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Schadensersatzansprüche Hinterbliebener bei einem Flugzeugabsturz – Dr. Hartmann & Partner

Aufgrund des aktuellen, tragischen Anlasses erreichen uns von interessierten Mandanten aber auch von der Presse immer wieder Anfragen, wie sich die Haftung bei einem Flugzeugabsturz beurteilt. Die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche zählt zu den durchaus komplexeren Haftungsfragen. Es gilt in einem Dickicht von internationalen Abkommen, europäischen Verordnungen sowie nationalen Gesetzen den Überblick zu bewahren. In Europa beurteilt sich die Schadensersatzpflicht nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen (1) (kurz: „MÜ“) sowie der EU- Verordnung (2) zur Haftung von Luftfahrtunternehmen. Die Vorschriften gelten nicht nur für Flüge innerhalb Europas, sondern auch für die Personenbeförderung durch europäische Fluggesellschaften außerhalb der Gemeinschaft. Art. 17 des Montrealer Übereinkommens sieht im Falle eines Personenschadens eine verschuldensunabhängige Haftung des „Luftfrachtführers“ – also in der Regel der Fluggesellschaft – vor. Verschuldensunabhängig bedeutet, dass die Fluggesellschaft für einen Schadenseintritt bei Betrieb eines Flugzeuges haftet, grundsätzlich unabhängig, ob sie für den Schaden etwas kann oder nicht. Die Schadensersatzpflicht des Art. 17 des Montrealer Übereinkommens ist beispielsweise auch dann ausgelöst, wenn der Tod eines Passagiers durch einen terroristischen Angriff auf ein Luftfahrzeug verursacht wurde. Die Höhe des Schadensersatzes beurteilt sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Zumindest nach Deutschem Recht gilt der Grundsatz, dass nur solche Schäden ersetzt werden, die tatsächlich entstanden und auch nachweisbar sind. Daher ist das Herzensleid – so hart es klingt – nach deutschem Recht fast nie ein ersatzfähiger Schaden. Die Juristen sprechen dann auch von “normaler Trauerarbeit”. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die psychische Belastung eines Hinterbliebenen Krankheitswert erreicht. Solche so genannten Schockschäden, die zu Ansprüchen in Geld führen können, sind jedoch nach deutschem Recht eine seltene Ausnahme. In anderen Rechtsordnungen – wie etwa in Italien, der Schweiz oder in Frankreich – kann es anders liegen. Gerade in Frankreich können nahe Angehörige als Hinterbliebene für den Verlust eines nahen Familienangehörigen ein Schmerzensgeld erhalten. Nach deutschem Recht können Hinterbliebene gegenüber der Fluggesellschaft allerdings den entgangenen Unterhalt geltend machen, § 35 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Dies gilt bereits für das ungeborene Kind. So ist das, was der Familienvater für seine Kinder bis zur Beendigung der Ausbildung gezahlt hätte, vom Luftfrachtführer in Form einer Rente zu übernehmen. Gleiches gilt für den hinterbliebenen Ehepartner. In diesem Zusammenhang kann auch eine Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Flugzeugunglück um eine Gewalttat gehandelt hat. Zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen eines Getöteten hat die Fluggesellschaft kurzfristig einen Vorschuss zu leisten, Art. 5 EU-Verordnung zur Haftung von Luftfahrtunternehmen. Dieser Vorschuss liegt gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bei ca. 20.000,- € für jeden Todesfall und ist innerhalb von 15 Tagen nach Identifizierung des Getöteten zu zahlen. Schließlich ist auf die Besonderheit des Art. 29 Montrealer Übereinkommen hinzuweisen: Bis zu einem Betrag von ca. 140.000,- € ist es der Fluggesellschaft grundsätzlich verwehrt, sich gegen den Schadensersatzanspruch mit dem Einwand zu verteidigen, sie seien für den Schadensfall nicht verantwortlich. 1 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 2 Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (VO (EG) 2027/97, Abl. L 285 vom 17. 10. 1997) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 5. 2002 geänderten Fassung (Abl L 140/2 vom 30. 5. 2002), die seit 28. 6. 2004 in Kraft ist. Stefanie Petersdorff Rechtsanwältin Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hartmann & Partner

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