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Untersuchung von Blutprobe auch ohne Anordnung des Richters?

In § 81a II StPO (Strafprozessordnung) ist nach bisheriger Stand vermerkt, dass die Anordnung einer Blutprobe generell dem Richter vorbehalten ist. Die Anordnung eines Bluttests durch die Ermittlungsbehörden kam nur dann in Frage, wenn die Gefahr einer Verfahrensverzögerung, die den Erfolg der Untersuchung beeinträchtigen könnte, bestand.

Bei einigen Straftaten kann der Richter keine Blutprobe mehr anordnen

Die Zuständigkeit des Richters wurde, durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks 18/12785 v. 20.6.17, S.2 f.) durch Zusatz des Satzes 2 für Alkohol- oder Drogenverkehrsstraftaten, enthoben. Alle Straftaten nach §§ 315a, 315c und § 316 StGB sind von der Änderung betroffen. Die Staatsanwaltschaft oder ihre Polizeibeamten entscheiden nun primär, ob eine Blutprobe notwendig ist. Es gilt nach Ordnungswidrigkeitsrecht §§ 24a, 24c StVG.

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Tötung mit Alkohol am Steuer: Haftstrafe!

Auch nach einem Verkehrsdelikt drohen in schweren Fällen Haftstrafe. So in diesem Fall, bei dem es um die Tötung eines Radfahrers geht. Denn je schwerer die Tatfolgen, desto höher fällt tendenziell auch die Strafe aus. Und was viele vergessen: auch bei folgenloser Trunkenheitsfahrt sieht § 316 StGB eine Höchststrafe von bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Zwar kommt es bei Trunkenheitsfahrten selten zu solch harten Strafen. Eine solche, nämlich eine Haftstrafe nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der ein andererVerkehrsteilnehmer getötet wurde, hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.8.14 ausgeurteilt (A.Z.: 3 RVs 55/14) entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.04.2014 als unbegründet verworfen. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h und mit 2,0 Promille im Blut kollidierte der Angeklagte mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Sein Fahrrad war ordnungsgemäß beleuchtet gewesen und von dem alkoholisierten Autofahrer nur wegen dessen Trunkenheit übersehen worden. Tragisch: Der getötete Radfahrer war verheiratet und Vater von drei Kindern. Das Urteil: Ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe, ohne Bewährung. Ein Ausschnitt aus der Begründung: Dieses Strafmaß sei trotz der entlastenden Umstände wegen der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat nicht zu beanstanden. Die Rechtsordnung gebiete in diesen Fällen die Verhängung einer Haftstrafe. Der Angeklagte habe sich, so das Gericht weiter, bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obwohl die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war. Auch komme erschwerend hinzu, dass der Täter sich nicht – obwohl es eine abholbereite Person gab – hat fahren lassen, sondern sich selber ans Steuer setzte.

Dr. Henning Hartmann, Oranienburg
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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