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Kürzungen? – Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall

Kürzungen durch Versicherer meist unzulässig

Wenn es „geknallt“ hat und der Unfallgegner die Schuld trägt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen. Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners (vgl. u. a. Urteil BGHZ 30, S. 154; OLG Oldenburg, NJW 1961, S. 613). Besteht eine Rechtsschutzversicherung, entfällt auch jede Vorschusspflicht.

Sachverständiger, Gutachten und Schadensersatz

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen (vgl. Urteil BGH NJW 1974, S. 35; BGH NJW – RR 89, S. 956). Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Die Grenze wird hier bei 500 Euro gesetzt. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag z.B. in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

Tipp I

Auf Sachverständigenorganisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten und Ihren Schaden möglicherweise geringer einschätzen, wie z.B. DEKRA oder CarExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt. Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Tipp: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Die Verkehrsanwälte sprechen von „fiktiver Schadensberechnung“. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Tipp II

Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie so lange das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.

Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.

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Schadensersatzansprüche Hinterbliebener bei einem Flugzeugabsturz – Dr. Hartmann & Partner

Aufgrund des aktuellen, tragischen Anlasses erreichen uns von interessierten Mandanten aber auch von der Presse immer wieder Anfragen, wie sich die Haftung bei einem Flugzeugabsturz beurteilt. Die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche zählt zu den durchaus komplexeren Haftungsfragen. Es gilt in einem Dickicht von internationalen Abkommen, europäischen Verordnungen sowie nationalen Gesetzen den Überblick zu bewahren. In Europa beurteilt sich die Schadensersatzpflicht nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen (1) (kurz: „MÜ“) sowie der EU- Verordnung (2) zur Haftung von Luftfahrtunternehmen. Die Vorschriften gelten nicht nur für Flüge innerhalb Europas, sondern auch für die Personenbeförderung durch europäische Fluggesellschaften außerhalb der Gemeinschaft. Art. 17 des Montrealer Übereinkommens sieht im Falle eines Personenschadens eine verschuldensunabhängige Haftung des „Luftfrachtführers“ – also in der Regel der Fluggesellschaft – vor. Verschuldensunabhängig bedeutet, dass die Fluggesellschaft für einen Schadenseintritt bei Betrieb eines Flugzeuges haftet, grundsätzlich unabhängig, ob sie für den Schaden etwas kann oder nicht. Die Schadensersatzpflicht des Art. 17 des Montrealer Übereinkommens ist beispielsweise auch dann ausgelöst, wenn der Tod eines Passagiers durch einen terroristischen Angriff auf ein Luftfahrzeug verursacht wurde. Die Höhe des Schadensersatzes beurteilt sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Zumindest nach Deutschem Recht gilt der Grundsatz, dass nur solche Schäden ersetzt werden, die tatsächlich entstanden und auch nachweisbar sind. Daher ist das Herzensleid – so hart es klingt – nach deutschem Recht fast nie ein ersatzfähiger Schaden. Die Juristen sprechen dann auch von “normaler Trauerarbeit”. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die psychische Belastung eines Hinterbliebenen Krankheitswert erreicht. Solche so genannten Schockschäden, die zu Ansprüchen in Geld führen können, sind jedoch nach deutschem Recht eine seltene Ausnahme. In anderen Rechtsordnungen – wie etwa in Italien, der Schweiz oder in Frankreich – kann es anders liegen. Gerade in Frankreich können nahe Angehörige als Hinterbliebene für den Verlust eines nahen Familienangehörigen ein Schmerzensgeld erhalten. Nach deutschem Recht können Hinterbliebene gegenüber der Fluggesellschaft allerdings den entgangenen Unterhalt geltend machen, § 35 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Dies gilt bereits für das ungeborene Kind. So ist das, was der Familienvater für seine Kinder bis zur Beendigung der Ausbildung gezahlt hätte, vom Luftfrachtführer in Form einer Rente zu übernehmen. Gleiches gilt für den hinterbliebenen Ehepartner. In diesem Zusammenhang kann auch eine Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Flugzeugunglück um eine Gewalttat gehandelt hat. Zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen eines Getöteten hat die Fluggesellschaft kurzfristig einen Vorschuss zu leisten, Art. 5 EU-Verordnung zur Haftung von Luftfahrtunternehmen. Dieser Vorschuss liegt gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bei ca. 20.000,- € für jeden Todesfall und ist innerhalb von 15 Tagen nach Identifizierung des Getöteten zu zahlen. Schließlich ist auf die Besonderheit des Art. 29 Montrealer Übereinkommen hinzuweisen: Bis zu einem Betrag von ca. 140.000,- € ist es der Fluggesellschaft grundsätzlich verwehrt, sich gegen den Schadensersatzanspruch mit dem Einwand zu verteidigen, sie seien für den Schadensfall nicht verantwortlich. 1 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 2 Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (VO (EG) 2027/97, Abl. L 285 vom 17. 10. 1997) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 5. 2002 geänderten Fassung (Abl L 140/2 vom 30. 5. 2002), die seit 28. 6. 2004 in Kraft ist. Stefanie Petersdorff Rechtsanwältin Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hartmann & Partner

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