(Oranienburg) Immer wieder sorgt das Thema Alkohol im Straßenverkehr für juristische Probleme und Fragen bei den Bürgern. Heute sollen daher einige grundsätzliche Informationen zu dem Thema erteilt werden. Vorab: Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3–1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Es droht immer ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut muss die Blutalkoholkonzentration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.Tipp: Ihr Verkehrsanwalt kennt die Berechnungsmethoden und kann etwaige für Sie nachteilige Fehler der Behörden aufdecken. Bei Alkoholdelikten ist die Verteidigung durch einen Anwalt besonders wichtig. Neben der starken psychischen Belastungen gibt der Rechtsanwalt Rückendeckung beim Durchqueren des Paragraphendschungels. Selbst wenn Sie gute Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts haben, werden diese nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.Immer wieder sorgt das Thema Alkohol im Straßenverkehr für juristische Probleme und Fragen bei den Bürgern. Heute sollen daher einige grundsätzliche Informationen zu dem Thema erteilt werden. Vorab: Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3–1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Es droht immer ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut muss die Blutalkoholkonzentration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.Tipp: Ihr Verkehrsanwalt kennt die Berechnungsmethoden und kann etwaige für Sie nachteilige Fehler der Behörden aufdecken. Bei Alkoholdelikten ist die Verteidigung durch einen Anwalt besonders wichtig. Neben der starken psychischen Belastungen gibt der Rechtsanwalt Rückendeckung beim Durchqueren des Paragraphendschungels. Selbst wenn Sie gute Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts haben, werden diese nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht & Verkehrsrecht
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