Unzulässige Kürzung

Kürzung durch Verweis auf andere Werkstatt durch den Versicherer

Immer wieder kürzen Versicherer den Anspruch von Geschädigten nach einem Unfall dadurch, dass sie das Gutachten nicht akzeptieren und Reparatursätze von einer durch sie benannten Partnerwerkstatt ansetzen. Dies ist in den meisten Fällen unzulässig.

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 20.4.2015 (Aktenzeichen VI ZR 267/14) nochmals darauf hingewiesen, dass der Schädiger dem Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur dann verweisen kann, wenn diese mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Weiterhin muss er darlegen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt vollständig entspricht. Hierfür muss er den Vollbeweis führen. Weiterhin muss er diejenigen Umstände widerlegen, die von dem Geschädigten aufgezeigt werden und belegen, dass eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt für ihn unzumutbar ist.

Unzumutbar ist eine Reparatur hiernach in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen.

Weiterhin hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freien Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre marktüblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde legt. In dem vorliegenden Fall (Entscheidung des BGH vom Urteil vom 20.4.2015) hatte der Versicherer auf drei günstigere Werkstätten verwiesen. Davon waren zwei Partnerwerkstätten des Versicherers. Die dritte war es nicht, hatte dafür aber am Wohnort des Geschädigten nur eine „Annahmehalle“. Ihr Betrieb zur Durchführung von größeren Reparaturen, hier zu, liegt ca. 130 km entfernt. Abgerechnet die beklagte Versicherung nach den Preisen der günstigsten der drei benannten Werkstätten. Das war eine der beiden Partnerwerkstätten, mit denen die Beklagte versicherungvertragliche Beziehungen zur Regulierung von Kaskoschäden unterhält.

Das Berufungsgericht hatte keine einzige der drei Verweisungswerkstätten anerkannt

Hierbei hatte es insbesondere dargelegt, dass die beiden Partnerwerkstätten durch ihre enge Beziehung zu dem beklagten Versicherer disqualifiziert seien. Es müsse sich praktisch der Geschädigte in die Hände des Schädigers begeben, was mit der Ersetzungsbefugnis unvereinbar sei. Auch die dritte, in jeder Hinsicht „freie“ Werkstatt hat das Landgericht Hamburg aus Entfernungsgründen abgelehnt. Dies hat der BGH in dem hier zitierten Urteil bestätigt. Allerdings könne allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, eine Verweisung auf sie nicht zumutbar erscheinen lassen. Denn die Abrechnung von Kaskoschäden sei insofern etwas anderes und eine diesbezügliche Zusammenarbeit würde die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nicht einschränken.

Keine Verpflichtung besteht

Noch einmal ganz deutlich: nur wenn der zur Zahlung verpflichtet Haftpflichtversicherer nachweisen kann, dass die benannte Fachwerkstatt für die Reparatur des Fahrzeuges ihre marktüblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde liegt, dann steht eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers (Kasko) einer Verweisung nicht entgegen. Hierbei muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer beweisen, dass es sich um „Jedermannpreise“ handelt, die die Alternativwerkstatt anbietet. In trifft wie gesagt die volle Beweislast. Der Geschädigte darf mit Nichtwissen bestreiten.

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