebildet werden. Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig und regelmäßig unproblematisch, wenn der Verwendung der jeweiligen Testsiegel eine sorgfältige Prüfung vorausgegangen ist. Denn auch nur vermeintlich kleine Fehler können Anlass für Abmahnungen nicht nur der Mitbewerber geben.
Wer beispielsweise mit einem Testergebnis wirbt, ohne die genaue Fundstelle des Testes anzugeben, handelt irreführend und somit unlauter. Die Rechtsprechung sieht hierin regelmäßig eine Verletzung der §§ 5, 6 UWG.
Weitaus schwerer wiegt der Vorwurf, wenn ein Produkt mit einem Testergebnis beworben wird, obwohl dieses Produkt überhaupt nie getestet wurde. Zum einen kann hier der Mitbewerber eine Abmahnung aussprechen, aber auch das Unternehmen mit dessen Test geworben wird – beispielsweise ÖKO Test oder die Stiftung Warentest – können gegen eine solche Werbung vorgehen. Ihnen stehen Ansprüche aus dem Markengesetz (§ 14 Abs.5 resp. §15 Abs. 4 MarkenG) aber auch aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 824 Abs. 2 BGB, auf Unterlassung, gegebenenfalls aber auch auf Schadensersatz zu.
So verpflichtete beispielsweise das Kammergericht (Beschluss v. 10. November 2009, Az: 5 W 120/09) eine politische Partei dazu, es zu unterlassen, Werbeplakate mit politischen Aussagen sowie einem Testurteil der Stiftung Warentest zu versehen. Hierin sah das Kammergericht eine Kreditschädigung, denn Stiftung Warentest müsse es nicht hinnehmen, dass ihr guter Name im Zusammenhang mit politischer Werbung verwendet werde.
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