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Unfallflucht

Regress der Versicherung

Eines der häufigsten Delikte, das im Verkehrsrecht zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens führt, ist die sogenannte Unfallflucht (genauer: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB). Hierbei wird in einem hohen Anteil der Fälle das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaften können schlicht, um funktionsfähig fähig zu bleiben, nicht jeden Fall zur Anklage bringen. Oftmals wird hier der Weg der Einstellung nach § 153a StPO gewählt. Dies bedeutet, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Dies ist zunächst eine gute Sache, denn so kann der Betroffene sich weiterhin als unbestraft bezeichnen, zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister bzw. das Führungszeugnis kommt es nicht. Auch Punkte in Flensburg werden nicht eingetragen.

Jedoch wird oftmals nicht bedacht, dass auch bei Verfahrenseinstellung im Strafprozess ein folgenschweres Nachspiel im Zivilprozess droht. So kann der Kfz-Haftpflichtversicherer den Regress wegen der Schadensersatzleistungen betreiben, die aufgrund des Verkehrsunfalls an den Geschädigten geleistet wurden. Das Interesse der Kfz-Haftpflichtversicherer zur Geltendmachung eines solchen Regresses ist groß. In der Regel unternehmen die Versicherer konsequent den Versuch, den geleisteten Schadensersatz zurückzufordern. Die Versicherer fordern in der Praxis die Strafakte bei der Staatsanwaltschaft an und bejahen die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, jedenfalls bei einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO. Viele Versicherer wollen auch in der Einwilligung zur Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage eine Art „Geständnis“ sehen.

Aufhänger von Seiten des Versicherers ist dabei regelmäßig der Vorwurf, dass der Versicherungsnehmer eine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Hierbei regelt § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG: „bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheiten nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.“ In den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist nun geregelt, dass der Fahrzeugführer verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass der Versicherungsnehmer Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss und den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Hierbei fordert eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht, dass die Voraussetzungen des Straftatbestandes (§ 142 StGB) erfüllt sind. Leistungsfrei ist der Versicherer gemäß § 28 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Vorsätzlichkeit im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst auch bedingten Vorsatz, der entsprechend den allgemeinen Regeln gegeben ist, wenn der Betroffene die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannt Pflicht dar.

Sodann kann jedoch der Gegenbeweis geführt werden. Regress scheidet gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG aus, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. So wird oftmals der Unfallbeteiligte bereits unmittelbar am Tatort oder in Tatortnähe gestellt, oder aber er meldet sich verspätet bei der Polizei. Aus der polizeilichen Unfallaufnahme ist dann bekannt, dass er das Fahrzeug geführt hat. Etwas anderes hätte er auch unmittelbar nach dem Unfall, auch gegenüber dem Versicherer, nicht erklären können. Es müssen gewisse Indizien dafür bestehen, dass die Regulierung durch den Versicherer einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn der Unfallverursacher sich vor Ort als solcher zu erkennen gegeben und die notwendigen Feststellungen zeitnah ermöglicht hätte. Kann nun das Gericht im Regressprozess davon überzeugt werden, dass keine andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schadensentstehung durch den Versicherer unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie jetzt geschildert worden wäre, so ist ein Regress mangels Ursächlichkeit einer unterlassenen Schadensanzeige ausgeschlossen. Der Versicherer müsste nachweisen, welchen anderen Verlauf die Regulierung voraussichtlich genommen hätte, wenn der Versicherungsnehmer die notwendigen Feststellungen am am Unfallort ermöglicht hätte. (Vgl. unter anderem OLG Frankfurt, ZfS 2015,396; OLG Naumburg ZfS 2012,696).

Der Kausalitätsgegenbeweis (s. o.) Kann in den Fällen nicht erbracht werden, in denen der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat, § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG. Hier ist jedoch zu beachten, dass weder im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort noch bei einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO zwingend von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden kann (vgl. unter anderem LG Duisburg, R+S 2013, 541). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es schlicht nicht. Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Von einem arglistigen Verhalten ist daher nur dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer durch seine Unfallfluchtumstände verschleiern wollte.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Regress des Versicherers nur in begrenztem Umfang möglich ist, da es gesetzliche Höchstgrenzen gibt. Im Normalfall, also bei üblichen Pflichtverstößen, liegt der Höchstbetrag bei 2.500 €. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann ausnahmsweise Regress bis zu einem Betrag von 5.000,- € gefordert werden. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers von dem „Normalfall“ einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich ab. Für den Fall des unerlaubten Entfernen vom Unfallort genügt die bloße Entfernung des Versicherungsnehmers und seines Fahrzeuges von der Unfallstelle nicht, um ein besonders schwerwiegendes Verschulden anzunehmen. Vielmehr müssen weitere erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. u.a. BGH NJW 1982, 2323). Ein solches besonders schwerwiegendes Verschulden ist bei Unfällen mit Personenschäden anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer sich vom Unfallort entfernt, ohne sich um die Verletzten zu kümmern oder bewusst den Unfallhergang verschleiert und vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht. Auch wenn der Fahrer damit rechnen muss, dass Menschen zu Schaden gekommen sind, liegt ein Fall einer schweren Unfallflucht vor. Keinesfalls kann dies im Fall eines normalen „Parkplatzrempler“ der Fall sein.

Kommt Alkohol oder kommen Drogen dazu, gilt folgendes. War der Fahrzeugführer bei der Unfallflucht zusätzlich alkoholisiert oder stand er unter Drogen, so kann der Versicherer den Fahrzeugführer zusätzlich in Regress nehmen wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 28 Abs. 2 VVG. Nach D.2.1 der AKB 2008 darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke fahrunfähig ist. Hierbei ist die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, wenn der Fahrzeugführer bei seiner erheblichen Alkoholisierung erkennen konnte, dass er nicht mehr fahrtauglich war.

Führt der Führer eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille, also im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit sein Fahrzeug, ist im Regelfall von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Dies reicht also für die Bejahung der Voraussetzungen für den Regress noch nicht aus. Denn nur im Ausnahmefall kann eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bejaht werden, da die eigene erhebliche Alkoholisierung nicht notwendigerweise auch erkannt wird. Der Versicherer ist dabei für das Vorliegen von Vorsatz beweispflichtig.

Im übrigen gelten auch für den Regress wegen Alkohol am Steuer Höchstgrenzen. Der Regress ist auf höchstens 5.000 € beschränkt. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Stichwort mehrere Obliegenheitsverletzungen: hat der Versicherungsnehmer mehrere Obliegenheiten verletzt, stellt sich die Frage, ob die Regressgrenzen verdoppelt werden können. Hierbei wird auf die Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, zum Beispiel wegen der Alkoholisierung vor Antritt der Fahrt, und einer Obliegenheitsverletzung nach Tatbegehung, also beispielsweise durch Entfernen vom Unfallort, unterschieden. Wenn sowohl vor, als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls Obliegenheiten verletzt wurden, können beide Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden Vergleich unter anderem OLG Frankfurt, NJW-RR 2015,28). Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls und diejenigen nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen eigenständig nebeneinander. Dies wird damit begründet, dass die Obliegenheiten eine unterschiedliche Zielrichtung haben. In dem einen Falle (Alkohol am Steuer) ist die Pflicht betroffen, sich gar nicht erst an Steuer zu setzen, im anderen Fall (Unfallflucht) wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers betroffen. Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (anderer Ansicht ist nur das OLG Nürnberg) kann damit insgesamt eine Leistungsfreiheit bis zur Höchstgrenze von 10.000 € eintreten, wenn jemand betrunken einen Unfall verursacht und sich sodann entfernt.

Allerdings scheidet ein Addieren der Regressbeträge aus, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhalts entweder vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls begangen wurden.

Oftmals trägt der Beklagte im Zivilverfahren vor, er habe den Verkehrsunfall nicht bemerkt und daher nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Der Versicherer argumentiert regelmäßig dagegen und behauptet, der Versicherungsnehmer habe mit der Einstellung des Strafverfahrens seine Verantwortung für sein Verhalten übernommen und habe sich vom Unfallort unerlaubt entfernt, es sei nur nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Tatvorwurfs gemäß § 142 StGB entfaltet für das Zivilgericht keine Bindungswirkung. Das Gericht darf diesen Ausgang des Strafverfahrens nicht als Beleg für eine Unfallflucht anführen. Im Zivilverfahren muss vielmehr die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer begangen wurde, anhand von Beweismittel überprüft werden, der diese Frage durch die Einstellungsverfügung nach § 153a StPO im eingeleiteten Strafverfahren letztendlich unentschieden geblieben ist (vgl. u.a. LG Itzehoe, NJW-RR 1988, 800). In der Regel muss daher im Zivilverfahren ein Gutachten zur Bemerkbarkeit der Kollision eingeholt werden oder Zeugen dazu vernommen werden, ob die Kollision für den Versicherungsnehmer bemerkbar war. Die Beweislast für die Verletzung einer Obliegenheit hat – dies ist ganz entscheidend – der Versicherer! (vgl. u.a. BGH VersR 2007, 389).

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Unzulässige Kürzung

Kürzung durch Verweis auf andere Werkstatt durch den Versicherer

Immer wieder kürzen Versicherer den Anspruch von Geschädigten nach einem Unfall dadurch, dass sie das Gutachten nicht akzeptieren und Reparatursätze von einer durch sie benannten Partnerwerkstatt ansetzen. Dies ist in den meisten Fällen unzulässig.

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 20.4.2015 (Aktenzeichen VI ZR 267/14) nochmals darauf hingewiesen, dass der Schädiger dem Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur dann verweisen kann, wenn diese mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Weiterhin muss er darlegen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt vollständig entspricht. Hierfür muss er den Vollbeweis führen. Weiterhin muss er diejenigen Umstände widerlegen, die von dem Geschädigten aufgezeigt werden und belegen, dass eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt für ihn unzumutbar ist.

Unzumutbar ist eine Reparatur hiernach in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen.

Weiterhin hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freien Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre marktüblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde legt. In dem vorliegenden Fall (Entscheidung des BGH vom Urteil vom 20.4.2015) hatte der Versicherer auf drei günstigere Werkstätten verwiesen. Davon waren zwei Partnerwerkstätten des Versicherers. Die dritte war es nicht, hatte dafür aber am Wohnort des Geschädigten nur eine „Annahmehalle“. Ihr Betrieb zur Durchführung von größeren Reparaturen, hier zu, liegt ca. 130 km entfernt. Abgerechnet die beklagte Versicherung nach den Preisen der günstigsten der drei benannten Werkstätten. Das war eine der beiden Partnerwerkstätten, mit denen die Beklagte versicherungvertragliche Beziehungen zur Regulierung von Kaskoschäden unterhält.

Das Berufungsgericht hatte keine einzige der drei Verweisungswerkstätten anerkannt

Hierbei hatte es insbesondere dargelegt, dass die beiden Partnerwerkstätten durch ihre enge Beziehung zu dem beklagten Versicherer disqualifiziert seien. Es müsse sich praktisch der Geschädigte in die Hände des Schädigers begeben, was mit der Ersetzungsbefugnis unvereinbar sei. Auch die dritte, in jeder Hinsicht „freie“ Werkstatt hat das Landgericht Hamburg aus Entfernungsgründen abgelehnt. Dies hat der BGH in dem hier zitierten Urteil bestätigt. Allerdings könne allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, eine Verweisung auf sie nicht zumutbar erscheinen lassen. Denn die Abrechnung von Kaskoschäden sei insofern etwas anderes und eine diesbezügliche Zusammenarbeit würde die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nicht einschränken.

Keine Verpflichtung besteht

Noch einmal ganz deutlich: nur wenn der zur Zahlung verpflichtet Haftpflichtversicherer nachweisen kann, dass die benannte Fachwerkstatt für die Reparatur des Fahrzeuges ihre marktüblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde liegt, dann steht eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers (Kasko) einer Verweisung nicht entgegen. Hierbei muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer beweisen, dass es sich um „Jedermannpreise“ handelt, die die Alternativwerkstatt anbietet. In trifft wie gesagt die volle Beweislast. Der Geschädigte darf mit Nichtwissen bestreiten.

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Schmerzensgeld und Versicherungszahlungen

Körperschäden gehören zu den Positionen, die im Verkehrsunfallprozess mit Schmerzensgeld geltend zu machen sind. Was aber ist mit Unfallschäden, die sich nicht an körperlichen Symptomen festmachen lassen? Und was passiert, wenn sich der unfallgegnersiche Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlungen Zeit lässt oder diese gar nicht vornimmt. Hierzu ergind im Februar 2010 ein äußerst interessantes Urteil.

Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. So weit nicht überraschend. Spannend wird es bei folgendem Aspekt: Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt.

Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Schleswig (Aktenzeichen: 7 U 76/07 – Urteil vom 01.02.2010) hervor. Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt. Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Und zwar auch deswegen, weil der Versicherer über einen längeren Zeitraum „gemauert“ und kaum gezahlt hatte. Das kam ihn teuer zu stehen: das Gericht erhöhte das Schmerzensgeld wegen der hierdurch eingetretenen, zusätzlichen psychischen Belastung um € 10.000,-!

Man kann nur jedem Geschädigten raten, seine Ansprüche in diesen Fällen gerichtlich geltend zu machen. Nach meinem Eindruck zahlen nämlich die Versicherer, gerade im Bereich Schmerzensgeld, kaum noch freiwillig.

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Kürzungen? – Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall

Kürzungen durch Versicherer meist unzulässig

Wenn es „geknallt“ hat und der Unfallgegner die Schuld trägt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen. Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners (vgl. u. a. Urteil BGHZ 30, S. 154; OLG Oldenburg, NJW 1961, S. 613). Besteht eine Rechtsschutzversicherung, entfällt auch jede Vorschusspflicht.

Sachverständiger, Gutachten und Schadensersatz

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen (vgl. Urteil BGH NJW 1974, S. 35; BGH NJW – RR 89, S. 956). Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Die Grenze wird hier bei 500 Euro gesetzt. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag z.B. in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

Tipp I

Auf Sachverständigenorganisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten und Ihren Schaden möglicherweise geringer einschätzen, wie z.B. DEKRA oder CarExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt. Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Tipp: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Die Verkehrsanwälte sprechen von „fiktiver Schadensberechnung“. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Tipp II

Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie so lange das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.

Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.

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Fahrradfahren nur noch mit Helm und Versicherung?

Das Fahrradfahren erlebt in Deutschland derzeit so etwas wie eine Renaissance. Waren es früher meist „Überzeugungstäter“, die ihrer umweltpolitischen Gesinnung Ausdruck verleihen wollten, wenn sie sich auf den Drahtesel schwangen, so ist für viele inzwischen das Fahrrad ein ernst zu nehmendes, salonfähiges Fortbewegungsmittel geworden. Dies hat im Wesentlichen zwei Gründe. Zum einen sind die Fahrräder von heute nicht mehr schwere, behäbige Ungetüme, sondern leichte, wendige Hightech-Verkehrsmittel. Mit denen man schnell erhebliche Strecken einfach zurücklegen kann. Und nicht zuletzt haben sich die Möglichkeiten des Kombinierens mit dem Zug enorm verbessert. Es gibt immer mehr Fahrradwagen im Regionalverkehr, immer mehr Aufzüge an den Bahnhöfen – und die App, die mir zeigt, wie ich mit den beiden Verkehrsmitteln in Kombination am schnellsten ans Ziel komme.

 Auch die juristischen Probleme haben sich durch diese Entwicklung verändert. Zum einen hat man es bei einem Sportbike, das schnell den Wert eines Gebrauchtwagens erreichen kann, mit ganz anderen Streitwerten zu tun, als bei Omas Hollandrad. Zum anderen kommt es aber – aufgrund höherer Geschwindigkeiten, aber auch schlicht wegen der höheren Verkehrsdichte auf den Fahrradwegen – zu immer schwereren Verletzungen.

 Und hier sorgte jüngst ein Urteil des Bundesgerichtshofes für Aufsehen. Es ging um die Frage, ob ein verletzter Fahrradfahrer deshalb ein Mitverschulden an seiner Verletzung tragen kann, weil er keinen Helm getragen hat. Klare Antwort des BGH: Nein! Zum Aktenzeichen VI ZR 281/13 hat Deutschlands höchstes Zivilgericht am 17.6.14 klargestellt, dass es eine Helmpflicht für Radfahrer nicht gibt und diese auch nicht durch die zivilrechtliche Hintertür eingeführt werden kann. Ein Urteil, das durchaus für Unmut gesorgt hat. Denn unbestritten ist bei der ganzen Diskussion, dass das Tragen oder NIchttragen eines Helms schon bei kleinsten Remplern darüber entscheiden kann, ob der Schädiger hohe Schmerzensgeldforderungen zu tragen hat. Oder eben seine (private) Haftpflichtversicherung, so er denn über eine verfügt. Dies bedeutet also, dass die fehlende Helmpflicht durch höhere Prämien bei der (privaten) Haftpflicht finanziert wird. Ein nicht zu unterschätzender Aspekt.

 

Stichwort Versicherung. Vielerorts wurde schon eine Versicherungspflicht für Fahrräder gefordert, eben weil immer mehr Schäden durch Radfahrer verursacht werden. Das gibt es doch nicht, denken Sie? Doch, gab es auch schon, und zwar in der Schweiz. Und zwar unter dem Namen „Velovignette“. Allerdings wurde diese im Jahr 2012 wieder abgeschafft. Die Akzeptanz für eine solche Fahrrad-Zwangsversicherung war dann doch nicht gegeben.

Und dann ist auch der Schritt nicht mehr weit zu Fahrrädern mit Nummernschildern. Denn eines ist auf den Straßen täglich zu beobachten: in vielen Fällen entkommt der Schädiger / Fahrradfahrer und der Geschädigte weiß gar nicht, wo er seinen Schaden geltend machen soll. Gerade in den Städten sind Fahrradfahrer durch die Anonymität geschützt. Über das Kennzeichen könnte aber zumindest der Halter ermittelt werden.

 

Will man das abschaffen und den Fahrradfahrern ähnliche Pflichten wie z.B. den Mofafahrern auferlegen? Es ist wohl auch ein wenig eine Frage der Sichtweise.

 

Auf jeden Fall kann der Verfasser dieses Beitrages schon jetzt sagen, dass der § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) seit Jahren mit stark ansteigender Tendenz auch auf Fahrradfahrer angewendet wird. Dies mit oft gravierenden Folgen auch für den Pkw-Führerschein. Denn wer mit Alkohol im Straßenverkehr (auch: auf dem Fahrrad) auffällt, der muss mit der Vorladung zur MPU rechnen. Und verliert so ggf. seinen Führerschein.
 
Stichwort Führerschein. Bei dem zuvor gesagten kann es eigentlich nur verwundern, dass die Rufe nach einem Führerschein zum Bewegen eines Fahrrades noch nicht lauter sind. Denn wenn wenn bei Radfahrern tatsächlich ein solch hohes Gefahren- und Gefährdungspotenzial vorliegt, ist der Schritt hin zu einer Fahrerlaubnispflicht nicht mehr weit. Zwar ist dies derzeit noch in weiter Ferne. Jedoch kann Radfahrern, wenn Sie z.B. wegen Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr vorbelastet werden, verwaltungsrechtlich das Fahrradfahren schon jetzt verboten werden. Einen solchen Fall hat – rechtskräftig – zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Koblenz zum Aktenzeichen 10 B 10930/09 entschieden. Narrenfreiheit gibt es also auch beim Fahrradfahren nicht.
Dr. Henning Hartmann, Oranienburg
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
 
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