Strafbarkeit von Kokainbesitz

(Oranienburg) Bei einem Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Kokain ist eine gute anwaltliche Vertretung unbedingt erforderlich. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte „harte Droge“. Hier greifen Staatsanwaltschaften und Gerichte durch. Weiter unten erhalten Sie Informationen, welche Strafe und sonstige Rechtsfolge Ihnen bei dem bloßen Besitz von Kokain droht. Zunächst aber einige Hinweise zu Ihrem Verhalten. Denn am Anfang eines Ermittlungsverfahrens können maßgeblich die Weichen gestellt werden. Vergessen Sie nicht: Auch wenn es „nur“ um den Besitz geht, es geht auch um Ihre Zukunft. Und hier ist die Strafbarkeit des Handelns im konkreten Fall von maßgeblicher Bedeutung.

Spätestens, wenn eine Vorladung als Beschuldigter erfolgt, sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden. Das selbe gilt selbstverständlich, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Hier sollte man nicht zögern, und, fast noch wichtiger: versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen. Durch Einlassungen und Angaben, die Sie nun gegenüber der Polizei und Gericht machen, können Sie sich in der Regel nur schaden.

Nach Beauftragung wird der Rechtsanwalt als Ihr Strafverteidiger die Vertretung anzeigen. Stellungnahmen werden dann nur noch durch den Anwalt erfolgen, Sie können sich in Ruhe mit ihm besprechen.

Die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren erfordert spezielle Sachkenntnis. Es drohen hohe Strafen. In Frage kommen Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Gegebenenfalls kann aber auch eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch erreicht werden. Für die Frage der Höhe der Strafe, aber auch der Verfahrenseinstellung hat insbesondere der Begriff der geringen Menge Bedeutung. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 33, 133 den Grenzwert zu einer nicht geringen Menge bei fünf Gramm reinem Kokain gezogen. Für die Behandlung als „geringe Menge“ muss der Wert also darunter liegen. Es ist aber zu beachten, dass bei dem o.g. Wert von fünf Gramm nur der reine Wirkstoff gemeint ist. Bekanntlich gehen die Verkauften Rauschmittel meist durch viele Hände und werden mit Milchpulver o.Ä. gestreckt. Im Strafverfahren kann das Strecken des bei dem Beschuldigten gefundenen Kokain bedeutsam dafür sein, ob Untersuchungshaft angeordnet wird, eine Freiheitsstrafe verhängt wird, oder eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt. Daher wird im Strafverfahren stets ein Wirkstoffgutachten eingeholt, um den Wirkstoffgehalt zu ermitteln. Die Frage, wie rein das gekaufte Koks war, ist also von maßgeblicher Bedeutung für die Strafhöhe.

Nun zu der Frage, welche Strafe konkret droht. Bei einer nicht geringen Menge an Kokain ist schon für den Besitz in § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen. Die Strafe kann bis 15 Jahre (pro Fall) gehen.

Nun zu der Frage, was eine geringe Menge bedeutet. Bei einer geringen Menge hingegen sieht § 29 BtMG für Besitz und Erwerb als untere Grenze eine Geldstrafe vor, als Obergrenze fünf Jahre Freiheitsstrafe. § 31a BtMG sieht die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Geringfügigkeit vor. Dies ist ein Verfahrensziel, denn in diesem Fall erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis. Für das Handeltreiben in den unterschiedlichen Erscheinungsformen sind weitaus höhere Strafen vorgesehen (§§ 30, 30a BtmG).

Dies sind natürlich nur grobe Rahmenangaben. Sie müssen Ihren speziellen Fall genau untersuchen lassen und die optimale Verteidigungsstrategie entwerfen. Eine geringe Menge wird bei Kokain bis zur Grenze von ca. fünf Gramm wie gesagt noch zu vertreten sein.

Nun zu der Frage, wie sich das Autofahren unter Kokain juristisch auswirken kann, sprich welche Konsequenzen für den Führerschein drohen. Zunächst kommt eine Strafbarkeit gem. § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG in Betracht. Bei Verdachtsfällen wird zunächst ein sog. Drug-Wipe-Test durchgeführt, bei Bestätigung erfolgt eine Blutprobe.

Völlig unabhängig von dem Strafverfahren drohen aber von anderer Seite negative Konsequenzen für den Führerschein. Denn über das Verfahren wird eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle gemacht. Und von dort wird in den meisten Fällen die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar ohne vorherige MPU. Zum Teil wird schon der einmalige Konsum von Kokain für ausreichend gehalten für die Entziehung des Führerscheins (vgl. VG Braunschweig 6 B 66/05; VG Gelsenkirchen, Beschul. v. 30.9.09 – 7 L 1006/09). In diesen Gerichtsentscheidungen wurde sogar der einmalige Konsum von Kokain außerhalb des Straßenverkehrs für ausreichend erachtet, auf die Teilnahme am Straßenverkehr kommt es hiernach nicht an.

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