MPU schon ab 1,1 Promille beim Ersttäter!

Bislang galt in der Praxis der Führerscheinstellen, dass bei einem Ersttäter ein Promillewert von 1,6 erreicht werden muss, damit nach Abschluss des Strafverfahrens und nach Ablauf der Sperrfrist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens (MPU) abhängig gemacht werden konnte. Der VGH Baden-Württemberg hat nun in einem Beschluss vom 15.1.14 (A.Z.: 10 S 1748/13) entschieden, dass auch bei darunter liegenden Promillewerten die Anordnung der MPU rechtmäßig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die strafgerichtliche Verurteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis (gleich mit welchem Promillewert) für ein Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU auslöse. Folgender Fall war zu entscheiden: Der Betroffene hatte (als Ersttäter) eine Trunkenheitsfahrt mit dem Wert von „nur“ 1,2 Promille unternommen und war folgerichtig wegen Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt worden, hier gilt die Grenze von 1,1 Promille. Aber auch die Anordnung der MPU sei rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht: Immer dann, wenn ein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt habe, liege Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vor. Die MPU sei nach § 13 S.1 Nr. 2 Buchstabe d FeV i.V.m. § 13 S.1 Nr. 2 Buchst. a FeV daher zwingend anzuordnen. Der Nachweis, dass der Betroffene nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren „Trennen“ könne, sei hinreichend bewiesen. Eine gesonderte Prüfung dieses Umsandes sei daher nicht mehr erforderlich. Zuvor hatte das selbe Gericht im Jahre 2012 (A.Z.: 10 S 452/10) noch entschieden, dass nur dann eine MPU anzuordnen sei, wenn der Schwellenwert von 1,6 Promille (vgl. § 13 S.1 Nr.2 Buchst. c FeV) nur „knapp unterschritten“ worden sei. Dem hatte sich das OVG Mecklenburg-Vorpommern ins seinem Beschluss vom 22.5.13 (A.Z.: 1 M 123/12) angeschlossen. Die neue Entscheidung, die einen Wert von 1,2 Promille ausreichen lässt, ist denn auch auf starke Kritik gestoßen. Insbesondere wird kritisiert, dass es sich bei der zuvor genannten Norm um eine spezialgesetzliche Regelung handelt. § 13 S.1 Nr.2 Buchst a FeV sei aber kein allgemeiner Auffangtatbestand. Der Wille des Gesetzgebers sei daher durch die neue Praxis umgangen. Diese Sichtweise verdient Zustimmung.   Ob und inwieweit sich der neuen Praxis (also MPU ab 1,1 Promille) auch die Führerscheinstellen in anderen Bundesländer anschließen, ist derzeit noch offen. Viel spricht jedoch offenbar dafür, dass diese aktuelle Verwaltungspraxis auch in den anderen Bundesländern Einzug halten wird und dies auch höchstrichterlich abgesegnet wird. Der Verfasser dieses Beitrages hat in Gesprächen mit Führerscheinstellen in Berlin und Brandenburg erfahren, dass dies bei den dortigen Sachbearbeitern in Kürze erwartet wird. Was also tun, wenn man auf Nummer sicher gehen will und die Fahrerlaubnis nicht länger als unbedingt erforderlich entbehren kann? Klare Antwort: Als Betroffener sollte man sich schon ab 1,1 Promille rechtzeitig auf die Begutachtung vorbereiten um nicht wertvolle Zeit bei der Wiedererteilung des Führerscheins zu verlieren. Denn wenn die MPU angeordnet wird, kann sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im ungünstigsten Fall weit über die Sperrfrist hinaus verzögern,. Dies insbesondere, wenn – wie meist – der Nachweis einer sechs- oder zwölfmonatigen Alkoholabstinenz oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie noch absolviert werden müssen. Dies kann sehr bittere Auswirkungen – bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes – für den Betroffenen haben.  

Dr. Henning Hartmann, Oranienburg
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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