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Unfallflucht

Regress der Versicherung

Eines der häufigsten Delikte, das im Verkehrsrecht zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens führt, ist die sogenannte Unfallflucht (genauer: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB). Hierbei wird in einem hohen Anteil der Fälle das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaften können schlicht, um funktionsfähig fähig zu bleiben, nicht jeden Fall zur Anklage bringen. Oftmals wird hier der Weg der Einstellung nach § 153a StPO gewählt. Dies bedeutet, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Dies ist zunächst eine gute Sache, denn so kann der Betroffene sich weiterhin als unbestraft bezeichnen, zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister bzw. das Führungszeugnis kommt es nicht. Auch Punkte in Flensburg werden nicht eingetragen.

Jedoch wird oftmals nicht bedacht, dass auch bei Verfahrenseinstellung im Strafprozess ein folgenschweres Nachspiel im Zivilprozess droht. So kann der Kfz-Haftpflichtversicherer den Regress wegen der Schadensersatzleistungen betreiben, die aufgrund des Verkehrsunfalls an den Geschädigten geleistet wurden. Das Interesse der Kfz-Haftpflichtversicherer zur Geltendmachung eines solchen Regresses ist groß. In der Regel unternehmen die Versicherer konsequent den Versuch, den geleisteten Schadensersatz zurückzufordern. Die Versicherer fordern in der Praxis die Strafakte bei der Staatsanwaltschaft an und bejahen die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, jedenfalls bei einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO. Viele Versicherer wollen auch in der Einwilligung zur Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage eine Art „Geständnis“ sehen.

Aufhänger von Seiten des Versicherers ist dabei regelmäßig der Vorwurf, dass der Versicherungsnehmer eine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Hierbei regelt § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG: „bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheiten nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.“ In den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist nun geregelt, dass der Fahrzeugführer verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass der Versicherungsnehmer Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss und den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Hierbei fordert eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht, dass die Voraussetzungen des Straftatbestandes (§ 142 StGB) erfüllt sind. Leistungsfrei ist der Versicherer gemäß § 28 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Vorsätzlichkeit im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst auch bedingten Vorsatz, der entsprechend den allgemeinen Regeln gegeben ist, wenn der Betroffene die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannt Pflicht dar.

Sodann kann jedoch der Gegenbeweis geführt werden. Regress scheidet gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG aus, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. So wird oftmals der Unfallbeteiligte bereits unmittelbar am Tatort oder in Tatortnähe gestellt, oder aber er meldet sich verspätet bei der Polizei. Aus der polizeilichen Unfallaufnahme ist dann bekannt, dass er das Fahrzeug geführt hat. Etwas anderes hätte er auch unmittelbar nach dem Unfall, auch gegenüber dem Versicherer, nicht erklären können. Es müssen gewisse Indizien dafür bestehen, dass die Regulierung durch den Versicherer einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn der Unfallverursacher sich vor Ort als solcher zu erkennen gegeben und die notwendigen Feststellungen zeitnah ermöglicht hätte. Kann nun das Gericht im Regressprozess davon überzeugt werden, dass keine andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schadensentstehung durch den Versicherer unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie jetzt geschildert worden wäre, so ist ein Regress mangels Ursächlichkeit einer unterlassenen Schadensanzeige ausgeschlossen. Der Versicherer müsste nachweisen, welchen anderen Verlauf die Regulierung voraussichtlich genommen hätte, wenn der Versicherungsnehmer die notwendigen Feststellungen am am Unfallort ermöglicht hätte. (Vgl. unter anderem OLG Frankfurt, ZfS 2015,396; OLG Naumburg ZfS 2012,696).

Der Kausalitätsgegenbeweis (s. o.) Kann in den Fällen nicht erbracht werden, in denen der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat, § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG. Hier ist jedoch zu beachten, dass weder im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort noch bei einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO zwingend von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden kann (vgl. unter anderem LG Duisburg, R+S 2013, 541). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es schlicht nicht. Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Von einem arglistigen Verhalten ist daher nur dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer durch seine Unfallfluchtumstände verschleiern wollte.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Regress des Versicherers nur in begrenztem Umfang möglich ist, da es gesetzliche Höchstgrenzen gibt. Im Normalfall, also bei üblichen Pflichtverstößen, liegt der Höchstbetrag bei 2.500 €. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann ausnahmsweise Regress bis zu einem Betrag von 5.000,- € gefordert werden. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers von dem „Normalfall“ einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich ab. Für den Fall des unerlaubten Entfernen vom Unfallort genügt die bloße Entfernung des Versicherungsnehmers und seines Fahrzeuges von der Unfallstelle nicht, um ein besonders schwerwiegendes Verschulden anzunehmen. Vielmehr müssen weitere erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. u.a. BGH NJW 1982, 2323). Ein solches besonders schwerwiegendes Verschulden ist bei Unfällen mit Personenschäden anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer sich vom Unfallort entfernt, ohne sich um die Verletzten zu kümmern oder bewusst den Unfallhergang verschleiert und vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht. Auch wenn der Fahrer damit rechnen muss, dass Menschen zu Schaden gekommen sind, liegt ein Fall einer schweren Unfallflucht vor. Keinesfalls kann dies im Fall eines normalen „Parkplatzrempler“ der Fall sein.

Kommt Alkohol oder kommen Drogen dazu, gilt folgendes. War der Fahrzeugführer bei der Unfallflucht zusätzlich alkoholisiert oder stand er unter Drogen, so kann der Versicherer den Fahrzeugführer zusätzlich in Regress nehmen wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 28 Abs. 2 VVG. Nach D.2.1 der AKB 2008 darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke fahrunfähig ist. Hierbei ist die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, wenn der Fahrzeugführer bei seiner erheblichen Alkoholisierung erkennen konnte, dass er nicht mehr fahrtauglich war.

Führt der Führer eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille, also im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit sein Fahrzeug, ist im Regelfall von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Dies reicht also für die Bejahung der Voraussetzungen für den Regress noch nicht aus. Denn nur im Ausnahmefall kann eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bejaht werden, da die eigene erhebliche Alkoholisierung nicht notwendigerweise auch erkannt wird. Der Versicherer ist dabei für das Vorliegen von Vorsatz beweispflichtig.

Im übrigen gelten auch für den Regress wegen Alkohol am Steuer Höchstgrenzen. Der Regress ist auf höchstens 5.000 € beschränkt. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Stichwort mehrere Obliegenheitsverletzungen: hat der Versicherungsnehmer mehrere Obliegenheiten verletzt, stellt sich die Frage, ob die Regressgrenzen verdoppelt werden können. Hierbei wird auf die Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, zum Beispiel wegen der Alkoholisierung vor Antritt der Fahrt, und einer Obliegenheitsverletzung nach Tatbegehung, also beispielsweise durch Entfernen vom Unfallort, unterschieden. Wenn sowohl vor, als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls Obliegenheiten verletzt wurden, können beide Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden Vergleich unter anderem OLG Frankfurt, NJW-RR 2015,28). Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls und diejenigen nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen eigenständig nebeneinander. Dies wird damit begründet, dass die Obliegenheiten eine unterschiedliche Zielrichtung haben. In dem einen Falle (Alkohol am Steuer) ist die Pflicht betroffen, sich gar nicht erst an Steuer zu setzen, im anderen Fall (Unfallflucht) wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers betroffen. Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (anderer Ansicht ist nur das OLG Nürnberg) kann damit insgesamt eine Leistungsfreiheit bis zur Höchstgrenze von 10.000 € eintreten, wenn jemand betrunken einen Unfall verursacht und sich sodann entfernt.

Allerdings scheidet ein Addieren der Regressbeträge aus, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhalts entweder vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls begangen wurden.

Oftmals trägt der Beklagte im Zivilverfahren vor, er habe den Verkehrsunfall nicht bemerkt und daher nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Der Versicherer argumentiert regelmäßig dagegen und behauptet, der Versicherungsnehmer habe mit der Einstellung des Strafverfahrens seine Verantwortung für sein Verhalten übernommen und habe sich vom Unfallort unerlaubt entfernt, es sei nur nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Tatvorwurfs gemäß § 142 StGB entfaltet für das Zivilgericht keine Bindungswirkung. Das Gericht darf diesen Ausgang des Strafverfahrens nicht als Beleg für eine Unfallflucht anführen. Im Zivilverfahren muss vielmehr die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer begangen wurde, anhand von Beweismittel überprüft werden, der diese Frage durch die Einstellungsverfügung nach § 153a StPO im eingeleiteten Strafverfahren letztendlich unentschieden geblieben ist (vgl. u.a. LG Itzehoe, NJW-RR 1988, 800). In der Regel muss daher im Zivilverfahren ein Gutachten zur Bemerkbarkeit der Kollision eingeholt werden oder Zeugen dazu vernommen werden, ob die Kollision für den Versicherungsnehmer bemerkbar war. Die Beweislast für die Verletzung einer Obliegenheit hat – dies ist ganz entscheidend – der Versicherer! (vgl. u.a. BGH VersR 2007, 389).

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Unfallflucht – Führerschein nicht immer weg!

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, genannt „Unfallflucht“) stellt einen Straftatbestand dar, das im Falle der Verurteilung zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Betonung auf KANN, denn hierfür ist die Verursachung eine sog. bedeutenden Fremdschadens erforderlich, § 69 II Nr. 3 StGB. Wo ist nun diese Grenze zu einem solchen Schaden zu ziehen? Nach Auffassung des AG Berlin-Tiergarten (A.Z. 288 Gs 3014 Js 2061/15 (48/15)) sind 1.300,- Euro zu fordern, damit ein bedeutender Schaden vorliegt. So hatte auch schon das OLG Hamm zum A.Z. III-5 RVs 98/14 entschieden (Beschl. v. 6.11.14). Und ein genaues Hinschauen lohnt sich. Denn bei einem Totalschaden ist beispielsweise der Restwert von dem Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen, um den Schadenswert zu ermitteln. Entsprechendes gilt bei der Umsatzsteuer: bei einem gewerblichen Geschädigten ist diese abzuziehen! Folge: § 69 StGB ist nicht erfüllt, die Fahrerlaubnis ist NICHT zu entziehen. Man sieht: eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall kann dazu führen, dass der Führerschein gerettet wird.

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