Archives for

Schmerzensgeld und Versicherungszahlungen

Körperschäden gehören zu den Positionen, die im Verkehrsunfallprozess mit Schmerzensgeld geltend zu machen sind. Was aber ist mit Unfallschäden, die sich nicht an körperlichen Symptomen festmachen lassen? Und was passiert, wenn sich der unfallgegnersiche Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlungen Zeit lässt oder diese gar nicht vornimmt. Hierzu ergind im Februar 2010 ein äußerst interessantes Urteil.

Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. So weit nicht überraschend. Spannend wird es bei folgendem Aspekt: Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt.

Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Schleswig (Aktenzeichen: 7 U 76/07 – Urteil vom 01.02.2010) hervor. Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt. Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Und zwar auch deswegen, weil der Versicherer über einen längeren Zeitraum „gemauert“ und kaum gezahlt hatte. Das kam ihn teuer zu stehen: das Gericht erhöhte das Schmerzensgeld wegen der hierdurch eingetretenen, zusätzlichen psychischen Belastung um € 10.000,-!

Man kann nur jedem Geschädigten raten, seine Ansprüche in diesen Fällen gerichtlich geltend zu machen. Nach meinem Eindruck zahlen nämlich die Versicherer, gerade im Bereich Schmerzensgeld, kaum noch freiwillig.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren: Schadenersatz auch bei Depression nach Unfall? und Schadensersatzforderung

Read More

500.000,- Euro Schmerzensgeld ausgeurteilt

Hohe Schmerzensgeldurteile kennt man eigentlich nur aus den USA. Gelegentlich lässt aber auch ein Deutsches Gericht aufhorchen. So wie am 26.9.14 das OLG Oldenburg zum Aktenzeichen 12 U 50/14. Es wurde einem Mann, der nach einer Betriebsfeier von einem Kollegen überfahren worden ist und seit vier Jahren im Wachkoma liegt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zugesprochen. Die beiden Männer gerieten in einen Streit, bei dem der Beklagte den Kläger bei einer Betriebsfeier zunächst ins Gesicht schlug. Später verließ zunächst der Beklagte und kurze Zeit später der Kläger den Ort des Geschehens. Und dann passierte folgendes. Mit 1,85 Promille im Blut führ der Beklagte zunächst noch von dem Gelände, auf dem sich die Betriebsfeier abspielte. Auf dem Gelände einer Tankstelle wendete er dann aber, beschleunigte und fuhr mit hohem Tempo zum Betriebsgelände zurück. Der Kläger stand dort auf der Straße, wurde vom Fahrzeug des Beklagten erfasst und lebensgefährlich verletzt. Der Kläger erlitt u.a. ein Polytrauma mit schwerstem Schädel-Hirn-Trauma. Er liegt seit dem Vorfall im Wachkoma und wird künstlich ernährt. Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 500.000 Euro angemessen. Das Schmerzensgeld solle insbesondere einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden darstellen und dem Verletzten Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben. Eine schwerere Gesundheitsschädigung als die vom Kläger erlittene sei kaum vorstellbar. Der Kläger, ein damals 35-jähriger, verheirateter Familienvater von drei Kindern im Alter von drei, acht und neun Jahren liege seit vier Jahren im Wachkoma. Er sei nicht ansprechbar und könne sich nicht mitteilen. Ihm sei damit die Basis für eine eigene Persönlichkeit genommen und er sei nicht mehr in der Lage, ein normales Leben zu führen. Ein Sachverständiger hatte im Prozess die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim für erforderlich erachtet. Für diesen Zustand sei der Beklagte verantwortlich. Er habe sich, wenn auch nicht vorsätzlich, so doch unter Außerachtlassung jeglicher Sorgfaltspflichten, nach der Betriebsfeier schwer alkoholisiert in sein Auto gesetzt, auf dem Tankstellengelände gewendet und sei dann mit überhöhter Geschwindigkeit die Straße vor dem Betriebsgelände entlang gefahren. Er habe die Arbeitskollegen wegen der vorherigen Streitigkeit provozieren wollen. Aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit sei der Kläger von dem Pkw mit mindestens 60 km/h erfasst worden. Ein Mitverschulden des Klägers hat das Oberlandesgericht verneint. Das LG Osnabrück hatte zunächst in einem Teilurteil über das Schmerzensgeld und die Haftung dem Grunde nach entschieden. Nach dem Urteil des OLG Oldenburg wird das LG Osnabrück nun insbesondere noch über die Höhe des weiteren Schadenersatzes zu entscheiden haben. Strafrechtlich wurde der Beklagte vom LG Osnabrück wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

Dr. Henning Hartmann, Oranienburg
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Read More

Schmerzensgeld für Opfer nach Raub

In einem Strafverfahren kann das Opfer gegen den Täter im Wege des sogenannten Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Dies neben der Strafverfolgung, die bekanntlich Sache der Ermittlungsbehörde, mithin der Staatsanwaltschaft, ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun in seinem Beschluss vom 8.1.14 ein Urteil des Landgerichts (LG) Kleve (A.Z.: 3 StR 372/13) zu überprüfen, in dem folgender Sachverhalt beurteilt werden musste. Der im Hinblick auf die Schmerzensgeldzahlung zu beurteilende Täter hatte als Auftakt einer schweren Misshandlung das Opfer mit einem Faustschlag gegen die Schläfe ins Taumeln gebracht. Dieser Faustschlag war der Anfang eines schweren Tatgeschehens, in dessen Verlauf der Kläger von zwei weiteren Mitangeklagten schwer misshandelt wurde. Sodann wurde ihm seine Geldbörse weggenommen. Die schweren und sogar lebensgefährlichen Misshandlungen durch die Mitangeklagten wollte der hier zu beurteilende Täter jedoch nicht, deshalb wurde er durch das Landgericht Kleve auch nur wegen Raubes (§ 249 StGB), nicht jedoch wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Dennoch sollte er nach Ansicht des Landgerichts ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe wie die beiden Mittäter an das Opfer zahlen, weil er, so das LG, haftungsrechtlich für die „besonders üble Behandlung“ des Geschädigten durch die beiden Mitangeklagten einzustehen habe. Diese Begründung ist nach Ansicht des BGH nicht haltbar. Zwar hält der BGH für den vorliegenden Fall, ebenso wie das Landgericht Kleve, ein Schmerzensgeld von 8.000,- Euro unter Berücksichtigung der Tat und deren Folgen, auch im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion, für angemessen. Es handelte sich schließlich um eine vorsätzliche Körperverletzung. Damit habe das Landgericht aber zur Bemessung des Schmerzensgeldes weniger auf die Tatfolgen, als auf das vorsätzlich verwirklichte Handlungsunrecht abgestellt. Gerade aber die besonders schweren – und lebensgefährlichen – Angriffe gegen den Kopf und den übrigen Körper des Opfers seien dem Angeklagten nicht als vorsätzlich begangen zuzurechnen. Soweit das LG auch ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt habe, betreffe dies lediglich den ausgeführten Faustschlag, nicht jedoch die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruches gemachte „besonders üble Behandlung“ des Geschädigten durch die Mitangeklagten. Das Schmerzensgeld, das der hier zu beurteilende Angeklagte zu zahlen habe, kann daher nicht in gleicher Höhe wie bei seinen Mittätern zu beziffern sein. Mit anderen Worten, der hier zu beurteilende Angeklagte war nach Ansicht des BGH im Hinblick auf das zu zahlende Schmerzensgeld milder zu behandeln, als seine Mittäter. Bei dem Strafmaß war dies auch der Fall: Er erhielt „nur“ zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung, während seine Mitstreiter zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurden, die sie auch absitzen müssen. Zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kam es gleichwohl nicht. Denn die oben ausgeführten Erwägungen betrafen nur den zivilrechtlichen Teil der Sache, nicht aber die strafrechtliche Beurteilung.

Autor: Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Read More

Schmerzensgeld im Strafverfahren

Das Strafverfahren dient der Ahndung der Tat gegen den Täter, nicht den Ansprüchen des Opfers. Dies ist zumindest die Grundeinteilung nach dem deutschen Rechtssystem. Wenn das Opfer Geld für die erlittenen Verletzungen einklagen möchte, hat dies grundsätzlich vor den Zivilgerichten (Amtsgerichte bei Ansprüchen bis 5.000 Euro, Landgerichte bei höheren Ansprüchen) zu erfolgen.

Eine Ausnahme gibt es allerdings. Die Rede ist von dem sogenannten Adhäsionsverfahren. Hört sich kompliziert an, ist es aber gar nicht. Dieses Verfahren sieht schlicht und ergreifend vor, dass das Opfer einer Straftat in dem Strafverfahren gegen den Täter seine Ansprüche mit geltend machen kann, wenn es einen entsprechenden Antrag stellt (§ 404 I StPO). Dann richten sich die Darlegung der Ansprüche und die Ausurteilung aber nach den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Also sozusagen zwei Verfahren in einem: Der Strafrichter hat einerseits Strafrecht anzuwenden, andererseits aber auch Zivilrecht bei der Beurteilung der Ansprüche des Opfers. Und hier liegt auch der Grund dafür, dass die Strafrichter das Stellen dieser Anträge meist gar nicht „mögen“. Sie müssen sich auf einer fremden Spielwiese betätigen, und zwar möglichst noch rechtsmittelfest. Gleichwohl (oder vielleicht gerade deshalb, s.u.) hat der Verfasser dieses Beitrags mit dieser Art der Anspruchsgeltendmachung im Adhäsionsverfahren recht gute Erfahrungen gemacht.

Schauen wir einmal genauer hin. Der erste Vorteil liegt auf der Hand: statt zwei Verfahren führen zu müssen, hat man mit einem einzigen Verfahren sowohl die strafrechtliche, als auch die zivilrechtliche Seite über die Bühne gebracht. Dies sollte man nicht unterschätzen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die psychische Belastung für das Opfer. Es kann im Einzelfall schon sinnvoll sein, dem Opfer bzw. Geschädigten eine unnötig hohe Anzahl von Verhandlungstagen zu ersparen. Denn gleich ob im Zivil- oder Strafverfahren, das Opfer muss sich doch mit den Geschehnissen erneut befassen und sie vor dem geistigen Auge „hervorholen“.

Warum nicht diese Belastung auf ein Minimum begrenzen? Und hier setzt nahtlos der zweite Gesichtspunkt an. Wenn nämlich im Strafverfahren eine Einigung über eine dem Opfer zu zahlende Entschädigung erzielt wird, dann ist dies in mehrfacher Hinsicht absolut wünschenswert. Zum einen wird das Opfer zufrieden sein, schnell eine Entschädigung zu erhalten und – ebenso schnell – mit der Sache „abschließen“ zu können. Zum anderen kann diese Erledigung der Sache auch für den Angeklagten Vorteile bringen. Das Gericht kann nämlich sein Bemühen darum, für seine Tat eine angemessene Entschädigung zu leisten, bei der Strafzumessung honorieren. Oder auch die Zahlung der Entschädigung als Bedingung für die Einstellung des Verfahrens gem. § 153a II StPO (Verfahrenseinstellung gegen Auflage) machen. Zwischenergebnis: Das Adhäsionsverfahren stellt in den geschilderten Fällen einen geradezu klassischen Vertreter des „Zwei Fliegen mit einer Klappe“ Prinzips dar.

Ein Wort noch zu den entstehenden Rechtsanwaltsgebühren. In vielen Fällen ist der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Beschuldigten beigeordnet. Umstritten ist nun die Frage, ob sich die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger auch auf Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren erstreckt. Insofern wird aber inzwischen überwiegend verlangt, dass eine besondere Beiordnung des (Pflicht-) Verteidigers im Adhäsionsverfahren erfolgt, damit die Kosten von der jeweiligen Landeskasse getragen werden (vgl. u.a. OLG Karlsruhe StraFo 2013, S. 84 = StV 2013, S. 690; OLG Düsseldorf StRR 2012, S. 283; LG Osnabrück JurBüro 2013, S. 85; anderer Auffassung: OLG Rostock StraFo 2011, S.378; OLG Schleswig StraFo 2013, S. 305). Für Rechtsanwälte weiterhin interessant: eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG fällt an, wenn Nebenkläger und Angeklagter in der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen eines durch die Straftat erlittenen Schadens schließen. Ein Förmlicher Antrag gem. § 404 I StPO ist hierfür nicht erforderlich. Dies folgt aus Vorbemerkung 4 VV RVG und bedeutet konkret: auch wenn kein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist, kann eine (2,0) Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sowie eine (1,0) Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG verdient werden, wenn Ansprüche des Nebenklägers im Strafverfahren mit verglichen werden.

Read More