Immer wieder werde ich gefragt, wie denn nun das weitere Verfahren bei Gericht ist, wenn man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat. Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: in dem Einspruchsverfahren kann nur zu ihren Gunsten von der Rechtsfolge, die in dem Bußgeldbescheid niedergelegt wurde, abgewichen werden. Wenn sich in dem Verfahren herausstellt, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann der Einspruch jederzeit zurückgenommen werden. Dann verbleibt es bei dem Bußgeldbescheid. Mit anderen Worten: Sie können nur gewinnen.
Dies bedeutet, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht etwas ist, worauf der Betroffene Anspruch hat. Es ist nicht etwa so, dass man ihnen dort etwas „Böses“ will. Es besteht ein Anspruch darauf, dass der Bußgeldbescheid auf seine Richtigkeit überprüft wird (fehlerfreies Messverfahren, Fahreridentität usw.).
Ich schreibe dies, weil bei den Betroffenen immer noch eine große Scheu davor besteht, das amtsgerichtliche Verfahren zu betreiben. Dies ist einerseits verständlich, andererseits aber – aus den oben genannten Gründen – gänzlich falsch.
Übrigens: in den meisten Fällen müssen Sie zur Verhandlung vor dem Amtsgericht gar nicht selber erscheinen. Wenn es nicht um die Person des Fahrers geht, der zum Tatzeitpunkt am Steuer gesessen hat, können Sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit werden. Ihr Rechtsanwalt (der heißt dann Verteidiger) nimmt den Termin wahr und berichtet anschließend davon, ob zu ihren Gunsten etwas erreicht werden konnte.
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Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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