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Neue Promillegrenzen für Radfahrer? – Dr. Hartmann & Partner

Die Verbotsnorm für „Alkohol im Straßenverkehr“, § 316 StGB, gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer. Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich strafbar. Nach derzeitig geltender Rechtslage können sich Fahrradfahrer zwar bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit bereetts ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille strafbar machen. Der hierfür aber erforderliche Nachweis alkoholbedingter Fahrfehler ist in der Praxis aber nur sehr schwer zu führen. Es besteht also ein Bedarf an klaren Regelungen, die dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge tun. Als absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1986  1,7 Promille angenommen. Bei Kraftfahrzeugen sind es bekanntlich 1,1 Promille. Manche Amtsgerichte haben aber auch schon 1,5 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern ausreichen lassen. Der Grund hierfür ist, dass seit dem Jahre 1986 genauere Messmethoden (u.a. Dräger-Atemalkoholmessung) entstanden sind, die einen verminderten Sicherheitsabschlag erlauben. Ein Graubereich also. Auf dem Deutschen Verkehrsrechtstag 2015 in Goslar haben sich die hier anwesenden Spezialisten nun auf die Empfehlung an den Gesetzgeber geeinigt, für Radler einen Bußgeldtatbestand zu schaffen, ähnlich wie bei der 0,5 Promille Grenze für Autofahrer (§ 24a StVG). Und welche Grenze soll nun für Radfahrer gelten? Antwort: Nach den Vorstellungen des Arbeitskreises 3 des Verkehrsgerichtstages sollen es 1,1 Promille sein. Wir dürfen mit Spannung darauf warten, ob dies umgesetzt wird. Bitte vergessen Sie nicht: eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad kann zur Anordnung der MPU führen! Dies ist unabhängig von Strafverfahren und wird durch die Führerscheinstelle (also nicht durch das Strafgericht) entschieden. Ansatz ist nämlich hier nicht die Bestrafung einer Tat, sondern die Sicherheit des Straßenverkehrs. Nach Ablauf einer Sperrfrist soll daher nur denjenigen Verkehrsteilnehmern die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden, die zwischen dem Konsum von Alkohol und Teilnahme am Verkehr strikt trennen können.   Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

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