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Können zwei Fahrverbote gleichzeitig „abgebrummt“ werden?

In einer interessanten Entscheidung hatte das AG Saarbrücken sich am 19.12.14 mit seinem Beschluss zum A.Z.: 22 OWi 62 Js 900/14 (394/14) mit der Frage zu befassen, ob ein Betroffener, wenn er zu zwei Fahrverboten verurteilt worden ist, diese gleichzeitig ableisten kann. Hintergrund ist, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides durch Einspruchseinlegung und -Rücknahme „gesteuert“ werden kann. So war es auch im vorliegenden Fall: der Betroffene hatte eine von zwei Entscheidungen rechtskräftig werden lassen und in einem weiteren Verfahren zu einem Zeitpunkt, in dem er in dem ersten Verfahren die eingelegte Rechtsbeschwerde zurück genommen hat, die Fahrerlaubnis – zur Ableistung beider Fahrverbote – bei der Staatsanwaltschaft abgegeben. Sodann beantragte er durch gerichtliche Entscheidung die Feststellung, dass dadurch beide Fahrverbotsvollstreckungen erledigt sind. Dies hatten in der Vergangenheit tatsächlich einige Amtsgerichte befürwortet.

 Anders sah es nun das AG Saarbrücken: Es sei davon auszugehen, dass beide Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Hierfür spreche der Wortlaut von § 25 V StVG, der mit amtlicher Verwahrungnahme auf die jeweilige konkrete Verwahrung abziele. Zudem entfalle anderenfalls die „Denkzettelfunktion“ des Fahrverbotes. Aber: dies ist von einzelnen Gerichten auch schon anders beurteilt worden, z.B. vom AG Berlin-Tiergarten (DAR 2014, S.406).

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